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Erstes NRW-Gericht befürwortet Rücktrittsrecht im VW-Abgasskandal und bezeichnet Abgasskandal als "massenhaften Betrug"

Geschrieben am 04-08-2016

Düsseldorf (ots) - Am 03.08.2016 fand in zwei Klageverfahren gegen
ein Krefelder Autohaus wegen der Ansprüche aus dem Rücktritt vom
Kaufvertrag über einen Audi A6 und einen Audi A1, die vom
Abgasskandal betroffen sind, die mündliche Verhandlung vor dem LG
Krefeld statt.

Die Kammer teilte mit, dass es entgegen der Auffassung der
Beklagten außer Frage stehe, dass ein Sachmangel vorliege. Dieser
liege darin, dass die Abgasnorm EURO 5 nur mittels einer
manipulierten Software erreicht werden könne, die die Motorsteuerung
auf dem Prüfstand ändere. Zudem sagte der Vorsitzende, man müsse wohl
von einem "massenhaften Betrug" sprechen.

Der Mangel berechtige in diesen Fällen auch zum sofortigen
Rücktritt ohne Nacherfüllungsverlangen. Das Gericht begründete diese
Auffassung mit der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung. Zum einen sei
die Nacherfüllung nur durch den betrügenden Konzern und nicht durch
den Händler angeboten worden. Es könne dem Kläger aber auch nicht
zugemutet werden, sein Fahrzeug von dem Betrüger reparieren zu
lassen.

Zudem bestehe die begründete Befürchtung, dass der Mangel wegen
des chemischen Zielkonflikts zwischen NOx- und CO2-Ausstoß nicht zu
beseitigen sei und wenn doch, dann nur auf Kosten eines erneuten
Mangels. Darauf müsse sich der Kläger nicht einlassen.

Der Mangel sei auch erheblich, denn er könne verschiedene negative
öffentlich-rechtliche Konsequenzen haben und er sei überdies für den
Kläger, der ein umweltfreundliches Fahrzeug kaufen wollte, nicht
hinnehmbar.

Die Beklagte, vertreten durch eine lokale Anwaltskanzlei und der
Großkanzlei Freshfields, die den VW-Konzern im Abgasskandal vertritt,
überreichte noch in beiden Fällen eine e-Mail des KBA, aus der sich
ergeben soll, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge nach dem
Softwareupdate alle öffentlich-rechtlichen Normen einhalten würden.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass es zum einen bei der
Beurteilung der Berechtigung der Ausübung des Rücktrittsrechts auf
den Zeitpunkt der Ausübung und nicht auf den aktuellen Zeitpunkt
ankomme. Zum anderen seien die Angaben des KBA auch nicht mehr
sonderlich glaubwürdig. Schließlich habe man den Betrug angeblich 10
Jahre lang nicht bemerkt. Außerdem könne die Einhaltung der Normen
auf Kosten von Langlebigkeit des Motors und anderer Komponenten
erreicht werden oder auf Kosten der Motorleistung. Dazu verhalte sich
die Bestätigung des KBA aber nicht.

Aus den genannten Gründen können beide Kläger von ihren
Kaufverträgen zurücktreten und die Fahrzeuge gegen Rückzahlung des
Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zurückgeben.

Damit stellt sich erstmalig ein NRW-Gericht gegen die kaum
nachvollziehbaren Urteile der Landgerichte Bochum und Münster, die
gegen die dortigen Kläger entschieden hatten, weil der Sachmangel
nicht erheblich sei. Die Erheblichkeitsschwelle liegt jedoch nach der
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg niedrig. Ein
unbeleuchteter Aschenbecher und fehlende Hilfslinien einer
Rückfahrkamera wurden von diesen Gerichten bereits als erheblicher
Mangel angesehen. Die Auffassung des LG Krefeld liegt daher auf der
Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung. Für die betroffenen
Fahrzeugbesitzer sind die zu erwartenden Urteile ein starkes Signal,
dass die Rechtsprechung nicht nur in Bayern und Niedersachsen sondern
auch in NRW die Verbraucher nicht im Stich lassen wird.
Verkündungstermin ist der 14.09.2016.

Weitere Informationen zum Thema "Abgasskandal" finden Sie unter
www.auto-rueckabwicklung.de



Pressekontakt:
Prof. Dr. Marco Rogert
Rechtsanwalt/Wirtschaftsrecht

Rogert & Ulbrich
Königsallee 2B
40212 Düsseldorf

Tel.: 0211/310638-0
e-Mailadresse: rogert@ru-law.de


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