| | | Geschrieben am 15-07-2015 "Proven Oil Canada-Fonds: Anleger sollten Ausschüttungen nicht ohne anwaltliche Prüfung zurückzahlen"
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 Hamburg (ots) - Die Anleger der POC Eins GmbH & Co. KG sind mit
 Schreiben vom 06. Juli 2015 von der Fondsgesellschaft aufgefordert
 worden, die erhaltenen Ausschüttungen 2013 bis zum 25. Juli 2015
 zurückzuzahlen. "Das sollten die betroffenen Anlegern in keinem Fall
 machen", sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. "Ebenso wenig die
 Gesellschafter der POC Zwei GmbH & Co. KG, der POC Groth GmbH & Co.
 KG, der POC Groth 2. GmbH & Co. KG, der POC Natural Gas 1 GmbH & Co.
 KG sowie der POC Groth 3 Plus GmbH & Co. KG, die ein ähnliches
 Aufforderungsschreiben erhalten haben". Die Begründung der
 Fondsgesellschaft: Aufgrund des Einbruchs der Gas- und Ölpreise und
 einer Kreditkündigung der finanzierenden Bank müssten die in 2013
 erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt werden. Denn die
 Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft sei angespannt und die
 Auszahlungen seien noch nicht von der Gesellschafterversammlung
 genehmigt worden seien (vgl. § 20 Absatz 7 des
 Gesellschaftsvertrages).
 
 "Diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrages zur Rückforderung der
 Ausschüttungen ist nicht anwendbar", meint Anwalt Hahn, "weil eine
 Gesellschafterversammlung zum Thema der Genehmigung der
 Ausschüttungen 2013 noch nicht abgehalten worden ist. Im Übrigen ist
 die weitere Klausel - ein konkreter Liquiditätsbedarf der
 Gesellschaft zu unbestimmt und daher unwirksam". Was den Anlegern
 laut Hahn Mut machen sollte: "In der Vergangenheit hätten sich
 Anleger bei verschiedenen Schiffsfonds erfolgreich vor Gericht gegen
 die Rückforderung von Ausschüttungen gewehrt."
 
 Fachanwalt Peter Hahn empfiehlt: "Anleger sollten in jedem Fall
 prüfen lassen, inwieweit Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung
 gegenüber den "freien" Anlageberatern bestehen. Bei einer
 Plausibilitätsprüfung hätte von diesen festgestellt werden müssen,
 dass das Anlagemodell der COGI von vornherein nicht tragfähig war.
 Hinzu kommen könnten Schadensersatzansprüche gegen die Hintermänner
 wegen Prospekthaftung und möglichen Kapitalanlagebetrugs."
 
 Zum Kanzleiprofil:
 
 Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
 Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
 "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
 Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
 Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
 Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
 Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
 Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
 vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
 neunzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
 Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
 Kiel und Stuttgart.
 
 
 
 Pressekontakt:
 Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
 RA Peter Hahn
 Valentinskamp 70
 20355 Hamburg
 Fon: +49-40-3615720
 Fax: +49-40-361572361
 E-Mail:peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
 http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
 
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