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Wer barfuss Auto fährt riskiert den Versicherungsschutz / ADAC-Tipps: Was ist im Sommer im Straßenverkehr erlaubt & was nicht

Geschrieben am 13-06-2014

München (ots) - Auch bei steigenden Temperaturen müssen sich
Autofahrer an die Verkehrsregeln halten, auch wenn diese nicht jedem
präsent sind: Der ADAC informiert, was im Sommer im Straßenverkehr
erlaubt ist und was nicht und gibt zusätzlich Tipps:

Sich barfuss oder mit Flip Flops ans Steuer zu setzen ist
grundsätzlich erlaubt. Ein Bußgeld droht dabei nicht. Wenn es
allerdings zu einem Unfall kommt, können Gerichte das als Verstoß
gegen die Sorgfaltspflicht werten und dem Fahrer eine Teilschuld
zusprechen. Dann kann auch die Versicherung die Leistung ganz oder
teilweise verweigern.

Wer bei großer Hitze in Badehose oder Bikini ins Auto steigen
möchte, kann dies tun. Es ist nicht verboten, sich leicht bekleidet
hinters Steuer zu setzen. Aber: Auch auf kurzen Strecken gilt, dass
nur so viele Personen befördert werden dürfen, wie Sitzplätze
eingetragen sind. Ansonsten droht ein Bußgeld von 30 Euro.

Badeutensilien wie Luftmatratzen oder Schlauchboote dürfen
generell auf dem Autodach festgebunden werden. Die Ladung muss jedoch
immer so gesichert sein, dass sie selbst bei Vollbremsungen oder
plötzlichen Ausweichmanövern nicht wegrutschen oder runterfallen
kann. Wenn die Ladung nicht ausreichend gesichert ist, droht ein
Bußgeld von 35 bis 60 Euro.

Nicht jede Sonnenbrille eignet sich zum Autofahren: zu dunkle oder
zu knallige Gläser können die Farben von Ampeln und Verkehrsschildern
verfälschen. Deswegen sollte die Tönung höchstens 75 Prozent
betragen. Wer das Autoinnere und die Passagiere vor
Sonneneinstrahlung schützen möchte, muss beachten, dass nur die
hinteren Fenster verdunkelt werden dürfen. Die Windschutzscheibe und
die vorderen Seitenfenster müssen frei bleiben. Ein Verkleben der
Scheiben ist nur mit zugelassener Folie erlaubt. Der ADAC rät deshalb
zu mobilen Lösungen, zum Beispiel mit Saugnäpfen. Sollte die Sicht
des Fahrers jedoch eingeschränkt sein, droht ein Bußgeld von 10 bis
80 Euro.

Wer bemerkt, dass ein Kind oder ein Haustier in einem
verschlossenen Auto ist, muss umgehend die Polizei informieren.
Schnell können die Temperaturen durch die Sonneneinstrahlung im
Inneren des Autos auf über 60 Grad Celsius steigen und somit
lebensgefährlich werden.

Auch wenn Fahrten in den Urlaub für Kinder meist langweilig sind -
sie dürfen nicht im Wohnwagen oder Wohnmobil spielen. Auch in
Wohnmobilen müssen alle Passagiere angeschnallt auf den Sitzen, bzw.
im Kindersitz gesichert bleiben.

Wer sein Campingfahrzeug auf einer öffentlichen Straße abstellt,
darf darin auch übernachten, sofern es nicht durch Schilder verboten
ist. Eine einmalige Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen verstößt
nicht gegen den Grundsatz des Gemeingebrauchs, wonach die Straße
vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs zu benutzen ist. Der Fahrer ist
sogar verpflichtet, Fahrten in übermüdetem Zustand zu vermeiden. Der
Gemeingebrauch wird jedoch überschritten, sobald das Parken
campingähnlich wird, wenn zum Beispiel Tische und Stühle aufgestellt
werden.

Diese Presseinformation finden Sie online unter presse.adac.de.
Folgen Sie uns auch unter twitter.com/adacpresse.



Pressekontakt:
ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Diana Sprung
Tel.: +49(0)89 7676-2410
E-Mail: diana.sprung@adac.de


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