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EANS-Hauptversammlung: Rosenbauer International AG / Einberufung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 18-04-2017

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Rosenbauer International AG
Leonding, FN 78543 f
ISIN AT0000922554
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 25.
ordentlichen Hauptversammlung der Rosenbauer International AG am
Donnerstag, dem 18. Mai 2017, um 10:00 Uhr, in den Börsesälen Wien,
Wipplingerstraße 34, 1010 Wien, ein.

I. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht,
des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des
Corporate-Governance-Berichts, des Konzernabschlusses samt
Konzernlagebericht und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für
das Geschäftsjahr 2016 2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 4. Beschlussfassung über die
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016 5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2017 6. Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN
AUF DER INTERNETSEITE Insbesondere folgende Unterlagen sind
spätestens ab 27. April 2017 auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.rosenbauer.com zugänglich: o Jahresabschluss mit
Lagebericht, o Corporate-Governance-Bericht, o Konzernabschluss mit
Konzernlagebericht, o Vorschlag für die Gewinnverwendung, o Bericht
des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016; o
Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6, o Erklärung
des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß § 87
Abs 2 AktG samt Lebenslauf, o Formulare für die Erteilung einer
Vollmacht, o Formular für den Widerruf einer Vollmacht, o
vollständiger Text dieser Einberufung.

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen
Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen
sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 8. Mai 2017
(Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur
berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am 15. Mai 2017 (24:00 Uhr) ausschließlich
auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss,
erforderlich:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post
oder Boten Rosenbauer International AG Investor Relations z.Hd.
Frau Mag. Gerda Königstorfer Paschinger Straße 90 4060 Leonding Per
E-Mail ein elektronisches Dokument im Format PDF mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur
anmeldung.rosenbauer@hauptversammlung.at Per SWIFT GIBAATWGGMS
Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000922554 im Text
angeben)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die
Satzung gemäß § 17 Abs 3 genügen lässt Per Telefax: + 43 (0) 1 8900
500 49 Per E-Mail anmeldung.rosenbauer@hauptversammlung.at (Dabei
können die Depotbestätigungen im Format PDF Berücksichtigung finden.)

Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der
OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

o Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes, o Angaben
über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen
zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls
Register und Nummer unter der die juristische Person in ihrem
Herkunftsstaat geführt wird, o Angaben über die Aktien: Anzahl der
Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000922554, o Depotnummer andernfalls
eine sonstige Bezeichnung, o Zeitpunkt auf den sich die
Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme
an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages
8. Mai 2017 (24: 00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. Die
Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

Identitätsnachweis Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden
ersucht zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen
amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.

IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der
Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den
Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III nachgewiesen hat, hat
das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an
der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär
hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person
(einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13
Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen
bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer Vollmacht ist
sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Für die
Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege
und Adressen an: Per Post oder Boten Rosenbauer International AG
Investor Relations z.Hd. Frau Mag. Gerda Königstorfer Paschinger
Straße 90 4060 Leonding Per Telefax: + 43 (0) 1 8900 500 49 Per
E-Mail anmeldung.rosenbauer@hauptversammlung.at (Dabei können die
Vollmachten im Format PDF Berücksichtigung finden.) Die Vollmachten
müssen spätestens bis 17. Mai 2017, 16:00 Uhr, bei einer der zuvor
genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der
Hauptversammlung übergeben werden. Ein Vollmachtsformular und ein
Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.rosenbauer.com abrufbar. Wir bitten im
Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten
Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung,
insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich
aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG)
Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft
vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt
wurde. Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in
der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen
gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden
Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für
den Widerruf der Vollmacht.

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter Als besonderer Service steht den
Aktionären Dr. Johannes Freiler-Waldburger, Ge- neral Counsel and
Group Compliance Officer, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für
die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur
Verfügung. Für die Bevollmächtigung von Dr. Johannes
Freiler-Waldburger ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rosenbauer.com ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar,
welches der Gesellschaft ausschließlich an einer der oben genannten
Adressen (Telefax, E-Mail, Post) für die Übermittlung von Vollmachten
zugehen muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten
Kontaktaufnahme mit Dr. Johannes Freiler-Waldburger, General Counsel
and Group Compliance Officer, unter Tel. +43 (732) 6794-5316 oder
E-Mail Johannes.Freiler-Waldburger@rosenbauer.com. Der Aktionär hat
Dr. Johannes Freiler-Waldburger Weisungen zu erteilen, wie dieser
(oder allenfalls ein von Dr. Johannes Freiler-Waldburger
bevollmächtigter Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben hat. Dr.
Johannes Freiler-Waldburger übt das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne
ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten
Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen,
zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.

Gäste Die Hauptversammlung ist das wesentliche Organ einer
Aktiengesellschaft, da es das Forum für die Eigentümer der
Gesellschaft - die Aktionäre - ist. Wir bitten daher um Verständnis,
dass wir aus einer Hauptversammlung keine Veranstaltung für Gäste
machen können, so sehr wir auch ein solches Interesse schätzen. Die
Teilnahme von Gästen ist daher nur nach vorheriger Anmeldung möglich
(Tel.: 0043 732 6794 402, E-Mail: ir@rosenbauer.com). Wir bitten um
Verständnis, dass aufgrund der erfahrungsgemäß großen Zahl an
Teilnehmern zu unserer Hauptversammlung aus organisatorischen Gründen
im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Buffets pro Depotbestätigung
grundsätzlich maximal zwei Personen (ein Aktionär und ein
Bevollmächtigter oder anstelle des Aktionärs zwei Bevollmächtigte)
zugelassen werden können.

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118
UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und
die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser
Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt
gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder
Boten spätestens am 27. April 2017 (24:00 Uhr) der Gesellschaft
ausschließlich an der Adresse 4060 Leonding, Paschinger Straße 90,
Abteilung Investor Relations, Mag. Gerda Königstorfer, zugeht. Jedem
so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage
einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass
die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung
(Punkt III) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110
AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform
spätestens am 9. Mai 2017 (24:00 Uhr) der Gesellschaft entweder per
Telefax an +43 (0)732 6794-89 oder an 4060 Leonding, Paschinger
Straße 90, Abteilung Investor Relations, Mag. Gerda Königstorfer,
oder per E-Mail ir@rosenbauer.com, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Bei
einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß
§ 87 Abs 2 AktG. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird
auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär ist
auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft
darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Der Vorsitzende der
Hauptversammlung kann gemäß § 19 Abs 2 der Satzung das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann
insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung,
generelle und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit
anordnen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen
zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung
in Textform an den Vor-stand übermittelt werden. Die Fragen können an
die Gesellschaft per Telefax an +43 (0)732 6794-89 oder per E-Mail an
ir@rosenbauer.com übermittelt werden.

4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -
berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere
Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die
Reihenfolge der Abstimmung. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige
Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung)
können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am 9. Mai 2017 in der oben angeführten Weise (Punkt
V Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die
Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der
Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

5. Informationen auf der Internetseite Weitergehende Informationen
über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119
AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.rosenbauer.com
zugänglich.

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISSE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
13.600.000,-- und ist zerlegt in 6.800.000 Stückaktien. Jede Aktie
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
demzufolge zum Zeit-punkt der Einberufung der Hauptversammlung
6.800.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar
eigene Aktien.

Leonding, im April 2017
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Rosenbauer International AG
Mag. Gerda Königstorfer
Tel.: 0732/6794-568
gerda.koenigstorfer@rosenbauer.com

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Rosenbauer International AG
Paschingerstrasse 90
A-4060 Leonding
Telefon: +43(0)732 6794 568
FAX: +43(0)732 6794 89
Email: ir@rosenbauer.com
WWW: www.rosenbauer.com
Branche: Maschinenbau
ISIN: AT0000922554
Indizes: WBI, ATX Prime
Börsen: Freiverkehr: Berlin, Stuttgart, Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch

Original-Content von: Rosenbauer International AG, übermittelt durch news aktuell


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