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Handlungsbedarf für vermögende Privatanleger durch neue Steuerregeln für 2018

Geschrieben am 18-12-2017

Berlin (ots) -

- Reform des Investmentsteuergesetzes beendet die generelle
Steuerfreiheit von Kursgewinnen für vor 2009 gekaufte
Fondsanteile zum Jahresende
- Vermögensübertragungen an Familienmitglieder noch in 2017 können
sinnvoll sein

Am 1. Januar 2018 tritt eine Reform des Investmentsteuergesetzes
in Kraft. Eine zentrale Veränderung betrifft Anteile an
Investmentfonds, die Privatanleger vor 2009 gekauft haben, also vor
Einführung der Abgeltungssteuer. "Nur noch bis zum 31. Dezember 2017
gilt für solche sogenannten Altanteile, dass die Finanzämter bei
realisierten Kursgewinnen grundsätzlich außen vor bleiben", erklärt
Anja Kleversaat, Steuerexpertin der Quirin Privatbank. "Ab 2018
unterliegen bei Verkäufen die Kursgewinne solcher Altanteile künftig
der Abgeltungssteuer."

Möglich wird das, weil die Finanzämter alle Fonds - auch die vor
2009 erworbenen - so behandeln, als würden sie am 31. Dezember 2017
veräußert und zum Termin des Systemwechsels am 1. Januar 2018 neu
angeschafft (sogenannte fiktive Veräußerung). Bedeutend ist diese
Änderung, weil die betroffenen Altanteile in der Vergangenheit bei
vielen Anlegern oft aus steuerlichen Gründen unangetastet im Depot
blieben und dort inzwischen einen großen Anteil ausmachen können.
"Wer bei der privaten Altersvorsorge stark auf Fonds setzt,
beispielsweise als Freiberufler oder Selbständiger, kann besonders
betroffen sein", weiß Anja Kleversaat. "Anleger sollten daher
rechtzeitig vor dem Jahreswechsel ihre individuelle Situation mit
einem Steuerberater und einem Anlageexperten ihrer Bank besprechen."

Möglichkeiten durch einen neuen Freibetrag

Besitzer von Altanteilen, denen ab 2018 die Steuerfreiheit für
Kursgewinne gestrichen wird, bekommen vom Gesetzgeber im Gegenzug
einen Freibetrag von 100.000 Euro eingeräumt. Er gilt für alle ab
2018 realisierten Kursgewinne mit Altanteilen. In Abhängigkeit vom
Volumen der Altbestandsfonds wird dieser Freibetrag dann einige
Veranlagungsjahre dafür sorgen, dass weiterhin keine Abgeltungssteuer
bei Veräußerungsgewinnen von Altanteilen an den Fiskus fließt. Doch
die Schonzeit dauert nicht ewig. Vor allem wenn die Börsen gut
laufen, kann etwa bei einem sechsstelligen Altfondsbestand schon
innerhalb weniger Jahre die Grenze zur Steuerpflicht auf realisierte
Kursgewinne erreicht werden.

Noch aber können Anleger Vorkehrungen treffen und diesen Zeitpunkt
deutlich hinauszögern. Denn eine Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich,
weil der neue Freibetrag pro Besitzer von Altanteilen gilt.
Übertragen daher Eltern - etwa durch eine wirksam vollzogene
Schenkung noch vor dem 31.12.2017 - Altanteile aus ihren Depots auf
ihre Kinder, steht jedem der Kinder dieser neuartige Freibetrag
ebenfalls zu. Auch bei Gemeinschaftsdepots von Ehegatten verdoppelt
sich der Freibetrag in der Zusammenveranlagung auf 200.000 Euro.
Quirin-Expertin Anja Kleversaat: "Durch solche Maßnahmen wird der
neue Freibetrag quasi vervielfältigt. Entsprechend später bekommt der
Fiskus bei Veräußerungen dann einen Anteil von den Kursgewinnen." Ab
2018 ist eine Schenkung in dieser Hinsicht freilich wirkungslos. Denn
dann gelten auch für die bedachten Neu-Eigentümer die neuen
Besteuerungsregeln.

Bei Schenkungen an Ehegatten und Lebenspartner gilt ein
persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro, bei Kindern von 400.000
Euro, bei Enkelkindern von 200.000 Euro für die Übertragungen im
Rahmen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Eine solche
Maßnahme sollte aber unbedingt mit einem Steuerberater geklärt
werden, damit die individuellen Verhältnisse und eventuelle
Vermögensübertragungen, die in einem Zehn-Jahres-Zeitraum bereits
stattgefunden haben, berücksichtigt werden. "Um Schenkungen noch bis
Ende 2017 rechtlich wirksam und überlegt umzusetzen, sollten sich
Anleger, für die eine solche Option in Frage kommt, daher umgehend
mit ihren Beratern in Verbindung setzen", rät Anja Kleversaat.

Damit die neuen Freibeträge möglichst lange halten, können Anleger
zudem gezielt mit Gewinnen und Verlusten aus Altgeschäften arbeiten.
Die Quirin Privatbank etwa bietet Kunden die Möglichkeit, Unterdepots
einzurichten, um den Bestandsschutz innerhalb aller Anteile eines
Fonds zu sichern. Dabei werden für jede Gattung die Anteile, die vor
2009 erworben wurden, auf einem separaten Depot geführt. So kann ein
gezielter Verkauf und eine optimale Ausnutzung des Freibetrages durch
das ausgewogene Verhältnis von Gewinnen und Verlusten gegenüber dem
Finanzamt erfolgen.

Über die Quirin Privatbank AG:

Die Quirin Privatbank AG (www.quirinprivatbank.de) unterscheidet
sich von allen anderen Privatbanken in Deutschland durch ihr
Geschäftsmodell: 2006 hat die Bank die im Finanzbereich üblichen
Provisionen abgeschafft und berät Anleger seitdem ausschließlich
gegen Honorar. Neben dem Anlagegeschäft für Privatkunden wird der
Unternehmenserfolg durch einen zweiten Geschäftsbereich getragen, die
Beratung mittelständischer Unternehmen bei Finanzierungsmaßnahmen auf
Eigen- und Fremdkapitalbasis (Kapitalmarktgeschäft). Die Quirin
Privatbank ist 1998 gegründet worden und hat ihren Hauptsitz in
Berlin. Das Institut betreut gegenwärtig mehr als 3 Milliarden Euro
an Kundenvermögen. Im Privatkundengeschäft bietet die Quirin
Privatbank Anlegern ein in Deutschland bisher einmaliges
Betreuungskonzept, das auf kompletter Kostentransparenz und
Rückvergütung aller offenen und versteckten Provisionen beruht.



Ihre Ansprechpartnerin:
Kathrin Kleinjung
Leiterin Unternehmenskommunikation
T +49 (0)30 890 21-402
kathrin.kleinjung@quirinprivatbank.de

Original-Content von: Quirin Privatbank AG, übermittelt durch news aktuell


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