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"Bis zur Haustür" / Mehr war bei einer Lieferung nicht vereinbart gewesen (FOTO)

Geschrieben am 25-11-2013

Berlin (ots) -

Wer bei einer Firma eine Warensendung bestellt und vertraglich
eine Lieferung "bis zur Haustür" vereinbart, der sollte wissen, wie
er die Ware dann innerhalb seines Hauses weiter transportieren will.
Auf eine spontane Gefälligkeit des Lieferanten sollte er sich lieber
nicht verlassen, denn das kann ihm nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern Haftungsprobleme bescheren. (Amtsgericht Mannheim,
Aktenzeichen 3 C 312/12)

Der Fall: Ein Kunde, der unter anderem ein neues Waschbecken
bestellt hatte, wohnte im Obergeschoss eines Hauses. Zugesagt war ihm
lediglich eine Lieferung frei Haustüre. Doch der Mitarbeiter der
Firma erklärte sich kulanterweise bereit, die Ware innerhalb des
Anwesens hochzutragen. Dabei kam es zu einem Schadensfall: Dem
Mitarbeiter rutschte das Waschbecken aus der Verpackung, die
Bodenfliesen und eine Fenstertüre wurden in Mitleidenschaft gezogen.
Daraufhin forderte der Kunde von der Firma Schadenersatz.

Das Urteil: Es handelte sich beim Hineintragen des Waschbeckens in
das Anwesen, über die Haustüre hinaus, um eine Gefälligkeitsleistung.
Deswegen bestand nach Ansicht des zuständigen Amtsgerichts kein
Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Firma. Im schriftlichen
Urteil hieß es unmissverständlich: "Der Kunde kann hier nicht
erwarten, dass durch ein solches, überobligationsmäßiges Verhalten
eines Angestellten eine Einstandspflicht des Verkäufers entsteht."
Dabei sei es unwesentlich, ob der Mitarbeiter bei der Lieferung noch
einmal ausdrücklich auf die Rechtslage hinweist oder nicht.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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