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Baugewerbe: Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren der Bauwirtschaft ist rechtmäßig

Geschrieben am 25-07-2016

Berlin (ots) - In seiner Entscheidung vom 21. Juli 2016 hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die
Einführung wie auch die Höhe eines Mindestbeitrages zum
Berufsbildungsverfahren für Ein-Mann-Betriebe rechtens ist. "Diese
Entscheidung begrüßen wir, bestätigt sie doch unsere
Rechtsauffassung." So der Vizepräsident des Zentralverbandes des
Deutschen Baugewerbes, Frank Dupré.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die
Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassentarifvertrages und
anderer Tarifverträge für das Baugewerbe im Jahre 2015 durch das
Bundesarbeitsministerium in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt
ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. In diesem
Verfahren ging es erstmals um die Allgemeinverbindlicherklärung nach
Inkrafttreten des sog. Tarifautonomiestärkungsgesetzes und die neuen
Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung von
Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen wie die SOKA-BAU. Nach
Auffassung des Landesarbeitsgerichts können an der Wirksamkeit der
Allgemeinverbindlicherklärung von 2015 "keine vernünftigen Zweifel"
bestehen. Insbesondere wurde der neu eingeführte Mindestbeitrag zum
Berufsbildungsverfahren, nach dem erstmals auch Ein-Mann-Betriebe,
d.s. Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer, einen Beitrag an die
SOKA-BAU abführen müssen, für wirksam angesehen. Das
Landesarbeitsgericht hatte weder Zweifel an der Regelungsbefugnis der
Tarifvertragsparteien noch an der Verhältnismäßigkeit dieses
Mindestbeitrages.

Dupré erklärte weiter: "Zahlreiche Soloselbständige haben
versucht, den von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes
eingeführten Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren zu Fall zu
bringen. Dies ist ihnen nicht gelungen! Das Landesarbeitsgericht hat
sowohl unsere Tarifmacht für Soloselbständige als auch die Höhe des
Mindestbeitrages bestätigt. Damit ist die Rechtsgrundlage für den
Beitragseinzug durch die SOKA-BAU gesichert."

Seit 1. April 2015 sind auch Betriebe ohne gewerbliche
Arbeitnehmer tariflich verpflichtet, einen Mindestbeitrag zum
Berufsbildungsverfahren in der Bauwirtschaft in Höhe von rechnerisch
75 Euro pro Monat an die SOKA-BAU zu zahlen. Mit der
Berufsbildungsumlage aller Baubetriebe werden die
Erstattungsleistungen an die Ausbildungsbetriebe finanziert. Ein
Ausbildungsbetrieb kann für jeden Auszubildenden bei drei
Ausbildungsjahren rund 30.000 Euro von der SOKA-BAU beanspruchen.
Bisher haben Einmannbetriebe diese Erstattungsleistungen auch ohne
Beitragszahlung an die SOKA-BAU in Anspruch genommen.

"Wir versprechen uns von diesem Mindestbeitrag zur Berufsbildung
vor allem eine Verbesserung der Wettbewerbssituation der heimischen
Baubetriebe und ihrer Beschäftigten, die nicht nur an allen
Sozialkassenverfahren teilnehmen, sondern auch die tariflichen
Mindestlöhne einhalten und Sozialversicherungsbeiträge abführen
müssen. Es ist daher nur gerecht, wenn sich auch Ein-Mann-Betriebe an
der solidarischen Finanzierung der Berufsausbildung in der
Bauwirtschaft beteiligen, erläuterte Dupré abschließend.



Pressekontakt:
Dr. Ilona K. Klein
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Zentralverband Deutsches Baugewerbe
Kronenstr. 55-58
10117 Berlin
Telefon 030-20314-409, Fax 030-20314-420
eMail klein@zdb.de


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