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R+V24: Mehr Durchblick im Straßenverkehr / Neues Jahr, alte Sünden: Wie lange gelten Strafzettel?

Geschrieben am 29-01-2014

Wiesbaden (ots) - Letztes Jahr bei Rot über die Ampel und jetzt
erst flattert der Bußgeldbescheid ins Haus - ist diese Verkehrssünde
nicht schon verjährt? Jeder zweite Deutsche ist unsicher, wenn es um
die Fristen bei Verkehrsvergehen und Strafzetteln geht. Dies ergab
eine repräsentative Umfrage des Kfz-Direktversicherers R+V24. "Viele
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren in der Regel schon
nach drei Monaten", sagt Andreas Tepe von R+V24. "Allerdings kann
sich diese Frist schnell verlängern, beispielsweise durch eine
Anhörung."

Erhalten Verkehrssünder innerhalb von drei Monaten keinen
Bußgeldbescheid oder die Ankündigung einer Klage, bleibt ihnen
womöglich die Strafe erspart. Die Verjährungsfrist verlängert sich
aber mitunter schon durch die Reaktion des zuständigen Amts. "Druckt
die Behörde einen Anhörungsbogen aus, gilt dies bereits als
Unterbrechung. Danach beginnt die Frist erneut", so Andreas Tepe von
R+V24. "Auch die Zustellung des Bußgeldbescheids verlängert den
Zeitraum."

Der Fahrer hatte mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut? Dann läuft
die Verjährungsfrist von vornherein länger. Bei Fahrlässigkeit
beträgt sie ein Jahr, bei vorsätzlichem Handeln sogar zwei. Noch
schwerwiegendere Vergehen belegt der Gesetzgeber mit einer
dreijährigen Frist. Will ein Verkehrssünder den genauen Stand eines
Verfahrens wissen, kann er Akteneinsicht beantragen.

Gut zu wissen: Betroffene können Einspruch einlegen. Andreas Tepe:
"Erhält ein Autofahrer etwa einen Bußgeldbescheid für zu schnelles
Fahren, kann er dagegen vorgehen. Beispielsweise wenn er zur Tatzeit
gar nicht im Lande war oder sein Auto verliehen hatte. Dies muss er
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids tun."
Ob ein Einspruch letztlich Erfolg hat, hängt wiederum vom Einzelfall
ab.

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Pressekontakt:
R+V24
c/o Arts & Others Communication GmbH
Sabine Künzel
Telefon +49 (0) 61 72 / 90 22 - 129
s.kuenzel@arts-others.de


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