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Landgericht Hamburg verurteilt Deutsche Kreditbank AG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages

Geschrieben am 09-06-2016

Hamburg (ots) - Das Landgericht Hamburg hat mit Teil-Anerkenntnis-
und Schlussurteil vom 02. Juni 2016 - 313 O 164/15 - die Deutsche
Kreditbank AG zur Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags
verurteilt. Der Hamburger Kläger hatte einen Darlehensvertrag über
129.200,00 Euro zum Erwerb einer Eigentumswohnung mit der Beklagten
am 07. März 2007 zu einer jährlichen Verzinsung von 5,16 Prozent
abgeschlossen. Seine Erklärung zum Abschluss des
streitgegenständlichen Vertrages widerrief der Darlehensnehmer, der
von HAHN Rechtsanwälte vertreten wird, am 12. Januar 2015 wegen
Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.

Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass der hilfsweise erhobene
Feststellungsantrag zulässig und begründet sei. Die Beklagte hatte
eine Hilfswiderklage erhoben und der Kläger hatte diese teilweise
anerkannt. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag
sei vom Kläger wirksam widerrufen worden und in ein
Rückgewährsverhältnis umgewandelt worden. Die von der Beklagten
erteilte Widerrufsbelehrung sei aufgrund des Hinweises, dass die
Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu laufen
beginne, nicht deutlich. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtshofs
ermögliche die Verwendung des Wortes "frühestens" nicht, den
Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Der Verbraucher werde vielmehr
im Unklaren gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn
des Fristablaufs gegebenenfalls abhängen soll.

Die Beklagte könne sich wegen der erteilten Belehrung auch nicht
auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nach BGB-Infoverordnung
a.F. berufen, weil diese vom Muster abweiche. Die Beklagte habe
bereits in den "Grundtext" eingegriffen. So heiße es "der Lauf der
Frist" statt "Frist", "zur Wahrung der Frist" statt "zur Wahrung der
Widerrufsfrist" und "empfangenen Leistungen" statt "empfangene
Leistung". Auch in dem Abschnitt über "Finanzierte Geschäfte" seien
einige textliche Eingriffe vorgenommen worden. Die Formulierungen der
Anlage 2 zur BGB-Infoverordnung seien nicht lediglich als grobe
Hinweise oder Richtlinien, sondern als verbindliche Vorgabe gedacht.
Die verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofs hätten unisono
strenge Anforderungen an das Eingreifen der Schutzwirkung der
Musterbelehrung gestellt.

Ferner könne die Beklagte dem Kläger auch nicht den Einwand der
Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung im Hinblick auf den
Widerruf entgegenhalten. Das erforderliche Umstandsmoment sei
vorliegend nicht gegeben. Schließlich sei auch kein Ansatzpunkt für
ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne der
Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts gegeben. "Es ist erfreulich, dass vorliegend eine
Kammer des Landgerichts Hamburg weder dem hiesigen noch anderen
Oberlandesgerichten im Hinblick auf eine bankenfreundliche
Rechtsprechung zur Verwirkung nicht gefolgt ist", stellt der
Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. HAHN Rechtsanwälte bietet einen
kostenfreien Erstcheck der Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit
noch bis 12. Juni 2016 an. "Das Widerrufsrecht bei
Darlehensverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10.
Juni 2010 geschlossen worden sind, kann nur noch bis zum 20. Juni
2016, 24:00 Uhr, ausgeübt werden", so Hahn abschließend.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
sechszehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und
Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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