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Europäische Tage der offenen Tür des Notariats

Geschrieben am 27-10-2016

Berlin (ots) - Anlässlich des Europäischen Tags der Justiz haben
die Europäischen Notariate im Oktober 2016 unter dem Leitthema
"Working together for legal certainty" erstmalig in ihrer Geschichte
Europäische Tage der offenen Tür des Notariats veranstaltet.

Durch das Leitthema kommt die besondere Rechts- und
Beweissicherheit zum Ausdruck, die die Notarinnen und Notare mit
ihren Urkunden bei Geschäften mit besonderer vermögensrechtlicher,
persönlicher oder auch gesellschaftlicher Tragweite erreichen. Der
Leitspruch verdeutlicht aber auch das immer größer werdende Bedürfnis
einer vertieften Zusammenarbeit der Notarinnen und Notare in den
verschiedenen Mitgliedstaaten.

In Deutschland hat die Initiative interessierten Bürgerinnen und
Bürgern die Gelegenheit gegeben, sich bei den mitwirkenden
Notarkammern sowie den teilnehmenden Notarinnen und Notaren näher zum
neuen europäischen Erbrecht zu informieren. Die Europäische
Erbrechtsverordnung, die auf sämtliche Erbfälle seit dem 17. August
2015 Anwendung findet, hat spürbare Veränderungen bei den
erbrechtlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten in
grenzüberschreitenden Sachverhalten mit sich gebracht.

Während bei der Frage, welches Recht auf den Erbfall anwendbar
ist, nach deutschem Recht bislang grundsätzlich auf die
Staatsangehörigkeit des Erblassers abgestellt wurde, kommt nach neuer
Rechtslage nunmehr grundsätzlich das Erbrecht desjenigen Staates zur
Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland
leben und dort versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht,
gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen und wo sich die
von ihnen vererbten Vermögensgegenstände befinden. Haben Erblasser
mit deutscher Staatsangehörigkeit zum Todeszeitpunkt ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kommt dagegen grundsätzlich das
entsprechende ausländische Erbrecht zur Anwendung.

Sind sich die Beteiligten der neuen Rechtslage nicht bewusst, kann
dies zu Überraschungen und vom Erblasser nicht gewollten Ergebnissen
führen. So kann das anwendbare ausländische Recht beispielsweise
andere Pflichtteils- bzw. Noterbrechte als im deutschen Recht
vorsehen. Hat der Erblasser kein Testament errichtet, ist das fremde
Erbrecht auch für die gesetzliche Erbfolge heranzuziehen, die
erheblich von der gesetzlichen Erbfolge nach deutschem Recht
abweichen kann.

Auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort kommt es allerdings dann nicht
an, wenn der Erblasser eine Rechtswahl getroffen hat. Die
EU-Erbrechtsverordnung erlaubt jedem Erblasser, das Erbrecht des
Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Auf diese
Weise können etwa deutsche Erblasser die Anwendbarkeit deutschen
Rechts auch dann sicherstellen, wenn sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
haben oder haben werden. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung
von Todes wegen erfolgen. Sie kann auch gleich in ein neues Testament
oder einen neuen Erbvertrag aufgenommen werden.

Unabhängig vom Alter empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig über
eine Regelung des eigenen Nachlasses nachzudenken.
Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch die
EU-Erbrechtsverordnung vor allem für deutsche Staatsangehörige, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder planen, und
Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland
leben. Da die Verordnung auch auf Testamente anwendbar ist, die vor
dem 17. August 2015 errichtet wurden, sollte auch geprüft werden, ob
aufgrund der neuen Rechtslage Anpassungsbedarf besteht.



Pressekontakt:
Dominik Hüren
Pressesprecher der Bundesnotarkammer
Telefon: 030-3838660
E-Mail: d.hueren@bnotk.de

Original-Content von: Bundesnotarkammer Berlin, übermittelt durch news aktuell


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