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Wer ist für Rauchwarnmelder zuständig? / Zum Jahresende braucht jede Wohnung in Baden-Württemberg Rauchwarnmelder - Minol erklärt, wer was zu tun hat

Geschrieben am 18-02-2014

Stuttgart (ots) - Nur noch bis 31. Dezember 2014 haben Eigentümer
im Ländle Zeit, um ihre Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
Dann läuft die Übergangsfrist für Bestandswohnungen ab. "Viele Haus-
und Wohnungseigentümer fragen sich, wer sich um die Geräte kümmern
muss", sagt Eberhard Wendel von Minol. Das Unternehmen aus
Leinfelden-Echterdingen bietet einen Rauchwarnmelder-Service für
Mehrfamilienhäuser an. Wer was in welcher Form zu tun hat, ist in der
Landesbauordnung und der Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder (DIN
14676) geregelt, außerdem gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen
dazu. Minol fasst die Vorgaben zusammen und gibt Empfehlungen aus der
Praxis.

Mietshaus: Eigentümer in der Pflicht

Bei Mietwohnungen ist laut Landesbauordnung eindeutig der
Eigentümer, also Vermieter, für den Kauf, den Einbau der
Rauchwarnmelder verantwortlich. Sollten einzelne Mieter schon selbst
Geräte gekauft haben, muss der Vermieter die Kosten dafür nicht
erstatten und kann dennoch seine bevorzugten Geräte einbauen lassen.
Auch die Instandsetzung - also der Austausch defekter Geräte - ist
eindeutig Aufgabe des Vermieters.

WEG: Gemeinsame Anschaffung empfohlen

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sollten klären: Werden die
Geräte gemeinsam angeschafft, oder regelt das jeder Eigentümer für
seine Wohnung? Beides ist möglich, vorab empfiehlt sich jedoch ein
gemeinsamer Beschluss der WEG. Hat dieser Beschluss noch nicht
stattgefunden, sollten Eigentümer den Verwalter darauf ansprechen.
"Wir empfehlen, die Geräte gemeinschaftlich anzuschaffen und aus
einer Hand montieren zu lassen. Dann ist der Schutz im ganzen Haus
einheitlich", sagt der Minol-Experte. Nur wenn die WEG sich gegen
eine gemeinsame Lösung entscheidet, sollte jeder Eigentümer selbst
die Geräte wählen und installieren.

Einfamilienhaus: Eigentümer sind zuständig

Bei Einfamilienhäusern ist der Eigentümer für den Kauf, den Einbau
und die Instandsetzung der Rauchwarnmelder verantwortlich. Wichtig zu
wissen: Rauchwarnmelder gehören in Schlaf- und Kinderzimmer sowie in
Rettungswege (z.B. Flure), die zur Wohnungstür führen. Für einen
optimalen Schutz nach DIN 14676 sollte zudem mindestens ein
Rauchwarnmelder am höchsten Punkt des Treppenhauses angebracht
werden.

Geräte jährlich überprüfen lassen

Soweit zum Einbau - aber wie sehen die Zuständigkeiten bei der
Wartung aus? Nur funktionierende Melder schützen im Notfall das Leben
der Bewohner. Deshalb müssen die Geräte, deren Montageort und
Umgebungssituation mindestens einmal jährlich überprüft werden. So
schreibt es die Anwendungsnorm vor. Zur Wartung gehört der Norm
zufolge ein Funktionstest, aber der Melder muss auch sorgfältig in
Augenschein genommen werden. Verschmutzte oder verstaubte Geräte
können den Rauch nicht erkennen und müssen gereinigt werden.

Wartung durch den Mieter: Theorie und Praxis

Der Gesetzgeber im Ländle hat beschlossen: "Die Sicherstellung der
Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn,
der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst." Weil bei
vermieteten Wohnungen der Mieter als "Besitzer" gilt, scheint diese
Regelung den Eigentümer zu entlasten. Auf den zweiten Blick ist sie
jedoch kritisch: Vor allem bei Mehrfamilienhäusern mit vielen Mietern
kann es vorkommen, dass ein Mieter es nicht schafft, auf die Leiter
zu steigen und regelmäßig die Geräte zu inspizieren. Auch das Wissen,
wie die Wartung abzulaufen hat, ist meist nicht vorhanden. Vieles
spricht also dafür, neben dem Einbau auch die Wartung einheitlich zu
gestalten. Fallen Melder in einer Wohnung aus, betrifft das im
Brandfall schließlich auch die Nachbarwohnungen.

Fachleute beauftragen

Um keinen Aufwand zu haben und rechtlich gut abgesichert zu sein,
ist es für Vermieter von Mehrfamilienhäusern und für WEGs am
einfachsten, alle Leistungen vom Einbau bis zur jährlichen Wartung an
einen Dienstleister zu vergeben. Dessen Mitarbeiter prüfen dann
einmal im Jahr alle Melder und deren Umgebung. Minol macht das
beispielsweise oft dann, wenn die jährliche Ablesung an den
Heizkörpern fällig ist. Mieter müssen so nur einen Termin frei
halten. Bei der Wartung wird unter anderem geklärt: Hängen die Geräte
- zum Beispiel nach einer Renovierung - noch an der richtigen Stelle?
Wird das Wohnzimmer inzwischen als Schlafzimmer genutzt und braucht
jetzt einen Melder? Verschmutzte Geräte werden gereinigt, defekte
ausgetauscht. "Wir dokumentieren die Wartung in einer Checkliste und
lassen das vom Mieter bestätigen. So kann der Vermieter immer
nachweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende für den
Brandschutz getan hat", erklärt Wendel. Die Wartungskosten sind als
Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung
umlagefähig.

Mehr Informationen: www.rauchwarnmelder-minol.de

Druckfähiges Bildmaterial: www.minol.de/tages-publikumsmedien.html



Pressekontakt:
Carmen Flad
Minol Messtechnik
W. Lehmann GmbH & Co. KG
Nikolaus-Otto-Straße 25
70771 Leinfelden-Echterdingen
Telefon (0711) 94 91-1280
E-Mail: carmen.flad@minol.com

Johanna Quintus
Communication Consultants GmbH
Engel & Heinz
Jurastraße 8
70565 Stuttgart
Telefon (0711) 9 78 93-23
Telefax (0711) 9 78 93-44
E-Mail: quintus@postamt.cc


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