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Familie: Kein Kindergeld bei Umzug ins Ausland

Geschrieben am 27-11-2014

Berlin (ots) - Auch im Familienrecht kommt es immer wieder zu
Fragen rund ums Kindergeld. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte
einen Fall zu entscheiden, bei dem die Mutter nach Belgien gezogen
war, aber weiterhin in Deutschland arbeitete. Die Frage war, von
welchem Staat sie Kindergeld verlangen konnte, berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Kindergeld am Wohnort oder Beschäftigungsort?

Die europäischen Richter entschieden am 6. November 2014 auf
Vorlage des Bundesfinanzhofs: Ein Arbeitnehmer, der in dem
EU-Mitgliedsstaat, in dem er wohnt, keinen Anspruch auf Kindergeld
geltend macht, kann unter Umständen auch in seinem
Beschäftigungsmitgliedsstaat keinen Anspruch auf Kindergeld haben
(AZ: Rs. C-4/13).

Wohnen im Ausland - arbeiten in Deutschland

Die Frau arbeitet in Deutschland. Nachdem sie nach Belgien gezogen
war, bezog sie für ihren Sohn weiterhin Kindergeld von der
Familienkasse der deutschen Agentur für Arbeit. In Belgien hätte sie
seit dem Umzug Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt, den sie aber
nicht geltend machte. Als die deutsche Familienkasse von dem Umzug
erfuhr, forderte sie die seit dem Umzug gewährten Leistungen zurück.

Wegfall des Kindergeldanspruchs

Der EuGH entschied nun, dass ein Mitgliedsstaat, in dem die
Beschäftigung ausgeübt wird, festlegen kann, dass der zuständige
Träger (in diesem Fall die Familienkasse) den Anspruch auf
Familienleistungen ruhen lässt. Das heißt, dass dann kein Anspruch
auf Kindergeld besteht. Dies gelte auch, wenn der Betreffende im
Wohnmitgliedsstaat keinen Antrag auf Gewährung von Familienleistungen
gestellt habe. Der Träger habe im Falle einer solchen Festlegung
keinen Ermessensspielraum in der Frage, ob er den Anspruch ruhenlasse
oder nicht. Damit hätte die Familienkasse die vom deutschen Staat
geschuldeten Familienleistungen ruhen lassen müssen. Die Auszahlung
des Kindergeldes sei also falsch gewesen, zumindest bis zur Höhe des
nach belgischem Recht vorgesehenen Kindergeldbetrags.

Die DAV-Familienrechtsanwälte raten Eltern, die in grenznahen
Gebieten arbeiten und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnen, sich
genau zu informieren und in Zweifelsfällen einen Familienrechtsanwalt
zu Rate zu ziehen.



Pressekontakt:
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Stellv. Hauptgeschäftsführer
Pressesprecher Deutscher Anwaltverein
PR-Referat
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
Tel.: 030 726152-129
Fax: 030 726152-193
E-Mail: presse@familienanwaelte-dav.de


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