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Mit dem Rauchen aufhören und die Kosten von der Steuer absetzen (FOTO)

Geschrieben am 09-01-2017

Neustadt a. d. W. (ots) -

Endlich Nichtraucher werden! Das ist für viele Menschen immer noch
einer der wichtigsten Vorsätze zum neuen Jahr. Was die Wenigsten
wissen: Die Kosten für die Rauchentwöhnung lassen sich unter
bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen.

Jeder vierte Erwachsene raucht - etwa jeder dritte Mann und jede
fünfte Frau, wie das Deutsche Krebsforschungszentrum (dkfz) in seinem
"Tabakatlas Deutschland 2015" dokumentiert. Demzufolge sinkt vor
allem bei den 12- bis 17- sowie 18- bis 25-Jährigen die Anzahl derer,
die zur echten Zigarette greifen; gleichzeitig steigt bei den
Jugendlichen allerdings der Konsum von elektronischen
Inhalationsprodukten.

Nikotinpflaster & Co. von der Steuer absetzen: die Bedingungen

Wer mit dem Rauchen aufhören will, dem empfiehlt das dkfz eine
Verhaltenstherapie, ergänzt durch Nikotinersatzprodukte.

Ob Verhaltenstherapie, Nikotinpflaster, Akupunktur oder Hypnose -
von der Steuer absetzbar sind die Kosten für diese und ähnliche
Rauchentwöhnungsmethoden unter folgenden Bedingungen:

- Die Kosten werden von der gesetzlichen oder privaten
Krankenkasse nicht übernommen.
- Der Raucher kann ein ärztliches bzw. amtsärztliches Attest über
seine Nikotinsucht vorweisen.

Gut zu wissen: Für verschriebene Arzneimittel, die nicht von der
Krankenkasse ersetzt bzw. bezahlt werden, reicht ein Attest vom Haus-
bzw. Facharzt. Für therapeutische Behandlungen, die Teilnahme an
Selbsthilfegruppen oder Heilkuren muss der Amtsarzt oder der
Medizinische Dienst die Notwendigkeit bestätigen.

Diese Kosten lassen sich absetzen

Bereits 1966 entschied der Bundesfinanzhof, dass Ausgaben zur
Heilung gesundheitlicher und seelischer Schäden infolge des
Missbrauches von Suchtmitteln als außergewöhnliche Belastung gelten
(BFH, VI R 108/66). Seither können auch therapeutische Maßnahmen, die
zur Heilung einer Sucht nötig sind, als außergewöhnliche Belastungen
steuerlich geltend gemacht werden - so auch zur Bekämpfung der
Nikotinsucht. Dazu zählen zum Beispiel:

- Arzt-, Heilpraktiker- und Krankenhauskosten
- Psychotherapeutische Behandlungen
- Verschriebene Arzneimittel
- Nicht rezeptpflichtige Mittel wie Nikotinpflaster
- Fahrtkosten zum Arzt mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer
- Kosten für den Besuch einer Selbsthilfegruppe, wenn die
Teilnahme aus ärztlicher Sicht erforderlich ist
(BFH, III R 208/81).
- Ausgaben für Heilkuren
- allerdings nur dann, wenn es sich um unmittelbare
Krankheitskosten handelt, die Kur also zur Heilung und Linderung
der Sucht notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder
kaum Erfolg verspricht.

Falls ein Raucher Kosten absetzen will, wofür ein Attest nötig
ist, sollte er zunächst das Attest einholen, erst dann Geld für die
entsprechende Maßnahme ausgeben und schließlich beides - Attest und
Rechnung - der Steuererklärung beilegen.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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