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So erkennen Sie, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen

Geschrieben am 22-02-2016

Neustadt a. d. W. (ots) - Steuerrecht ist kompliziert. Das gilt
schon für die Frage: Muss ich eine Steuererklärung machen? Für
Arbeitnehmer gibt es nämlich etliche Regeln, in welchen Fällen sie
zur Abgabe verpflichtet sind. Wir zeigen Ihnen, ob auch Sie eine
Steuererklärung einreichen müssen.

Auf einen Nenner gebracht: In Deutschland darf jeder Single
jährlich 8.652 Euro und jede Ehe- bzw. Lebenspartnergemeinschaft
17.304 Euro im Jahr einnehmen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen
(Stand 2016).

Das ist der sogenannte Grundfreibetrag. Er garantiert, dass jedem
eine Mindestsumme steuerfrei zur Verfügung steht, um damit
lebensnotwendige Dinge wie Essen, Miete oder Kleidung bezahlen zu
können. Mit dem Grundfreibetrag soll also das Existenzminimum
gesichert werden.

Pflichtveranlagung: Mit bestimmten Rechnungen die Steuerlast
drücken

Diese Regel gilt für alle Arbeitnehmer und Angestellte, Rentner
sowie Selbstständige und Gewerbetreibende in Deutschland. Wer also
jährlich mehr als den Grundfreibetrag einnimmt, ist zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet. Im Steuerrecht spricht man von der
sogenannten Pflichtveranlagung.

Sehr viele Menschen in Deutschland sind von der Pflichtveranlagung
betroffen, da die meisten mehr als 8.652 Euro im Jahr einnehmen. Doch
es gibt unzählige Kosten, die jeder von der Steuer absetzen kann.
Dazu zählen berufliche Ausgaben wie die Fahrt zur Arbeit oder Kosten
für das eigene Arbeitszimmer, Rechnungen für haushaltsnahe
Dienstleistungen wie Handwerkerrechnungen, Ausgaben für die
Kinderbetreuung oder den Unterhalt. Wer wenig verdient, kann es
mithilfe der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen sogar unter den Grundfreibetrag schaffen - und muss dann
gar keine Steuern mehr zahlen.

Verwirrende Vielfalt: Besondere Regeln für Arbeitnehmer

Doch das ist noch nicht alles: Abgesehen von dieser Regel zum
Grundfreibetrag gelten für Arbeitnehmer weitere Bestimmungen, wenn es
um die Abgabe der Steuererklärung geht.

Auch wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seines geringen Verdienstes
oder wegen seiner hohen absetzbaren Kosten unter die Grenze des
Grundfreibetrags kommt, muss er eine Steuererklärung abgeben, wenn
...

- ... er neben seinem Gehalt Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld von
mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat.
- ... er von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten hat, der nicht
pauschal versteuert wurde.
- ... er und sein Ehe- bzw. Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben
und einer von ihnen die Steuerklasse III oder V hat.
- ... das Finanzamt ihm oder seinem Ehe- bzw. Lebenspartner
Freibeträge eingetragen hat.
- ... er geschieden wurde und einer der beiden Ex-Partner im gleichen
Jahr wieder geheiratet hat.

Steuererklärung: Abgeben lohnt sich, Gründlichkeit erst recht

Viele Menschen geben keine Steuererklärung ab, obwohl es die
meisten betrifft. Sie lassen den 31. Mai - den Abgabetermin für die
Steuererklärung - einfach verstreichen. Das ist jedoch leichtfertig,
denn über kurz oder lang drohen Mahnschreiben, Zwangsgeld sowie
Verspätungszuschlag. Im schlimmsten Fall wird der zuständige
Finanzbeamte die Besteuerungsgrundlage schätzen. Das fällt meistens
zuungunsten des Steuerzahlers aus - er wird also letztlich mehr
Steuern zahlen als eigentlich nötig.

Fast ebenso unklug ist es, bei der Steuererklärung zu schludern.
Denn wer sich schon die Mühe macht, Nachweise und Rechnungen zu
sichten und die Formulare auszufüllen, der sollte auch alle
Steuervorteile ausschöpfen, die ihm zustehen. Doch oft fehlt es am
nötigen Wissen, was wie abgesetzt werden kann. Typische Fehler sind,
Belege für Medikamente nicht aufzuheben, Spendenquittungen nicht
einzureichen oder Reisekosten nicht anzugeben.

Dabei lohnt es sich für sehr viele Steuerzahler, die
Steuererklärung sauber und gründlich abzugeben. So erhalten die
Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.
V. (VLH) im Durchschnitt über 1.000 Euro vom Staat zurück!

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html


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