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Stellungnahme von Anheuser-Busch InBev zur Bekanntmachung von SABMiller

Geschrieben am 09-10-2015

Brüssel (ots/PRNewswire) - Anheuser-Busch InBev ("AB InBev")
nimmt die durch den Aufsichtsrat von SABMiller plc ("SABMiller")
(JSE: SAB) getätigte Bekanntmachung über die Ablehnung des von AB
InBev unterbreiteten Angebots von 42,15 britischen Pfund je Aktie in
Bargeld und alternativer Aktienbeimischung zur Kenntnis.

AB InBev zeigt sich erstaunt, dass der Aufsichtsrat von SABMiller
(mit Ausnahme der Gegenstimmen der von SABMillers größtem Aktionär,
der Altria Group, Inc., nominierten Direktoren) an seiner Aussage
festhält, dass dieses Angebot "nach wie vor SABMiller ganz erheblich
unterbewertet".

Dieser Aussage mangelt es aus folgenden Gründen an
Glaubwürdigkeit:


-- Die Bargeld-Offerte repräsentiert eine Prämie von annähernd 44% zum
am 14. September 2015 notierten Schlusskurs von 29,34 britischen Pfund
für die Aktien von SABMiller (dem letzten Geschäftstag vor den erneut
aufkeimenden Spekulationen um einen Approach seitens AB InBev); und
-- Altria Group, Inc., die einen Anteil von 27% an SABMiller hält und
über drei Vertreter im Aufsichtsrat verfügt, hat öffentlich ihre
Unterstützung für unser Angebot erklärt und "drängt den Aufsichtsrat
von SABMiller, umgehend und konstruktiv mit AB InBev in Verbindung zu
treten, um sich auf die Bedingungen eines empfohlenen Angebots zu
einigen".


Der Aufsichtsrat von SABMiller hat ebenfalls Bezug auf die stark
an Bedingungen geknüpfte Natur der Angebote genommen und nennt dabei
unter anderem wesentliche regulatorische Hürden in den USA und China,
"für die AB InBev bis jetzt noch keine SABMiller zufriedenstellende
Lösung aufweisen kann". AB InBev hat gemeinsam mit seinen Beratern
intensive Arbeit im Feld der regulatorischen Angelegenheiten
geleistet und Lösungen ermittelt, die eine klare Linie für einen
Abschluss aufzeigen, und beabsichtigt eine proaktive Zusammenarbeit
mit den Regulierungsbehörden, um Bedenken auszuräumen. Das Angebot,
diese Analyse darzulegen und mit SABMiller und seinen Beratern
auszutauschen, wurde wiederholt von AB InBev ausgesprochen, doch der
Aufsichtsrat von SABMiller lehnte es bisher jedes Mal ab, sich mit
der Materie zu befassen.

Carlos Brito, Chief Executive Officer von Anheuser-Busch InBev,
erklärte dazu:

"Ungeachtet des Umstands, dass wir uns nach besten Kräften
bemühen, lehnt der Aufsichtsrat von SABMiller es ab, einen
ernsthaften Dialog mit uns zu suchen. Unser Angebot schafft
erheblichen Wert für alle Beteiligten. Wie lange wird es dauern, wenn
das Angebot von AB InBev wegfällt, bis die Aktionäre wieder einen
Wert von mehr als 42 britischen Pfund sehen? Wenn die Aktionäre der
Ansicht zustimmen, dass wir uns in ordnungsgemäßen Gesprächen
befinden könnten, sollten sie ihrer Meinung Ausdruck verleihen und
dem Aufsichtsrat von SABMiller nicht gestatten, diesen Prozess so
frustrierend zu gestalten und die Chance verstreichen zu lassen".

Lazard handelt ausschließlich als Finanzberater für AB InBev und
für keine andere Person im Zusammenhang mit den in dieser
Veröffentlichung beschriebenen Angelegenheiten und ist sowohl jetzt
als auch zukünftig niemand anderem als AB InBev verantwortlich für
die Bereitstellung von Schutzmaßnahmen, die den Kunden von Lazard
gewährt werden, oder für Beratungen im Zusammenhang mit den in dieser
Veröffentlichung beschriebenen Angelegenheiten. Die Bezeichnung
"Lazard" dient zu diesem Zweck als Bezeichnung für Lazard Frères &
Co. LLC und Lazard & Co., Limited. Lazard & Co., Limited verfügt über
die Zulassung durch die Financial Conduct Authority und unterliegt
deren Aufsicht im Vereinigten Königreich. Im Zusammenhang mit dieser
Veröffentlichung oder den hierin beschriebenen Angelegenheiten
schulden oder übernehmen weder Lazard noch die verbundenen
Gesellschaften gegenüber Personen, die keine Kunden von Lazard sind,
Pflichten, Verbindlichkeiten oder eine Verantwortung gleich welcher
Art (ob direkt oder indirekt, vertraglich, deliktisch, gesetzlich
oder aus anderen Rechtsgrundlagen).

Deutsche Bank AG verfügt über eine Zulassung nach dem deutschen
Kreditwesengesetz (zuständige Behörde: Europäische Zentralbank) und
verfügt über eine Zulassung der Prudential Regulation Authority im
Vereinigten Königreich. Sie unterliegt der Aufsicht durch die
Europäische Zentralbank und BaFin, Deutschlands Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, und unterliegt der beschränkten
Aufsicht der Prudential Regulation Authority und der Financial
Conduct Authority im Vereinigten Königreich. Details zum Umfang der
Zulassung und Regulierung durch die Prudential Regulation Authority
und Regulierung durch die Financial Conduct Authority sind auf
Anfrage erhältlich oder unter unter
www.db.com/en/content/eu_disclosures.htm abrufbar.

Deutsche Bank AG fungiert durch ihre Zweigniederlassung London
("DB") als Corporate Broker für AB InBev und für keine andere Person
im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung oder dem Inhalt dieser
Bekanntmachung. DB ist keiner anderen Person als AB InBev gegenüber
verantwortlich für die Bereitstellung von Schutzmaßnahmen, die den
Kunden von DB gewährt werden, oder für Beratungen im Zusammenhang mit
jedweden hierin erwähnten Angelegenheiten. Im Zusammenhang mit dieser
Veröffentlichung, den hierin beschriebenen Angelegenheiten oder
Sonstigem, ohne Beschränkung von persönlicher Betrugshaftung,
schulden oder übernehmen weder DB noch deren Tochterunternehmen,
Zweigstellen oder verbundene Unternehmen noch deren jeweilige
Vorstände, Amtsträger, Repräsentanten, Angestellte, Berater oder
Agenten gegenüber Personen, die keine Kunden von DB sind, Pflichten,
Verbindlichkeiten oder eine Verantwortung gleich welcher Art (ob
direkt oder indirekt, vertraglich, deliktisch, gesetzlich oder aus
anderen Rechtsgrundlagen.

Gemäß Rule 2.6(a) des Code muss AB InBev spätestens um 17.00 Uhr
am Mittwoch, dem 14. Oktober 2015, entweder die feste Absicht
bekunden, ein Angebot für SABMiller in Übereinstimmung mit Rule 2.7
des Code abzugeben oder bekannt geben, man beabsichtige nicht, ein
Angebot für SABMiller abzugeben. In diesem Falle wird die Ankündigung
als Aussage betrachtet, auf welche Rule 2.8 des Code anwendbar ist.
Diese Frist kann gemäß Rule 2.6(c) des Code nur mit Zustimmung von
SABMiller und der Übernahmekommission verlängert werden.

Englische, holländische und französische Versionen dieser
Pressemitteilung werden unter www.ab-inbev.com
[http://www.ab-inbev.com/] verfügbar gemacht.

Offenlegungspflichten gemäß des Takeover and Merger Code der
Londoner Börse (der "Code")

Gemäß Rule 8.3(a) des Code müssen alle Personen, die 1 % oder mehr
irgendeiner Klasse der jeweiligen Wertpapiere des Zielunternehmens
oder irgendeines Anbieters von Tauschaktien (wenn der Anbieter eine
andere Person als ein Anbieter ist, dessen Angebot ausschließlich in
bar oder voraussichtlich ausschließlich in bar angekündigt wurde)
besitzen oder erwerben, eine Mitteilung über ihre anfängliche
Beteiligung (Opening Position Disclosure) nach dem Beginn der
Angebotsperiode und, falls später, nach der Ankündigung, in der ein
Anbieter für den Tausch von Wertpapieren erstmals genannt wird,
veröffentlichen. Eine Mitteilung über die anfängliche Beteiligung
muss sämtliche Einzelheiten der Beteiligungen und Short-Positionen
einer Person in, und Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere
in (i) der Zielgesellschaft und (ii) aller Anbieter von Tauschaktien
enthalten. Die Mitteilung über die anfängliche Beteiligung muss von
einer Person, auf die Rule 8.3(a) zutrifft, nicht später als um 15.30
Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach dem Beginn der
Angebotsperiode und, falls zutreffend, nicht später als um 15.30 Uhr
(Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach der Ankündigung, in der ein
Anbieter von Tauschaktien erstmals genannt wird, gemacht werden.
Personen, die mit den betreffenden Wertpapieren des Zielunternehmens
oder eines Anbieters von Tauschaktien vor Ablauf der Frist für die
Veröffentlichung einer Mitteilung für die anfängliche Beteiligung
handeln, müssen stattdessen eine Handelsmitteilung (Dealing
Disclosure) machen.

Gemäß Rule 8.3(b) des Code müssen alle Personen, die 1 % oder mehr
irgendeiner Klasse der jeweiligen Wertpapiere des Zielunternehmens
oder eines Anbieters von Tauschaktien besitzen oder erwerben, eine
Handelsmitteilung machen, wenn diese Personen mit betreffenden
Wertpapieren des Zielunternehmens oder eines Anbieters von
Tauschaktien handeln. Eine Handelsmitteilung muss sämtliche
Einzelheiten der jeweiligen Transaktionen und der Beteiligungen und
Short-Positionen einer Person in, und Zeichnungsrechte für alle
relevanten Wertpapiere in (i) der Zielgesellschaft und (ii) allen
Anbietern von Tauschaktien enthalten, außer wenn diese bereits zuvor
gemäß Rule 8 offengelegt wurden. Eine Handelsmitteilung durch eine
Person, auf die Rule 8.3(b) anwendbar ist, muss spätestens um 15.30
Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag nach dem Tag der jeweiligen
Transaktion veröffentlicht werden.

Wenn zwei oder mehr Personen in Zusammenhang mit einer
Vereinbarung oder einem Abkommen, unabhängig davon, ob diese formell
oder informell getroffen werden, gemeinsam zusammenarbeiten, um eine
Beteiligung der betreffenden Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder
eines Anbieters von Tauschaktien zu erwerben oder zu kontrollieren,
sind sie im Rahmen der Regelung von Rule 8.3 wie eine einzelne Person
zu behandeln.

Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung sind ebenfalls von
der Zielgesellschaft und allen Anbietern abzugeben, und
Handelsmitteilungen sind ebenfalls von der Zielgesellschaft, allen
Anbietern und sämtlichen Personen, die gemeinsam mit einer von diesen
handeln, abzugeben (siehe Rule 8.1, 8.2 und 8.4 des Code).

Einzelheiten der Zielgesellschaft und der Bietergesellschaften,
deren Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung und
Handelsmitteilungen für die jeweiligen Wertpapiere veröffentlicht
werden müssen, werden in der Offenlegungsliste (Disclosure Table) auf
der Website der Übernahmekommission unter www.thetakeoverpanel.org.uk
genannt, einschließlich der Angaben über die Anzahl der jeweiligen
Wertpapiere, wann die Angebotsperiode begann und wann ein Anbieter
erstmals genannt wurde. Falls Zweifel bestehen, ob Sie zur Abgabe
einer Mitteilung über Ihre anfängliche Beteiligung oder einer
Handelsmitteilung verpflichtet sind, setzen Sie sich bitte mit der
Abteilung für Marktüberwachung (Market Surveillance Unit) der
Übernahmekommission unter +44 (0)20 7638 in Verbindung.

Zukunftsorientierte Aussagen

Diese Pressemitteilung enthält "zukunftsorientierte Aussagen".
Diese Aussagen basieren auf den aktuellen Erwartungen und Ansichten
hinsichtlich zukünftiger Ereignisse und Entwicklungen im Management
von AB InBev und unterliegen naturgemäß Unsicherheitsfaktoren und
geänderten Umständen. Die in dieser Pressemitteilung enthaltenen
zukunftsorientierten Aussagen beinhalten Aussagen zu AB InBevs
Angebot an den Aufsichtsrat von SABMiller sowie weitere Aussagen, die
keine historischen Fakten darstellen. Zukunftsorientierte Aussagen
sind typischerweise durch die Verwendung von Begriffen wie "wird",
"kann", "sollte", "glauben", "beabsichtigt", "erwartet",
"antizipiert", "zielt ab", "schätzt", "wahrscheinlich", "sieht
voraus" und Begriffe mit ähnlicher Bedeutung gekennzeichnet. Diese
zukunftsorientierten Aussagen können Aussagen mit folgendem Bezug
enthalten: die erwarteten Charakteristika des zusammengeschlossenen
Unternehmens, die erwarteten Eigentumsverhältnisse an dem
zusammengeschlossenen Unternehmen durch die Aktionäre von AB InBev
und SABMiller, die erwartete Kundenreichweite des
zusammengeschlossenen Unternehmens, der erwartete Nutzen aus der
vorgeschlagenen Transaktion, und die Finanzierung der vorgeschlagenen
Transaktion. Alle Aussagen, die nicht auf historischen Fakten
beruhen, sind zukunftsorientierte Aussagen. Die Leser werden darauf
hingewiesen, dass die hier genannten zukunftsorientierten Aussagen
die aktuellen Auffassungen der Geschäftsleitung von AB InBev
widerspiegeln, zahlreichen Risiken und Unwägbarkeiten hinsichtlich AB
InBev und SABMiller unterliegen und von vielen Faktoren abhängen, die
außerhalb der Einflussmöglichkeiten von AB InBev liegen. Zu den
wichtigen Faktoren, Risiken und Unsicherheiten, die dazu führen
könnten, dass tatsächliche Ergebnisse substanziell abweichen, zählen
unter anderem die fehlende Gewissheit, ob der Ansatz hinsichtlich der
hier beschriebenen vorgeschlagenen Transaktion zu einem Angebot oder
einer Übereinkunft führen wird, desgleichen besteht keine Gewissheit
hinsichtlich der Bedingungen einer solchen Übereinkunft, sowie die
von AB InBev in seinem am 24. März 2015 bei der US Securities and
Exchange Commission ("SEC") auf Formular 20-F ("Form 20-F")
eingereichten Jahresbericht unter Punkt 3.D beschriebenen Risiken.
Weitere unbekannte oder unvorhersehbare Faktoren können dazu führen,
dass tatsächliche Ergebnisse substanziell von den in den
zukunftsorientierten Aussagen beschriebenen Ergebnissen abweichen.

Die zukunftsorientierten Aussagen sollten in Verbindung mit den
weiteren Vorsichtshinweisen an anderer Stelle gelesen werden, zu
denen AB InBevs aktuellstes Formular 20-F zählen sowie die auf
Formular 6-K eingereichten Berichte und alle weiteren von AB InBev
oder SABMiller öffentlich gemachten Dokumente. Alle der hier
kommunizierten zukunftsorientierten Aussagen sind in ihrer Gesamtheit
ausdrücklich eingeschränkt durch diese Vorsichtshinweise, und es kann
keine Zusicherung gegeben werden, dass die von AB InBev antizipierten
tatsächlichen Ergebnisse oder Entwicklungen umgesetzt werden, oder
dass diese, selbst wenn sie in bedeutendem Umfang umgesetzt werden,
die erwarteten Konsequenzen für, oder Wirkungen auf AB InBev oder AB
InBevs Geschäft oder Betrieb haben werden. Sofern nicht gesetzlich
dazu verpflichtet, übernimmt AB InBev keine Verpflichtung, jegliche
dieser zukunftsorientierten Aussagen aufgrund neuer Informationen,
zukünftiger Ereignisse oder anderer Gründe öffentlich zu
aktualisieren oder zu revidieren.

Hinweis an US-Investoren

Falls AB InBev ein Angebot für SABMiller abgibt, sollten die
US-Aktionäre von SABMiller beachten, dass die Schritte für jede
Transaktion, die der Genehmigung durch die SABMiller-Aktionäre
bedarf, über ein durch das englische Unternehmensrecht vorgesehenes
"Scheme of Arrangement" nach englischem Recht umgesetzt werden
können. Ist dies der Fall, ist davon auszugehen, dass alle im Rahmen
der Transaktion an SABMiller-Aktionäre ausgegebenen Aktien unter
Berufung auf die Befreiung von den Registrierungserfordernissen des
US Securities Act von 1933, die unter Section 3(a)(10) dieses
Gesetzes vorgesehen ist, ausgegeben und den Offenlegungspflichten des
Vereinigten Königreichs unterliegen würden (welche sich von denen der
Vereinigten Staaten unterscheiden). Die Transaktion kann stattdessen
über ein Übernahmeangebot nach englischem Recht umgesetzt werden. In
diesem Falle werden alle im Rahmen der Transaktion an die Aktionäre
von SABMiller ausgegebenen Wertpapiere gemäß des US Securities Act
registriert, sofern keine anwendbare Ausnahmeregelung für die
Registrierung besteht. Falls die Transaktion über ein
Übernahmeangebot nach der im Vereinigten Königreich geltenden
Anwendung umgesetzt wird, geschieht dies in Übereinstimmung mit den
geltenden Vorschriften gemäß des US Exchange Act von 1934,
einschließlich aller anwendbaren Ausnahmeregelungen, die unter Rule
14d-1(d) vorgesehen sind.

Diese Bekanntmachung stellt kein Verkaufsangebot und keine
Akquisition eines Kaufangebots für Wertpapiere dar, noch soll ein
Verkauf von Wertpapieren in einer Gerichtsbarkeit erfolgen, in der
dieses Angebot, diese Angebotseinholung oder dieser Verkauf vor der
Registrierung oder Qualifizierung entsprechend den Wertpapiergesetzen
dieser Gerichtsbarkeiten rechtswidrig wäre. Wertpapiere dürfen nur
auf Grundlage eines Prospekts angeboten werden, der den
Erfordernissen gemäß Section 10 des Securities Act von 1933 in seiner
jeweils geltenden Fassung entspricht.


ANSPRECHPARTNER BEI ANHEUSER-BUSCH INBEV


Medien Investoren


Marianne Amssoms Graham Staley

Tel: +1-212-573-9281 Tel: +1-212-573-4365

E-Mail: marianne.amssoms@ab-inbev.com E-Mail: graham.staley@ab-inbev.com


Karen Couck Christina Caspersen

Tel: +1-212-573-9283 Tel: +1-212-573-4376

E-Mail: karen.couck@ab-inbev.com E-Mail: christina.caspersen@ab-inbev.com
----------------------------------------


Kathleen Van Boxelaer Heiko Vulsieck

Tel: +32-16-27-68-23 Tel: +32-16-27-68-88

E-Mail: kathleen.vanboxelaer@ab-inbev.com E-Mail: heiko.vulsieck@ab-inbev.com
-----------------------------------------


Steve Lipin, Brunswick Group US

Tel: +1-212-333-3810

E-Mail: slipin@brunswickgroup.com


Richard Jacques, Brunswick Group UK

Tel: +44-20-7404-5959

E-Mail: rjacques@brunswickgroup.com



Finanzberater - Lazard Corporate Broker - Deutsche Bank


William Rucker / Charlie Foreman Ben Lawrence / Simon Hollingsworth

Tel: +44 20 7187 2000 Tel: +44 20 7545 8000


Informationen zu Anheuser-Busch InBev Anheuser-Busch InBev ist
ein börsennotiertes Unternehmen mit Sitz in Leuven, Belgien, dessen
American Depositary Receipts an der New York Stock Exchange gehandelt
werden . Bier, das ursprüngliche soziale Netzwerk, bringt seit
Tausenden von Jahren Menschen zusammen. Unser Portfolio von über 200
Biermarken sorgt weiterhin für eine starke Bindung mit den
Konsumenten. Es beinhaltet unter anderem die globalen Marken
Budweiser®, Corona® und Stella Artois®, die internationalen Marken
Beck's®, Leffe® und Hoegaarden® und die lokalen Erfolgsmarken Bud
Light®, Skol®, Brahma®, Antarctica®, Quilmes®, Victoria®, Modelo
Especial®, Michelob Ultra®, Harbin®, Sedrin®, Klinskoye®, Sibirskaya
Korona®, Chernigivske®, Cass® und Jupiler®. Die Verpflichtung zu
Qualität von Anheuser-Busch InBev stützt sich auf über 600 Jahre
Brauereitradition und die Brauerei Den Hoorn in Leuven, Belgien,
sowie auf den Pioniergeist der Brauerei Anheuser & Co, die 1852 in
St. Louis, USA, gegründet wurde. Anheuser-Busch InBev ist geografisch
breit aufgestellt und in Industrie- und Schwellenländern
gleichermaßen vertreten. Dabei nutzt das Unternehmen die kollektive
Stärke seiner rund 155 000 Mitarbeiter in 25 Ländern weltweit. Im
Jahr 2014 erwirtschaftete AB InBev einen Umsatz von 47,1 Milliarden
US-Dollar. Das Unternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, das beste
Bierunternehmen zu werden, das Menschen für eine bessere Welt
vereint. Weitere Informationen finden Sie unter ab-inbev.com
[http://ab-inbev.com/], auf facebook.com/ABInBev oder auf Twitter
unter @ABInBevNews.

NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE INNERHALB, IN
ODER AUS GERICHTSBARKEITEN BESTIMMT, WEDER VOLLSTÄNDIG, NOCH IN
AUSZÜGEN, SOWEIT DIES DORT EINEN VERSTOSS GEGEN ENTSPRECHENDE GESETZE
ODER VORSCHRIFTEN DARSTELLT.

DIESE VERÖFFENTLICHUNG STELLT KEINE BEKANNTGABE ÜBER DIE FESTE
ABSICHT ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS GEMÄSS REGELUNG 2.7 DES TAKEOVER
AND MERGER CODE DER LONDONER BÖRSE DAR UND ES BESTEHT KEINE
GEWISSHEIT DARÜBER, OB EIN ANGEBOT GEMACHT WIRD.


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