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Doppelte Haushaltsführung: Neue Spielregeln ab 2014 (BILD)

Geschrieben am 22-10-2013

München (ots) -

Aufgrund der gestiegenen Arbeitsmobilität beziehen viele
Steuerpflichtige neben der Hauptwohnung am heimischen Wohnort eine
Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort. Mit einem Schreiben
vom 30. September 2013 hat sich das Bundesfinanzministerium zu den
Änderungen bezüglich einer doppelten Haushaltsführung ab dem
Veranlagungszeitraum 2014 neu positioniert.

Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort bedingt nunmehr neben
dem Innehaben einer Wohnung (als Eigentümer, als Mieter, oder als
Mitbewohner) auch eine finanzielle Beteiligung an den laufenden
Kosten der Haushaltsführung. Speziell bei Steuerpflichtigen, die im
Hause der Eltern eine abgeschlossene Wohnung unentgeltlich zur
Nutzung überlassen bekommen, besteht ein akuter Handlungsbedarf,
erklärt der Steuerberater Thomas Bauerfeind, Betreiber der
Internetseite www.doppelte-haushaltsfuehrung.de. Eine finanzielle
Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung liegt nur dann vor,
sofern die (nachweislichen) Barleistungen des Steuerpflichtigen mehr
als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der
Haushaltsführung (= Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel
und andere Dinge des täglichen Bedarfs) betragen. Lediglich
verheiratete Steuerpflichtige (Lohnsteuerklasse III, IV oder V), die
gemeinsam mit dem Ehegatten eine Wohnung bezogen haben, sind von der
Nachweisführung der finanziellen Beteiligung befreit.

Die Zweitwohnung muss sich dabei in der Nähe zum Beschäftigungsort
befinden, (grundsätzlich) maximal bis zur Hälfte der Entfernung
zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort. Beispiel: Die
Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort
beträgt 120 km. Die Zweitwohnung darf sich (grundsätzlich) bis zu 60
km vom Beschäftigungsort entfernt befinden.

Die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung werden ab Januar 2014
auf höchstens 1.000 EUR monatlich gedeckelt. Der Deckelungsbetrag
umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen (= Miete, Betriebskosten,
Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände,
Reinigungskosten, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeiträge,
Stellplatzmiete, Kosten der Gartennutzung usw.). Wird der monatliche
Höchstbetrag von 1.000 EUR nicht ausgeschöpft, ist eine
Berücksichtigung des nicht ausgeschöpften Betrages in den anderen
Monaten des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben
Kalenderjahr möglich.



Pressekontakt:
Thomas Bauerfeind
Steuerkanzlei Bauerfeind
Säbener Straße 92a
81547 München
Telefon:089/64282222
thomas-bauerfeind@doppelte-haushaltsfuehrung.de
www.doppelte-haushaltsfuehrung.de


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