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Schockbilder auf Zigarettenpackungen - Hersteller und Handel betonen Rechtskonformität von Produktkarten im Handel

Geschrieben am 24-01-2017

Berlin (ots) - Die im Tabakhandel verwendeten Produktkarten, die
im Warenregal vor die Packungen mit den Schockfotos gesteckt werden,
sind rechtskonform. Darauf haben heute der Deutsche Zigarettenverband
(DZV) und der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE)
hingewiesen. Vor dem Hintergrund von Presseberichten über eine
Absprache der Verbraucherschutzministerien der Bundesländer, die
bisherige Praxis im Handel als rechtswidrig zu bewerten, erklärte
BTWE-Geschäftsführer Willy Fischel, dass sich der Handel damit im
Einklang mit europäischem und deutschem Recht befinde: "Für die
Reglementierung der Warenpräsentation in den Tabakwarengeschäften
fehlt der EU die Gesetzgebungskompetenz. Die
EU-Tabakproduktrichtlinie macht hierzu, genauso wie die deutsche
Umsetzungsverordnung, keine Vorgaben."

Im Tabakwarenhandel sind seit einiger Zeit die neuen
Zigarettenpackungen mit den großen Bildwarnhinweisen (sog.
Schockbilder) erhältlich. Um angesichts der großen Schockbilder den
Überblick über das Sortiment im Warenregal zu behalten, setzen viele
Händler auf Produktkarten, die die relevanten Informationen -
Markenlogo und -name, Produktvariante und Preis - enthalten und vor
den Warenschacht gesteckt werden. Diese Lösung der Tabakwarenhändler
ist eindeutig rechtskonform.

Die EU-Tabakproduktrichtlinie ist keine Warenpräsentations-,
sondern eine Produktrichtlinie. "Die EU-Richtlinie enthält
produktbezogene Regelungen zur Verkehrsfähigkeit von Tabakprodukten
und soll damit der Harmonisierung des EU-Binnenmarktes dienen.
Aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fällt der
stationäre Handel nicht in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie",
stellte Jan Mücke, DZV-Geschäftsführer fest. Auch das deutsche Recht,
das die Richtlinie eins zu eins umsetzt, macht keine abweichenden
Vorgaben zur Präsentation der Tabakprodukte im Handel.

Konsequenterweise beziehen sich die deutschen
Umsetzungsvorschriften zu den Warnhinweisen ausschließlich auf die
Kennzeichnung der Verpackung. Sinn und Zweck der Vorschriften ist es,
die grafische Integrität der Warnhinweise zu schützen: Die
Warnhinweise auf der Packung dürfen zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens nicht verdeckt werden. Das deutsche
Tabakerzeugnisgesetz versteht unter Inverkehrbringen die Abgabe eines
Tabakprodukts zum Verbrauch. Bei der Abgabe an den Kunden sind die
Warnhinweise auf den Packungen nicht verdeckt. Der Kunde erhält im
Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke
mit vollständig sicht- und lesbaren Warnhinweisen. Die
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften werden somit eingehalten.



Pressekontakt:
Deutscher Zigarettenverband (DZV)
Jan Mücke
Unter den Linden 42
10117 Berlin
Tel. +49 (30) 88 66 36 - 100
Fax +49 (30) 88 66 36 - 111
info@zigarettenverband.de
www.zigarettenverband.de


BTWE
Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e.V.
Willy Fischel
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Tel. +49 (0) 221 27166-0
Fax +49 (0) 221 27166-20
btwe@einzelhandel-ev.de
www.tabakwelt.de

Original-Content von: Deutscher Zigarettenverband e.V., übermittelt durch news aktuell


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