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Tipps für den Alltag: Fasching, Alkohol und Autofahren: Keine gute Idee / Alkohol kann Versicherungsschutz kosten - Beifahrer: Mitverschulden möglich - auch Radfahrer müssen nüchtern sein (FOTO)

Geschrieben am 14-01-2014

Coburg (ots) -

Die fünfte Jahreszeit hat begonnen: An das Steuer sollte man
sich nach einer feuchtfröhlichen Faschingsparty allerdings nicht
setzen. Zwar fühlen sich viele nach zwei, drei Gläsern noch als
Herr des Geschehens, doch der Gesetzgeber geht von Fakten aus,
und die sprechen eine andere Sprache: Schon geringe Alkoholmengen
genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.

Darum drohen bereits ab 0,3 Promille Führerscheinentzug, Punkte
und ein Bußgeld, wenn jemand Fahrauffälligkeiten zeigt - zum
Beispiel Schlangenlinien fährt. Wer mit 0,5 Promille in eine
Polizei- Kontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse
gebeten, muss bis zu drei Monate auf seinen Führerschein verzichten
und bekommt mindestens vier Punkte in Flensburg. Verursacht jemand
mit solchem Alkoholspiegel einen Unfall, steigen Geldstrafe und
Punktezahl deutlich an. Gleichzeitig wird der Führerschein für
mindestens sechs Monate entzogen. - Fahranfänger sollten wissen: Sie
dürfen bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit
überhaupt keinen Alkohol trinken, wenn sie mit dem Auto unterwegs
sind.

Übrigens können auch Radfahrer zur Verantwortung gezogen werden:
Wer alkoholisiert auf sein Rad steigt und einen Unfall verursacht,
kann ebenfalls seinen Führerschein verlieren. 0,3 Promille reichen
auch hier aus. Und wer mit 1,6 Promille im Blut erwischt wird,
muss ohnehin mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob er
einen Führerschein hat oder nicht.

Nicht mit Versicherungsschutz spielen

Soweit die strafrechtliche Seite. Sollte es beim Autofahren zum
Unfall kommen, wirkt sich das oft auch auf den Versicherungsschutz
aus, warnt die HUK-COBURG. Hier spielt die Alkoholkonzentration im
Blut ebenfalls eine wichtige Rolle. Hinzu kommt die Frage nach der
individuellen Fahrtüchtigkeit, also ob der Fahrer eine Situation
erkennen und angemessen reagieren kann. Wer Schlangenlinien fährt,
Autos rammt oder von der Straße abkommt, hat diese Grenze
überschritten.

Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem
verschieden. Im Extremfall genügt ein Glas Sekt. Ist der Alkohol
eindeutig für den Unfall verantwortlich, greift in der Kfz-
Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den
Versicherer von seiner Leistungspflicht. Was das heißt? Der Schutz
des Geschädigten steht im Vordergrund, darum reguliert die Kfz-
Haftpflichtversicherung den Schaden, nimmt den alkoholisierten
Unfallverursacher jedoch in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich
vom Schädiger zurückholen.

Noch gravierender können die Folgen in der Kasko-Versicherung
sein. Wer mit Alkohol im Blut einen Unfall verursacht, muss damit
rechnen, dass sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit beruft und
nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlt. Bei einem Fahrer
mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut geht die Rechtsprechung von
absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Der Alkoholgenuss gilt automatisch
als ursächlich für einen Unfall. Auch geringere Mengen können
genügen, um den Versicherungsschutz zu gefährden. Entscheidend bleibt
die Frage: War der Alkohol der Grund für den Unfall? - Übrigens
sollte man als Autofahrer nicht vergessen, dass man um die zehn
Stunden braucht, um ein Promille Alkohol wieder abzubauen. Im
Zweifelsfall gilt also auch am Morgen danach: Auto stehen lassen!

Beifahrer mit in der Verantwortung

Auch wer nach einer fröhlich durchzechten Nacht bei seinem
alkoholisierten Trinkkumpan in dessen Auto steigt, muss bei einem
Unfall, den dieser verursacht, mit Konsequenzen rechnen. Wird man als
Beifahrer verletzt, können Ansprüche gekürzt werden, die man im
Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel
für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt in solchen
Fällen, dass ein Beifahrer, der zu einem Betrunkenen in dessen Auto
steigt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen
dementsprechend mit verursacht hat.



Pressekontakt:
HUK-COBURG
Unternehmenskommunikation
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Telefon: 09561 96-2099
Telefax: 09561 96-3680
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