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Fürsorge für Tochter / Eltern konnten behinderungsbedingte Umbaukosten absetzen (FOTO)

Geschrieben am 06-01-2014

Berlin (ots) -

Umbauten an einer Immobilie können häufig dafür sorgen, dass
behinderte Menschen im Alltag besser zurechtkommen. In diesem Falle
erkennt der Fiskus die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung
steuermindernd an. Das bestätigte nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS die höchste Gerichtsinstanz im deutschen
Steuerrecht. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 16/10)

Der Fall:

In einem von ihm erworbenen Haus ließ ein Steuerzahler mehrere
Räume für seine von Geburt an schwerstbehinderte Tochter umbauen.
Unter anderem wurde die Dusche bodengleich neu installiert, und auch
einige andere Barrieren fielen weg. Für diesen 79 Quadratmeter großen
Trakt machte der Vater knapp 30.000 Euro als außergewöhnliche
Belastung steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich, die Kosten
anzuerkennen, denn es sei durch die Arbeiten ja schließlich auch ein
bleibender Gegenwert entstanden.

Das Urteil:

Mit dieser Argumentation gab sich der Bundesfinanzhof nicht
zufrieden. Es möge zwar durchaus sein, dass hier ein gewisser
Gegenwert entstanden sei, den der Steuerzahler durch die Umbauten
erhalten habe. Doch müsse dieser Gegenwert in Anbetracht der
Gesamtumstände in den Hintergrund treten. Ausschlaggebend sei der
Charakter einer außergewöhnlichen Belastung, welche die meisten
anderen Bürger nicht treffe. Daher müssten die durch die krankheits-
oder behindertengerechte Ausgestaltung des Wohnraums entstandenen
Mehrkosten anerkannt werden.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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