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Verbotene Parkbügel / Eigentümer durfte seine Stellplätze nicht auf diese Weise schützen (FOTO)

Geschrieben am 03-03-2014

Berlin (ots) -

Es ist ohne Zweifel ärgerlich für den Besitzer von Parkplätzen
innerhalb einer Wohnanlage, wenn ständig andere Pkw diese Flächen
belegen. Doch trotzdem darf der Betroffene nicht zur Selbsthilfe
greifen und aufklappbare Parkbügel anbringen lassen. Das stellt nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Eingriff in
das Gemeinschaftseigentum dar. (Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen
19 S 55/12 U)

Der Fall:

Eine Wohnungseigentümerin hatte ihre Immobilie an einen Arzt
vermietet. Dieser war auf die drei dazugehörigen Stellplätze
angewiesen, weil dort seine Patienten parken sollten. Doch allzu oft
standen - trotz entsprechenden Hinweisen - andere Autos auf diesen
Flächen. Schließlich wurden Parkbügel angebracht. Damit war das
Problem der Fremdparker zwar beseitigt, aber ein anderes Problem
tauchte auf: Die Eigentümergemeinschaft drängte auf eine Entfernung
der Parkbügel. Sie störten einerseits optisch und behinderten in
hochgeklapptem Zustand außerdem das Rangieren.

Das Urteil:

Es handle sich bei den Vorrichtungen zum Schutz der Stellplätze
eindeutig um zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen, stellten
die Düsseldorfer Zivilrichter fest. In der schriftlichen
Urteilsbegründung hieß es: "Stellt man sich den durch die Lichtbilder
dargestellten Parkplatz jedoch gesäumt durch hochgeklappte Parkbügel
vor, verändert sich der Charakter des Parkplatzes erheblich." Auch
das Rangieren sei, wie von der Eigentümergemeinschaft moniert,
erkennbar behindert.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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