| | | Geschrieben am 27-12-2013 Silvester-Sause ohne unerwünschten Knalleffekt
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 Hamburg (ots) - Rund um den Jahreswechsel gibt es leider nicht nur
 Besinnlichkeit, Spaß und gute Laune. Viele spielen in diesen Tagen
 sprichwörtlich mit dem Feuer. Die bunten Böller, Knallfrösche und
 Raketen führen aber ungeachtet aller Warnungen und Ratschläge immer
 wieder zu schlimmen Unfällen und dauerhaften Schäden. Worauf man
 achten sollte, um unbeschadet ins neue Jahr zu starten, verrät
 Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD-Rechtsabteilung.
 
 Nur an zwei Tagen des Jahres darf "geknallt" werden
 
 "Silvesterknaller der Klasse II dürfen in Deutschland
 grundsätzlich nur zum Jahreswechsel, also am 31. Dezember und 1.
 Januar, ohne Sondergenehmigung gezündet werden. Städte und Gemeinden
 legen häufig aber einen engeren zeitlichen Rahmen fest - etwa
 zwischen 18 Uhr und 1 Uhr. Bei einem Verstoß drohen erhebliche
 Strafen", erläutert Anja-Mareen Decker. Diese Feuerwerkskörper dürfen
 auch nur von Personen ab 18 Jahren erworben werden. Landen die
 Silvesterknaller durch unsachgemäße Verwahrung in Kinderhand, müssen
 die Eltern für entstandene Schäden haften. Dazu die
 ADVOCARD-Expertin: "Denn sie haben ganz klar ihre Aufsichtspflicht
 verletzt." Noch ein Tipp der Juristin: "Kaufen und verwenden Sie nur
 in Deutschland zugelassenes Feuerwerk und achten Sie darauf, dass
 dieses eine sogenannte 'BAM-Nummer' der Bundesanstalt für
 Materialprüfung trägt."
 
 Wer mit Böllern hantiert, muss sich des Risikos bewusst sein
 
 Da in der Silvesternacht vor allem Feuerwerkskörper erhebliche
 Schäden anrichten können, ist beim Umgang mit Raketen, Feuerfontänen
 und sonstigen Knallern besondere Sorgfalt geboten. Wichtigste
 Grundregel: Feuerwerk niemals unachtsam zünden oder werfen. Beim
 Abbrennen sollte ein Platz ausgewählt werden, von dem aus
 fehlgeleitete Geschosse aller Voraussicht nach keinen Schaden
 anrichten können. Im Allgemeinen sollte der Abstand mehr als zehn
 Meter betragen. Wer das nicht befolgt, handelt fahrlässig und wird
 bei verursachten Schäden schadensersatzpflichtig. Allerdings sind
 auch Schaulustige dazu verpflichtet, die nötige Distanz zu wahren.
 Ganz verboten ist das Anzünden von Feuerwerk beispielsweise in der
 Nähe von Fachwerk- und Reetdachhäusern, Kirchen sowie Krankenhäusern.
 
 Kein Recht auf Ruhe
 
 Mit dem Ende der Weihnachtszeit endet auch die Zeit der
 Besinnlichkeit. Anja-Mareen Decker: "Die üblichen
 Lärmschutzbestimmungen gelten an Silvester nicht. So dürfen in der
 Nacht zum neuen Jahr ausnahmsweise bis 7 Uhr früh Raketen und
 sonstige Geschosse gezündet werden." Wer das neue Jahr lieber in
 aller Stille begrüßen möchte, muss die außergewöhnliche Ruhestörung
 trotzdem ertragen und hat keine Möglichkeit, seine Bettruhe
 einzuklagen.
 
 
 
 Pressekontakt:
 ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG
 Sonja Frahm
 Besenbinderhof 43
 20097 Hamburg
 Telefon: +49 (0) 40 23731-279
 E-Mail: sonja.frahm@advocard.de
 www.advocard.de
 
 achtung! GmbH (GPRA)
 Robert Hoyer
 Straßenbahnring 3
 20251 Hamburg
 Telefon: +49 (0) 40 450210-640
 E-Mail: robert.hoyer@achtung.de
 
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