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TÜV Rheinland: Akzeptanz von persönlicher Schutzkleidung steigt / Gefährdungsbeurteilung: Sicherheit ist Aufgabe des Arbeitgebers / 28. April ist Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Geschrieben am 25-04-2014

Köln (ots) - Während die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle in
Deutschland im Jahr 2013 um rund 10 Prozent auf 455 sank, nahm die
Zahl der Unfälle insgesamt leicht zu: Die gesetzliche
Unfallversicherung erfasste knapp 890.000 Unfälle, die zu einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen führten. Neben
technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten leistet persönliche Schutzausrüstung einen wichtigen
Beitrag zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Werner Lüth, Sicherheitsingenieur und Leiter des Fachgebietes
Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland: "Fast im gesamten gewerblichen
Bereich ist das Tragen von persönlicher Schutzkleidung erforderlich,
aber auch bei der Feuerwehr, der Polizei oder beim Einsatz als
Rettungssanitäter." Die konkreten Gefährdungen sind so vielfältig wie
die Branchen selbst. Zu den häufigsten persönlichen Schutzmaßnahmen
gehören Augen-, Gehör-, Hand-, Atem-, Fuß- und Körperschutz.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mögliche Gefährdungen an den Arbeitsplätzen in seinem
Unternehmen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen vorzuschreiben
sowie umzusetzen. Ist das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung
notwendig, weil technische und organisatorische Maßnahmen alleine
nicht ausreichen, muss diese genau definiert sein: Bei
Chemikalienhandschuhen ist beispielsweise anzugeben, welches
Handschuhmaterial erforderlich ist, wie lang die Kontaktdauer mit der
Chemikalie ist und welcher mechanischen Beanspruchung der Handschuh
standhalten muss. Die entsprechende Schutzausrüstung muss für jeden
betroffenen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gestellt werden.

Verzicht auf persönliche Schutzausrüstung ist Ordnungswidrigkeit

Arbeitnehmer sind zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung
verpflichtet. Damit ein optimaler Schutz gewährleistet ist, müssen
Arbeitnehmer sie vor Arbeitsbeginn überprüfen und Beschädigungen
umgehend melden. Denn nur mit funktionsfähiger persönlicher
Schutzausrüstung dürfen die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt
werden. Wer bewusst auf das Bereitstellen oder Tragen verzichtet,
begeht eine Ordnungswidrigkeit, die zu einem Bußgeld und bei einem
Unfall auch zu Versicherungsproblemen führen kann. "Zwar wird die
Gefahr am Arbeitsplatz noch viel zu oft unterschätzt, insgesamt lässt
sich jedoch ein positiver Trend beobachten: Die Tragequote von
persönlicher Schutzausrüstung ist in den letzten Jahren deutlich
gestiegen", resümiert Lüth. Werden Beschäftigte ausreichend
informiert, warum das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung
erforderlich ist, steigt die Akzeptanz dieser Maßnahme. Wichtig ist
dabei auch, dass die Kleidung einen guten Tragekomfort besitzt und
bei der Arbeit nicht behindert.

Persönliche Schutzausrüstung muss geprüft sein

Persönliche Schutzausrüstung darf nur mit CE-Kennzeichnung in
Verkehr gebracht werden. Welche Prüfung erforderlich ist, hängt von
der Kategorie ab: Kategorie I schützt vor geringfügigen Risiken.
Darunter fallen zum Beispiel Gartenhandschuhe oder Sonnenbrillen.
Kategorie III soll gegen tödliche, ernste oder irreversible Gefahren
schützen und umfasst unter anderem Atemschutzgeräte und
Chemikalienschutzhandschuhe. Neben der CE-Kennzeichnung ist eine
Baumusterprüfung und überwachte Qualitätssicherung - also eine
regelmäßige Prüfung des Endproduktes oder Überwachung des QM Systems
beim Hersteller - vorgeschrieben. Zur Kategorie II zählt alles, was
nicht durch die beiden anderen Kategorien erfasst wird,
beispielsweise Industrieschutzhelme. Neben der CE-Kennzeichnung
erfolgt hier eine Baumusterprüfung. TÜV Rheinland unterstützt und
berät Hersteller zu den entsprechenden Verfahren und führt die
Prüfung von Schutzausrüstung durch.

Weitere Informationen bei TÜV Rheinland
www.tuv.com/arbeitssicherheit im Internet.



Kontakt für Journalisten:
Jörg Meyer zu Altenschildesche, Telefon: +49 221 806-2255.
Die aktuellen Presseinformationen erhalten Sie auch per E-Mail über
presse@de.tuv.com sowie im Internet: www.tuv.com/presse und
www.twitter.com/tuvcom_presse


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