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Eigenbedarf für Nichte / Bundesgerichtshof definierte, wer noch Familienangehöriger ist (BILD)

Geschrieben am 30-09-2013

Berlin (ots) -

Die Eigenbedarfskündigung ist - richtig verstanden - ein
wertvolles rechtliches Instrument für Wohnungs- und Hauseigentümer,
im Bedarfsfalle ihre vermietete Immobilie selbst beziehen oder sie
nahen Verwandten überlassen zu können. Bei Eltern, Geschwistern und
Kindern ist das allgemein anerkannt. Aber auch Nichten und Neffen
können nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
dazu gehören. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 159/09)

Der Fall: Eine 85-jährige Dame zog aus ihrer Eigentumswohnung aus
und lebte fortan in einer nahe gelegenen Seniorenresidenz. Das Objekt
vermietete sie. Später übertrug sie die Wohnung auf dem Wege der
vorweggenommenen Erbfolge an eine Nichte - gegen die Verpflichtung,
lebenslang die Haushaltsführung der Erblasserin in der
Seniorenresidenz und ihre häusliche Grundpflege zu übernehmen. Um das
ortsnah tun zu können, sprach die Nichte den Mietern eine
Eigenbedarfskündigung aus. Die Mieter weigerten sich, auszuziehen.
Eine Räumungsklage vor dem Amts- und dem Landgericht scheiterte.

Das Urteil: In höchster Instanz kippte der Bundesgerichtshof die
bisherigen Entscheidungen der vorgelagerten Gerichte. Eine Nichte
(oder natürlich auch ein Neffe) seien als Geschwisterkinder noch so
nahe mit einem Wohnungseigentümer verwandt, dass sie als
Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung betrachtet
werden müssten. Auf besondere persönliche oder soziale Beziehungen
zwischen den beiden Beteiligten komme es dabei gar nicht an.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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