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Schlüsseldienst: Tür auf, Steuern runter! (FOTO)

Geschrieben am 19-06-2017

Neustadt a. d. W. (ots) -

Ein Notfall: Die Tür rauscht zu, und der Schlüssel liegt
unerreichbar in der Wohnung oder im Haus. In dieser Situation sind
viele auf die Hilfe eines Schlüsseldienstes angewiesen. Das kann
teuer werden. Der einzige Trost: In der Regel können die Kosten für
die professionellen Türöffner als haushaltsnahe Handwerkerleistung
von der Steuer abgesetzt werden. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
(VLH) erklärt, was dabei zu beachten ist.

Von der Abflussrohrreinigung über Pflasterarbeiten bis zur
Wärmedämmung: Die Liste der steuerlich absetzbaren haushaltsnahen
Handwerkertätigkeiten ist lang. Und immer wieder werden neue Arbeiten
ausdrücklich in den Katalog aufgenommen. Das gilt auch für die
Leistungen eines Schlüsseldienstes, so Christina Georgiadis von der
Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Damit der Fiskus die
Schlüsseldienstkosten anerkennt, müssen im Allgemeinen drei
Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Schlüsseldienst muss im Haushalt oder im häuslichen Umfeld
des jeweiligen Steuerzahlers tätig geworden sein. Dafür kommen
zum Beispiel Haus- und Wohnungs-, aber auch Gartentüren
infrage.
2. Der Steuerzahler muss eine ordnungsgemäße Rechnung des
Schlüsseldienstes vorweisen können.
3. Und er muss den jeweiligen Rechnungsbetrag per Überweisung
oder per Kartenzahlung beglichen haben, sodass ein
entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt. Barzahlungen werden
hingegen nicht akzeptiert. Das kann eventuell ein Problem
sein, da manche Schlüsseldienste sofort Cash fordern. Deshalb
der Tipp der VLH-Expertin: Die oder der Betroffene sollte
schon bei der telefonischen Benachrichtigung des Dienstes den
Wunsch nach unbarer Zahlung äußern. Die geforderte Summe
sollte sich später entweder überweisen lassen; oder aber der
Schlüsseldienst verfügt über ein mobiles Gerät, das
Kartenzahlungen ermöglicht.

Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, gelten für den
Schlüsseldiensteinsatz dieselben steuerlichen Regeln wie bei anderen
haushaltsnahen Handwerkerleistungen:

1. Generell sind 20 Prozent der anfallenden Arbeits- und
Anfahrtskosten steuerlich absetzbar.
2. Materialkosten - zum Beispiel für ein neues Schloss - erkennt
das Finanzamt nicht an.
3. Es können pro Jahr insgesamt maximal 1.200 Euro für
haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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