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Veröffentlichungspflichten - Lebensmittelwirtschaft begrüßt Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht

Geschrieben am 22-08-2013

Berlin (ots) - Angesichts der Pressemeldungen zur Einleitung eines
abstrakten Normenkontrollverfahrens zu § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) durch das Land Niedersachsen
erklärt Dr. Marcus Girnau, stellvertretender Hauptgeschäftsführer
des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL):
"Die niedersächsische Landesregierung hat zu Recht einen Antrag auf
abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
eingereicht. Die Lebensmittelwirtschaft begrüßt die Entscheidung § 40
Abs. 1a LFGB vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen
und den Vollzug in Niedersachsen bis zu einer gerichtlichen
Entscheidung auszusetzen als einen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit."

Der seit dem 1. September 2012 geltende § 40 Abs. 1a LFGB sieht
eine Informationspflicht der Behörden bei "Grenzwertüberschreitungen"
und bei nicht unerheblichen oder wiederholten Verstößen gegen
Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, Täuschung oder
der Einhaltung von hygienischen Anforderungen vor, wenn ein Bußgeld
von mindestens 350 EUR zu erwarten ist. Der BLL hatte in seiner
Funktion als Spitzenverband der Lebensmittelwirtschaft schon im
Gesetzgebungsverfahren den Zeitpunkt der Namensnennungen noch vor
Abschluss der behördlichen Verfahren sowie die unklaren
Veröffentlichungsvoraussetzungen kritisiert und auf den Grundsatz der
Unschuldsvermutung hingewiesen. So wird die öffentliche Nennung von
Produkt- oder Unternehmensnamen, insbesondere wenn sie durch eine
Behörde mit ihrer staatlichen Autorität erfolgt, von Verbrauchern als
"Warnung" verstanden. "Dies kann erhebliche wirtschaftliche Folgen
für die betroffenen Unternehmen bis hin zur Existenzvernichtung
haben. Denn der Name des Unternehmens bleibt in den Internetportalen
der Länder bestehen, auch wenn die Mängel längst beseitigt wurden",
erläutert Dr. Girnau.

Nicht nur die Lebensmittelwirtschaft, sondern auch die Gerichte
und Bundesländer haben in jüngster Zeit Bedenken und Kritik geäußert.
So haben in den vergangenen Monaten viele (Ober-) Verwaltungsgerichte
in angestrengten Eilverfahren erhebliche Bedenken gegen die
Europarechts- und Verfassungsmäßigkeit der Regelung geltend gemacht.
Um Rechtssicherheit für alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewähren und
eine Schlechterstellung einzelner Unternehmen zu verhindern, wurde
daraufhin der Vollzug in mittlerweile sieben Bundesländern (Bayern,
Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) vorläufig ausgesetzt. Ebenso
haben der Bundesrat sowie die Verbraucherschutzministerkonferenz die
Bundesregierung aufgefordert, die Unklarheiten der Regelung zu
beseitigen.

Ausführlichere Informationen zur Position der
Lebensmittelwirtschaft zum § 40 Abs.1a LFGB sind auf der BLL-Homepage
unter http://www.bll.de/positionspapiere/ veröffentlicht.

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)

Der BLL ist der Spitzenverband der deutschen
Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören ca. 500 Verbände und Unternehmen
der gesamten Lebensmittelkette - Industrie, Handel, Handwerk,
Landwirtschaft und angrenzende Gebiete - sowie zahlreiche
Einzelmitglieder an.



Pressekontakt:
Ansprechpartner:
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
Dr. Marcus Girnau
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer
Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin
Tel.: +49 30 206143-129, Fax: +49 30 206143-229
E-Mail: mgirnau@bll.de, Internet: www.bll.de

BLL-Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 30 206143-127, Fax: +49 30 206143-227
E-Mail: presse@bll.de, Internet: www.bll.de


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