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Karneval: Alkoholkonsum für Autofahrer grundsätzlich tabu / TÜV Rheinland: Schon bei 0,3 Promille droht Führerscheinverlust / 0-Promille-Regelung für Fahranfänger

Geschrieben am 18-02-2014

Köln (ots) - Wer ausgiebig Karneval feiern und dabei auf das eine
oder andere Bierchen nicht verzichten will, sollte den Wagen auf
jeden Fall zu Hause stehen lassen. "Autofahren und Alkohol - selbst
in kleinen Mengen - vertragen sich nicht", erklärt Hans-Ulrich
Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Für Fahranfänger, die
sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden oder unter 21 Jahre
alt sind, schreibt der Gesetzgeber die 0-Promille-Regelung ohne
Ausnahme vor. "Die sollte prinzipiell für jeden
verantwortungsbewussten Kraftfahrer gelten", betont der TÜV
Rheinland-Fachmann.

Grenzen genau festgelegt

Wer mit 0,5 Promille Alkoholkonzentration im Blut bei einer
Verkehrskontrolle erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit und
erhält neben einem Bußgeld auch ein Fahrverbot. Ab 1,1 Promille
beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit, und es liegt zugleich eine
Straftat vor. Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr wird der
Führerschein entzogen. Derselbe Tatbestand kann schon bei 0,3
Promille gelten, wenn der Fahrer der Polizei durch unsichere
Fahrweise wie Schlangenlinien auffällt oder einen alkoholbedingten
Unfall verursacht. "Außerdem können wegen grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz Leistungsverluste bei der Kasko- sowie Regressforderungen bei
der Haftpflichtversicherung drohen", sagt der TÜV Rheinland-Experte.
Ab 1,6 Promille ordnet schließlich die Führerscheinstelle die
Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) an,
bevor sie die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Fußgänger können in der Ausnüchterungszelle landen

Auch Radfahrer sollten sich nach verstärktem Alkoholkonsum zu
ihrer eigenen Sicherheit nicht in den Sattel schwingen. Spätestens ab
1,6 Promille gelten sie vor dem Gesetzgeber ebenfalls als
fahruntauglich. Besitzen sie einen Führerschein, müssen auch sie den
"Lappen" abgeben. "Für Fußgänger gibt es zwar keine Promillegrenze,
doch wer alkoholisiert den Straßenverkehr durch unkontrolliertes
Verhalten gefährdet und dabei den Ordnungshütern auffällt, muss damit
rechnen, in der Ausnüchterungszelle zu landen", unterstreicht TÜV
Rheinland-Experte Sander.



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