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Erbschaftssteuer: Wie Immobilien richtig vererbt werden

Geschrieben am 30-12-2014

Hamburg (ots) - Der aktuelle Regelung zur Erbschaftssteuer wurde
kürzlich vom Verfassungsgericht gekippt. Bisher waren Erben von
Unternehmen unter bestimmten Auflagen komplett von der Steuer
befreiet. Hingegen wurde bei privaten Erben versteuertes Vermögen
nochmals belastet. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den
Gesetzgeber nun angehalten, bis 30. Juni 2016 das Steuerrecht zur
Erbschaftssteuer zu reformieren und die Ungleichbehandlung
weitestgehend auszuräumen.

Gerade bei großen Vermögensgegenständen wie Immobilien kann es
sinnvoll sein, sich bereits im Vorfeld über die aktuelle Gesetzeslage
zu informieren und Vorkehrungen zu treffen, um spätere Streitigkeiten
oder Wertverluste zu vermeiden. Baufi24.de gibt einen Überblick,
worauf Privatpersonen beim Erben und Vererben von Immobilien achten
sollten.

Immobilien-Erbe über Testament regeln

Ohne eine testamentarische Vereinbarung müssen sich die Erben
selbst einigen. Ein rechtzeitig verfasstes Testament kann diese
Situation für alle Beteiligten unmissverständlich regeln. Nicht
selten geht Immobilienvermögen verloren, wenn die Erben keine
Übereinkunft finden können oder aber auf Grund der hohen
Steuerbelastungen ein Verkauf unumgänglich ist.

Wie hoch die Steuerlast für jedes Familienmitglied ist, hängt
unter anderem vom Verwandtschaftsgrad ab. Je näher der Erbe mit dem
Verstorbenen verwandt ist, desto niedriger ist der
Erbschaftssteuersatz. Ehegatten und Kinder gehören in die
Steuerklasse I, in der die Erbschaftssteuer sieben bis 30 Prozent
beträgt. Für Geschwister fallen bis zu 43 Prozent an, Nicht-Verwandte
zahlen bis zu 50 Prozent Steuern.

Das Finanzamt räumt allerdings jedem Erben einen Freibetrag ein.
Erst wenn dieser überschritten wird, werden Steuern fällig. Auch hier
wird nach dem Verwandtschaftsgrad unterschieden. Als Ehegatte liegt
der Freibetrag aktuell bei 500.000 Euro. Kinder und Enkelkinder
können 400.000 Euro steuerfrei erben. Leben die Eltern der Enkel
noch, erhalten sie einen Freibetrag von 200.000 Euro.

Übertragung zu Lebzeiten

Neben dem klassischen Testament ist eine Übertragung des
Immobilienvermögens zu Lebzeiten zu einer beliebten Alternative
geworden. Hierbei wird die eigene Immobilie schon vor dem Tod mittels
einer Schenkung auf eine gewünschte Person übertragen. Auch hier
gelten die Freibeträge. Nur Werte oberhalb des Freibetrags müssen
durch den Beschenkten versteuert werden. "Dabei werden alle
Zuwendungen aus Schenkungen und Erbschaften in einem Zeitraum von 10
Jahren zusammengerechnet. Liegen mehr als 10 Jahre zwischen zwei
Ereignissen, steht dem Beschenkten der komplette Freibetrag erneut
zu.", erläutert Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des
Baufinanzierungsportals Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).

Nießbrauch bei Immobilien

Personen, die ihre Immobilie auch nach einer Schenkung noch selbst
nutzen möchten, können dies über eine Nießbrauch-Regelung
vereinbaren. Dabei schenkt der Eigentümer seine Immobile dem Kind
oder Enkel und erhält dafür im Gegenzug ein lebenslanges Wohn- und
Nutzungsrecht, oder - bei Vermietung - die daraus resultierenden
Mieteinnahmen. Diese Vereinbarungen werden im Grundbuch eingetragen.
Erst nach dem Tot des Vererbenden, kann der Erbe im eigenen Ermessen
über die Immobilie verfügen.

Verheiratete Paare werden begünstigt

Beim Thema Erben sind Eheleute deutlich im Vorteil. Ehegatten sind
laut Gesetz die direkten Erben und haben mit Blick auf die
Erbschaftssteuer höhere Freibeträge. Unverheiratete Lebenspartner
sind grundsätzlich vom Erbe ausgeschlossen, wenn kein Testament
vorliegt. Auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer birgt ein fehlender
Trauschein klare Nachteile. So liegt der Freibetrag, bis zu dem die
Erbschaft steuerfrei bleibt, für einen Ehegatten bei 500.000 Euro.
Unverheiratete Partner haben hingegen nur einen Freibetrag von 20.000
Euro. Die genannten Freibeträge gelten grundsätzlich auch für
Schenkungen unter Lebenden.

Bei allen Möglichkeiten des Vererbens empfiehlt sich in jedem Fall
die frühzeitige Beratung durch einen Notar oder Anwalt. Sie sorgen
für juristisch klar geregelte Verhältnisse und helfen, Konflikte
unter Erben bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Über Baufi24

Baufi24.de ist mit mehr als drei Millionen Besuchern pro Jahr
eines der bekanntesten Webportale für private Baufinanzierungen.
Zukünftige Hausbesitzer bekommen hier weitreichende Informationen
rund um das Thema Baufinanzierung und Immobilienkauf/-bau zur
Verfügung gestellt. In seinem Leistungsportfolio vergleicht das
Unternehmen die Angebote von mehr als 300 Banken. Mehr als 1.000
zertifizierte Berater stehen den Kunden in einem Partnernetzwerk mit
Beratung und Expertise zur Seite. Weitere Informationen unter
https://www.baufi24.de.



Unternehmenskontakt:
Baufi24 GmbH
Stephan Scharfenorth
Friedrich-Ebert-Damm 111A
22047 Hamburg
Tel. +49 (0)40 284 09 53 10
eMail. scharfenorth@baufi24.de
Web. www.baufi24.de

Pressekontakt
FeineWorte PR
Eva Marie Romstätter
Balanstr. 94
81541 München
Tel. +49 (0)89 88 56 41 81
Mobil. +49 (0)171 834 71 34
eMail. eva@feineworte.de


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