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OLG München bestätigt: GEMA-Sperrtafeln auf YouTube sind rechtswidrig

Geschrieben am 12-05-2015

München (ots) - Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 7. Mai
in zweiter Instanz die von YouTube geschalteten sogenannten
GEMA-Sperrtafeln als rechtwidrig eingestuft. Das Gericht bestätigt
damit weitgehend das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG)
München vom Februar 2014. Die GEMA wird erneut darin bestätigt, dass
der Text auf den Sperrtafeln irreführend ist. Bei den Nutzern wird
der falsche Eindruck erweckt, die GEMA sei für die Sperrungen der
Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt.

Der Hinweis "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht
verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die
erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das
tut uns leid" ist auch nach Auffassung des OLG München unlauter und
wettbewerbswidrig. Bereits im Februar 2014 stellte das LG München in
erster Instanz die Rechtswidrigkeit der Sperrtafeln fest. Der Text
erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die
Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen
selbst vornimmt. YouTube legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das
OLG München bestätigt nun die Entscheidung der ersten Instanz. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das OLG hat die Revision jedoch
nicht zugelassen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA,
Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten
Repertoires angemessen zu entlohnen. Die Google-Tochter YouTube zahlt
jedoch keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung auf ihrer
Online-Videoplattform, obwohl sie mit der Musik enorme Werbeerlöse
erwirtschaftet. Mit mehr als eine Milliarde Nutzer ist YouTube ein
großer Player im Musikgeschäft. Vor allem junge Leute greifen auf die
Plattform zu, um kostenlos Musik zu hören. Seit 2009 verhandeln die
GEMA und YouTube über einen neuen Lizenzvertrag. Dabei vertritt
YouTube den Standpunkt, keine Lizenz für Videos, die Musik enthalten,
erwerben zu müssen.

"Die Sperrtafeln sind angesichts dieser Haltung ein Widerspruch",
so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. "YouTube
behauptet einerseits der Erwerb von Rechten sei nicht erforderlich,
andererseits sei die unterbliebene Rechteeinräumung seitens der GEMA
Grund der Videosperren. Die von YouTube verwendeten Sperrtafeln
beeinflussen die öffentliche Meinungsbildung einseitig zu Lasten der
GEMA. Dass dies rechtswidrig ist hat das OLG München erneut
bestätigt. Das ist ein wichtiges Signal für unsere Mitglieder. Wenn
YouTube geistiges Eigentum nutzt, müssen diejenigen, die die Inhalte
geschaffen haben, angemessen entlohnt werden. Das sind unsere
Mitglieder. Hier ist auch der Gesetzgeber aufgefordert, neue Regeln
im Internet zu schaffen und Anbieter wie YouTube als Content-Provider
in die Haftung zu nehmen."

Selbst bei ergebnislosen Lizenzverhandlungen könnte YouTube Videos
mit Musik legal zeigen. Das Gesetz sieht im Streitfall für den Erwerb
einer gesetzlichen Lizenz die Hinterlegung des strittigen Teils der
Lizenzvergütung auf einem neutralen Sperrkonto vor. Diesen gesetzlich
vorgeschriebenen Weg, den andere Nutzer regelmäßig gehen, lehnt
YouTube kategorisch ab. Stattdessen gehen die Schöpfer der Musik
bisher komplett leer aus und den Konsumenten wird der Zugang zu
Musikvideos verwehrt.

Weitere Informationen sowie Hintergründe zur Kontroverse zwischen
GEMA und YouTube finden Sie auf www.gema.de/youtube.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als
69.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie
von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist
weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.



Pressekontakt:
Pressekontakt:
Ursula Goebel, Direktorin Kommunikation
E-Mail: ugoebel@gema.de, Telefon: +49 89 48003-426

Nadine Remus, Managerin Kommunikation
E-Mail: nremus@gema.de, Telefon: +49 89 48003-583


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