Grenzenlose Steuervorteile / Handwerkerleistungen über den eigenen Grund hinaus absetzbar (BILD)
Geschrieben am 28-10-2013 |
Berlin (ots) -
Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren für den Steuerzahler die
Möglichkeit geschaffen, bei haushaltsnahen Dienstleistungen und
Handwerkerarbeiten Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen. In der
Regel müssen diese Arbeiten auf dem Grundstück des Betroffenen
erfolgen. Doch es ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS auch möglich, dass durch die Arbeiten die
Grundstücksgrenzen überschritten werden, ohne dass damit die
Steuerrelevanz verloren ginge. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg,
Aktenzeichen 7 K 7310/10)
Der Fall:
Eine Familie lebte in einem Einfamilienhaus und erhielt ihr
Trinkwasser aus einem Brunnen. Die Abwasserentsorgung fand über eine
Grube statt. Eines Tages wurde das Anwesen an die zentrale
Wasserversorgung eines Zweckverbandes angeschlossen. Das war
natürlich mit Kosten für die Grundstücksbesitzer verbunden. Sie
versuchten, den Handwerkeranteil an diesen Leistungen in ihrer
Steuererklärung geltend zu machen. Das zuständige Finanzamt lehnte
dies allerdings ab - mit der Begründung, es habe sich nicht um eine
einheitliche Leistung für das Grundstück gehandelt, weil dessen
Grenzen überschritten werden mussten (für die Zu- und Ableitung an
die zentrale Wasserversorgung).
Das Urteil:
Die Finanzrichter korrigierten die Entscheidung des Fiskus.
Handwerkerleistungen seien auch dann anzuerkennen, wenn sie sich zum
Teil zwangsläufig auf öffentlichem Grund abspielen. Man müsse hier
von einer einheitlichen, nicht teilbaren Leistung sprechen. Ebenfalls
keine Rolle spiele es, dass der Anschluss des Hauses eine hoheitliche
Maßnahme darstelle.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
ivonn.kappel@dsgv.de
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