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Neue Energieeinspar-Verordnung und jede Menge neue Irrtümer / Besitzer, Verwalter, Makler, Käufer und Neumieter müssen ab dem 1. Mai 2014 die geänderte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) anwenden (F

Geschrieben am 29-04-2014

Stuttgart (ots) -

Die Praxis zeigt, dass jede neue Fassung der
Energieeinsparverordnung viele Fragen eröffnet, die selbst Fachleute
oft nur schwer beantworten können. Kein Wunder, dass es dabei zu
Missverständnissen kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur
geänderten EnEV 2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des
Experten-Portals www.EnEV-online.de - auf.

1. Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt offiziell "EnEV
2013".

Nein, die offizielle Bezeichnung lautet "Zweite Verordnung zur
Änderung der Energieeinsparverordnung". Sie wurde am 18. November
2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Mai 2014 in
Kraft. Für Bauherren, Architekten, Planer, Käufer, Neumieter und
Immobilienmakler - und sonstige EnEV-Anwender - ist es wichtig, ab
wann die neue Verordnung gilt. Deshalb nennt man die Novelle am
häufigsten "EnEV 2014".

2. Irrtum: Die neue EnEV verschärft ab 1. Mai 2014 den
Energie-Standard für Gebäude.

Nein, erst für Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige ab 1.
Januar 2016 mindert die Verordnung den zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarf um ein Viertel und erhöht den Wärmeschutz
der Gebäudehülle um ein Fünftel - jeweils im Vergleich zum bisherigen
Standard. Bauherren mit Neubau-Vorhaben ohne Genehmigung oder Anzeige
betrifft diese Verschärfung wenn sie ihre Bauausführung im Jahr 2016
oder später beginnen.

3. Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben hängt vom
Datum der Baugenehmigung ab.

Nein, der Bauherr hat es in der Hand welche EnEV-Fassung gilt:
Wenn er den Bauantrag oder die Bauanzeige bis Ende April 2014
eingereicht oder erstattet hat, gilt noch die 'alte' EnEV 2009.
Zukunftsorientierte Bauherren konnten allerdings auch vor dem 1. Mai
2014 verlangen, dass die Baubehörde ihr Vorhaben nach der neuen EnEV
prüft, wenn der Architekt die Planung und Nachweise entsprechend
geführt hat. Wenn der Bauherr allerding erst im Mai 2014 oder später
den Bauantrag einreicht oder die Bauanzeige erstattet, dann gilt das
Recht der neuen EnEV 2014. Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gilt
diejenige EnEV-Fassung, die in Kraft ist, wenn der Bauherr mit der
Ausführung seines Bauvorhabens beginnt.

4. Irrtum: Wer ab 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen
nicht die geforderten Energiekennwerte angibt macht sich strafbar.

Nein, die neue Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit den
energetischen Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen ist
die einzige Regelung der Verordnung, die mit einem Jahr Verspätung in
Kraft tritt - also ab dem 1. Mai 2015. Diese Verzögerung soll
Verkäufern, Vermietern, Immobilienmaklern und Herausgeber von
Zeitungen und Internet-Portalen erlauben sich Schritt für Schritt auf
die neuen Anforderungen einzustellen.

5. Irrtum: Wer ab 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz
verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt nun unbedingt einen
Energieausweis.

Nein, diese Regelung gilt nicht erst ab 1. Mai 2014. Bereits laut
EnEV 2007 und 2009 mussten Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder
Leasinggeber einen Energieausweis ausstellen lassen um ihn ihren
potenziellen Käufern oder Neumieter zu zeigen - spätestens wenn diese
ihn verlangten. Neu ist allerdings, dass Betroffene nun den
Energieausweis ihren Kunden bei der Besichtigung vorlegen müssen und
ihnen nach Abschluss des Vertrages den Ausweis unverzüglich als
Original oder Kopie übergeben.

6. Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude
benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder
Verbrauchs-Ausweis.

Nein, diese Regel gilt für alle Gebäude mit folgender Ausnahme:
Für Wohnhäuser, mit höchsten vier Wohnungen, darf man nur einen
Bedarfs-Energieausweis ausstellen, wenn der Bauantrag für das Haus
vor der ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO) vom 1. November 1977
eingereicht wurde und man es bis zum heutigen Tag noch immer nicht
mindestens auf den Standard der WSchVO 1977 energetisch saniert hat.
In diesen Fällen darf der Aussteller für dieses Haus nur einen
Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarf
(Bedarfsausweis) erstellen.



Pressekontakt:
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
Bebel-Strasse 78, D-70193 Stuttgart
Telefon: + 49 (0) 7 11 / 6 15 49 26
Telefax: + 49 (0) 7 11 / 6 15 49 27
E-Mail: info@tuschinski.de
Internet: www.tuschinski.de


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