2014 tritt neue Energieeinsparverordnung in Kraft / Die dena fasst die wichtigsten Änderungen zusammen (FOTO)
Geschrieben am 18-11-2013 |   
 
 Berlin (ots) - 
 
   Die Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung  
(EnEV 2014) im Oktober dieses Jahres endgültig verabschiedet. Die  
neue EnEV wird voraussichtlich im Mai 2014 in Kraft treten. Vor allem 
für Neubauten setzt sie höhere energetische Standards. Aber auch  
Besitzer älterer Gebäude müssen einige neue Regelungen beachten. Die  
Deutsche Energie-Agentur (dena) dokumentiert die wichtigsten  
Änderungen. 
 
   Neubauten  
 
   Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude  
höhere energetische Anforderungen erfüllen: Der zulässige Wert für  
die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25  
Prozent gesenkt. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU  
festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen  
Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden. 
 
   Altbauten  
 
   Insgesamt sind für den Gebäudebestand keine wesentlichen  
Verschärfungen vorgesehen. Trotzdem müssen auch Besitzer von  
Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten: 
 
   1. Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel  
 
   Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab  
2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden  
Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 
Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe  
von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- 
und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein-  
und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in  
ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der 
Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der  
neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren  
erfüllen. 
 
   2. Dämmung  
 
   Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den  
Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein.  
Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes  
Dachgeschoss angrenzen. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das 
Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des  
Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die 
Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens  
eine Wohnung selbst genutzt haben. 
 
   Energieausweis  
 
   Der Energieausweis für Gebäude bekommt mehr Gewicht. Verkäufer und 
Vermieter müssen den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung  
vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann  
unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden - zumindest  
in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem  
Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt 
werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des  
Gebäudes. 
 
   Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf  
einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer  
von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der  
Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier 
von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese  
Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits  
vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten 
ihre Gültigkeit. 
 
   Weitere Informationen zur neuen EnEV finden Sie im Internet unter: 
http://ots.de/R4ZlM 
 
 
 
Pressekontakt: 
Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena), Michael Draeke, Chausseestraße  
128a, 10115 Berlin 
Tel: +49 (0)30 72 61 65-709, Fax: +49 (0)30 72 61 65-699, E-Mail:  
draeke@dena.de, Internet: www.dena.de
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