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Neues Kapitalanlagegesetzbuch unzureichend: Verlustrisiken bei geschlossenen Beteiligungen bleiben hoch

Geschrieben am 19-07-2013

Berlin (ots) -

- Schlechte Anlageergebnisse und unseriöse Angebote weiterhin
möglich
- Geschlossene Beteiligungen für Privatanleger kaum geeignet

Am 22. Juli 2013 tritt das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in
Kraft. Auflage und Vertrieb geschlossener Beteiligungen werden
dadurch stärker reguliert. "An den grundsätzlichen Verlustrisiken,
die geschlossene Fonds für Anleger bergen, ändert sich durch das
Kapitalanlagegesetzbuch nicht allzu viel", kritisiert Erwin Bengler,
Direktor Wealth Management der quirin bank und Experte für die
Bewertung geschlossener Beteiligungen die neue Richtlinie. Die
regulatorischen Vorschriften reichten nicht aus, um Anleger vor
Fehlberatung und Fehlinvestitionen zu schützen.

Bereits nach der seit dem 1. Juni 2012 geltenden Novelle des
Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts werden Anteile an
geschlossenen Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesen-
und Wertpapierhandelsgesetzes betrachtet. Berater müssen in einem
Vermögensanlage-Informationsblatt die Anleger über Risiken, Kosten
und die Höhe der geflossenen Vermittlerprovisionen informieren. Diese
Regulierungen gelten jedoch nur für nach dem 1. Juni 2012 initiierte
Fonds. Das neue Kapitalanlagegesetzbuch sieht nun vor, die
wesentlichen Anlegerinformationen, wie etwa den Prospekt, der
Prospekthaftung zu unterziehen. In diese Haftung werden auch die
Vertriebe einbezogen.

Anleger kann Qualität eines geschlossenen Fonds nicht beurteilen

Ziel der Neuregelung ist es, die Transparenz für Anleger zu
erhöhen und die Haftung der Vertriebe zu verschärfen. "Auch in
Zukunft kann der Anleger nur schwer die Qualität und Rentabilität des
Investitionsobjekts beurteilen, auch viele Finanzberater sind hierbei
überfordert und vertrauen oftmals den eloquenten Marketingaussagen
der Fondsinitiatoren bzw. deren meist überaus optimistischen, nicht
haltbaren Renditeprognosen. Die verbesserte Transparenz bei den hohen
Vertriebsprovisionen oder die verschärften Haftungsbestimmungen für
Vertriebsorganisationen sind zu begrüßen, reichen aber im Sinne des
Anlegerschutzes nicht aus", sagt Bengler. "Bei der Prospekthaftung
ist davon auszugehen, dass sich die Vertriebe von den
Produktanbietern freistellen lassen oder auf
Haftungsdachkonstruktionen ausweichen."

Geschlossene Beteiligungen für Privatanleger kaum geeignet

"Die Beteiligungsbranche befindet sich im Umbruch, das Vertrauen
geht dramatisch zurück, viele Zeichner müssen schmerzlich erfahren,
dass das investierte Kapital kaum die prognostizierte Rendite
abwirft, im schlimmsten Falle ihr Geld gänzlich verloren ist. Und das
betrifft aktuell nicht nur die Schiffsbeteiligungen. Auch bei vielen
als sicher eingeschätzten Immobilienprojekten werden die Anleger mit
Rückzahlungsaufforderungen ausgeschütteter Gewinne konfrontiert bzw.
müssen den Totalverlust des investierten Kapitals hinnehmen. Das ist
leider fast täglich Inhalt unserer Beratungsgespräche", so quirin
bank-Niederlassungsleiter Erwin Bengler.

Im Jahr 2012 wurde mit 4,5 Milliarden Euro platziertem
Eigenkapital (Quelle: VGF) so wenig Geld in geschlossene
Beteiligungen investiert wie selten zuvor (2011: 5,8 Milliarden
Euro). "Nicht nur vor der Kaufentscheidung sollten die
Beteiligungsangebote von einem unabhängigen Honorarberater analysiert
werden, genauso wichtig ist die laufende Überwachung einer
eingegangenen Investition. Ein Aktieninvestment lassen die Kunden
schließlich auch nicht jahrelang unbeobachtet in den Depots liegen",
so Finanzexperte Erwin Bengler. Sein persönliches Resümee aus
jahrzehntelanger Erfahrung: "Das Gros der Angebote an geschlossenen
Beteiligungen war in der Vergangenheit für den Privatanleger
schlichtweg ungeeignet, das dürfte sich auch mit dem neuen
Kapitalanlagegesetzbuch nicht grundsätzlich ändern."



Pressekontakt:
Kathrin Kleinjung
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
quirin bank AG
Kurfürstendamm 119
10711 Berlin
Telefon: +49 (0)30 89021-402
kathrin.kleinjung@quirinbank.de


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