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Tipps für den Alltag: Mit Wildunfall muss gerechnet werden / Vor Gericht zählt nicht der Eindruck, sondern das Faktum - Schock ist keine Entschuldigung - immer mit einem Fuß auf der Bremse (FOTO)

Geschrieben am 02-10-2014

Coburg (ots) -

Bilanz eines Zusammenstoßes mit einer Wildschweinrotte: Ein totes
Wildschein und zwei Autounfälle. Ob und wie die Unfälle miteinander
zusammenhingen, musste das Amtsgericht Kerpen (AZ 101 C 97/12)
klären. Am Unfallhergang gab es dabei keinerlei Zweifel. Es regnete,
als Herr W. mitten in der Nacht nicht mehr bremsen konnte und zwei
Tiere einer Wildschweinrotte erwischte. Während eines der beiden mit
dem Schrecken davonkam, war das andere auf der Stelle tot. Wie Herr
W. vor Gericht aussagte, hatte er das tote Wildschwein in seinem
Schockzustand nicht gesehen. Deshalb ließ er es auf der Straße liegen
und stoppte erst bei einem mehr als 500 Meter entfernten Parkplatz.
Als er von dort bei der Polizei anrief, wussten die Beamten schon
Bescheid. Denn in der Zwischenzeit hatte Herr C. angerufen und die
Kollision mit einem auf der Fahrbahn liegendem toten Wildschwein an
genau dieser Stelle gemeldet.

Vor Gericht ging es nun darum zu klären, ob es sich beim zweiten
Auffahrunfall um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat oder ob der
Fahrer eine Chance hatte zu bremsen. Zwar hielten die Richter den
ersten Unfall für ursächlich für den zweiten, doch hat Herr C. laut
Urteil entweder das Sichtfahrgebot missachtet oder einfach nicht
aufgepasst. Hätte er das Sichtfahrgebot beachtet, hätte er trotz
Dunkelheit jederzeit vor einem unbeleuchteten Hindernis halten
können. Zumal es sich bei dem toten Wildschwein auf der Straße um ein
Hindernis gehandelt habe, mit dem er ebenso wie mit Personen,
liegengebliebenen Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen habe rechnen müssen.

Allerdings wog das schuldhafte Verhalten von Herrn W. in den Augen
der Richter ungleich schwerer. So hatte er es nach der Karambolage
versäumt, die Unfallstelle vorschriftsgemäß mit einem Warndreieck zu
sichern. Warum er sich so verhalten hatte, spielte für die Richter
keine Rolle. Selbst wenn Herr W. wirklich davon ausgegangen sei, dass
das Tier verletzt davongelaufen sei, habe er die Pflicht gehabt -
direkt an der Unfallstelle zu halten - und sich davon zu überzeugen,
dass sein Eindruck richtig war. Dementsprechend trifft Herrn W. 70
Prozent der Schuld am zweiten Unfall und Herr C. muss eine Mitschuld
von 30 Prozent tragen.



Pressekontakt:
HUK-COBURG
Unternehmenskommunikation
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Telefon: 09561 96-2099
Telefax: 09561 96-3680
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