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Landgericht Osnabrück verurteilt Kreissparkasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn zur Rückabwicklung dreier Darlehensverträge

Geschrieben am 12-12-2017

Hamburg (ots) - Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 04.
Dezember 2017 - / O 901/17 - die Kreissparkasse Grafschaft Bentheim
zu Nordhorn zur Rückabwicklung dreier Immobiliendarlehensverträge
verurteilt. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass das
Widerrufrecht noch nicht erloschen sei, weil die erteilten
Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien Es lägen nicht sämtliche für
eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erforderlichen Voraussetzungen
vor. Der Beginn der Widerrufsfrist sei durch die Formulierung
"frühestens" nach überwiegender Rechtsprechung nicht hinreichend
eindeutig. Sie belehre nicht gesetzesgemäß über den Beginn, da die
weiteren Voraussetzungen nicht genannt werden. Dabei verweist das
Gericht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom
01.03.2012 - III ZR 83/11 -).

Der Kläger wurde von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Er schloss am
20. Mai 2003 mit der Sparkasse zwei Darlehensverträge über 87.000,00
Euro zu einem Zinssatz von 5,70 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum
30.05.2011, über 33.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 6,20 % p.a. und
einer Zinsbindung bis zum 30.03.2013 und über 60.000,00 Euro zu einem
Zinssatz von 5,65 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 30.03.2013.
Die drei Darlehensverträge wurden mit unterschiedlichen Konditionen
und Laufzeiten prolongiert. Der Widerruf stellt laut Gericht keine
unzulässige Rechtsausübung dar und ist auch nicht verwirkt.

"Das aktuelle Urteil des Landgerichts Osnabrück gegen die
Kreissparkasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn reiht sich ein in
zahlreiche beim Darlehenswiderruf zugunsten der Verbraucher
ergangenen Urteile", sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn.
""Vorliegend hatte die Sparkasse außergerichtlich nach Meinung des
Klägers keinen angemessenen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Verfahren gegen die meisten Sparkasse lassen sich in der Regel aber
auch außergerichtlich zu vernünftigen Konditionen vergleichen", weiß
Hahn.

"Das gilt auch für die in 2010/11 mit Sparkassen geschlossenen
Darlehensverträgen, die vom Bundesgerichtshof als problematisch
angesehenen Klammerzusatz ohne Nennung der zuständigen
Aufsichtsbehörde aufweisen", sagt Hahn. "Die meisten Sparkassen sind
insbesondere bei dieser Konstellation auch außergerichtlich
vergleichsbereit", so Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen
betroffenen Verbrauchern, die ihren Darlehensvertrag noch widerrufen
wollen, einen kostenfreien Erstcheck an. "Betroffene Verbraucher
sollten ihre Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah
nutzen. Auch bei bereits abgelösten Darlehen, auf die eine
Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, können gute
Erfolgsaussichten hinsichtlich der Rückforderung der
Entschädigungszahlung bestehen", sagt Hahn abschließend.

Zum Kanzleiprofil:

Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei.
Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20
Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit
mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich
Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit fünfzehn Anwälte, davon
sind sechs Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt
über Standorte in Bremen, Hamburg und Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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