DGAP-WpÜG: Befreiung; 
Geschrieben am 10-07-2013 |   
 
 Zielgesellschaft: Schumag AG; Bieter: Enprovalve P. Koschel 
Unternehmensberatung Ltd. 
 
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. 
--------------------------------------------------------------------------- 
 
Zielgesellschaft: Schumag AG 
 
Bieter: Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd. 
 
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen 
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Schumag AG, 
Aachen (ISIN DE0007216707) 
 
Mit Bescheid vom 03.07.2013 hat die Bundesanstalt für 
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Enprovalve P. Koschel 
Unternehmensberatung Ltd., 39-40 Cathorpe Road, Birmingham, 15 1 TS, 
Vereinigtes Königreich, im Hinblick auf die am 07.01.2009 erlangte 
Kontrolle an der Schumag AG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 
WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 
Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu 
veröffentlichen, befreit. 
 
Der Tenor der Entscheidung lautet wie folgt: 
 
Die Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd. wird gemäß § 37 Abs. 1 
WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die infolge des 
Erwerbs der zuvor von der Schumag Holding GmbH, Essen, (heute firmierend 
als Construct Holding GmbH) gehaltenen 3.168.136 Schumag-Aktien aufgrund 
des Vertrages vom 19.12.2008 bzw. der Änderungsvereinbarung vom 07.01.2009, 
am 07.01.2009 erfolgte Kontrollerlangung an der Schumag AG, Aachen, zu 
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, 
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage 
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 
2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 
 
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: 
 
A. 
 
Zielgesellschaft ist die Schumag AG, eine Aktiengesellschaft deutschen 
Rechts mit Sitz in Aachen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
Aachen unter HR B 3189. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt Euro 
10.225.837,62 und ist eingeteilt in 4.000.000 nennbetragslose, 
stimmberechtigte Inhaberstammaktien, die unter der ISIN DE0007216707 zum 
Handel in einem regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am 
Main und Düsseldorf zugelassen sind und darüber hinaus im Freiverkehr 
diverser Börsen gehandelt werden. 
 
Mehrheitsaktionär der Zielgesellschaft war zunächst die ebenfalls 
börsennotierte Babcock Borsig AG, die zuletzt über 3.168.136 Aktien der 
Zielgesellschaft verfügte, was einem Stimmrechtsanteil von 79,20 Prozent 
entsprach. Nachdem die Babcock Borsig AG insolvent geworden war, erwarb die 
Schumag Holding GmbH, Essen (damals firmierend als Jade 582. GmbH, Berlin, 
später als Schumag Beteiligungsgesellschaft mbH, Essen, zuletzt Construct 
Holding GmbH, Köln) (nachfolgend 'Schumag Holding GmbH'), Mitte 2007 dieses 
Aktienpaket vom Insolvenzverwalter. Der Kaufpreis wurde dabei unter anderem 
mit Hilfe eines Darlehens der Metage Funds Ltd., einem Hedgefonds mit Sitz 
George Town, Cayman Islands, finanziert. Zur Sicherung dieses Darlehens 
bestellte die Schumag Holding GmbH der Metage Funds Ltd. ein erstrangiges 
Pfandrecht an den gekauften Aktien. Die Übertragung des Besitzes an den 
Aktien erfolgte durch Abtretung sämtlicher Herausgabeansprüche gegenüber 
der Depotbank, der Sparkasse Krefeld (nachfolgend 'Depotbank'). 
 
Mitte November 2007 veröffentlichte die Schumag Holding GmbH ein 
Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft. 
 
Wegen rückständiger Zahlungen kündigte die Metage Funds Ltd. Mitte März 
2008 den Darlehensvertrag und stellte die öffentliche Versteigerung der 
Aktien in Aussicht. Stattdessen traten jedoch mehrere Fonds der 
Concordia-Gruppe, ebenfalls Hedgefonds mit Sitz auf den Cayman Islands, in 
den Vertrag ein. Sie übernahmen dabei auch das erstrangige Pfandrecht der 
Metage Funds Ltd. 
 
Da es auch in diesem Vertragsverhältnis zu Problemen bei der Zinszahlung 
kam, drohten die Concordia Fonds zunächst die Verwertung der verpfändeten 
Aktien an und veräußerten diese dann mit Vertrag vom 19.12.2008 bzw. 
Änderungsvereinbarung vom 07.01.2009 an die Antragstellerin. Bezüglich der 
Übertragung der Aktien legt der Vertrag in Ziffer 4 folgendes fest: '...the 
Sold Shares shall automatically transfer to the Buyer including property to 
any physical share certificates and including any co-ownership rights 
relating to any global share certificates relating to the Sold Shares and 
any rights of possession or surrender. ...' Mit Schreiben vom 09.01.2009 
informierten die Concordia Fonds die Depotbank über die Abtretung der 
Herausgabeansprüche an die Antragstellerin. 
 
Ob die Antragsstellerin dadurch wirksam das Eigentum an den Aktien erwerben 
konnte, war in der Folge zwischen der Antragstellerin und der Schumag 
Holding GmbH, über die Mitte Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet 
wurde, umstritten. Die Herausgabeansprüche der Antragstellerin wurden von 
der Depotbank zunächst nicht erfüllt. 
 
Am 09.01.2009 übermittelte die Antragstellerin der BaFin und der 
Zielgesellschaft per Telefax eine Stimmrechtsmitteilung über das 
Überschreiten der Schwellen von 3 bis 75 Prozent am 07.01.2009, wobei der 
im Anschluss gehaltene Stimmrechtsanteil 79,20 Prozent betragen habe. 
 
Mit Telefax vom 14.01.2009 stellte die Antragsstellerin einen Antrag auf 
Befreiung von der Verpflichtung, ein Pflichtangebot für die Aktien der 
Schumag AG abzugeben. 
 
Mit Blick auf die im Mai 2009 anstehende Hauptversammlung der 
Zielgesellschaft, schlossen die Antragstellerin und die Schumag Holding AG, 
vertreten durch den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Depping, eine 
Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte. Danach sollte ein von den 
Parteien gemeinsam benannter Vertreter die Stimmrechte auf der 
Hauptversammlung ausüben. Die Parteien vereinbarten, bei der Abstimmung den 
Empfehlungen der Verwaltung zu folgen und auch der Abwahl eines 
Aufsichtsrates, die in einem Tagesordnungsergänzungsverlangen der 
Concordia-Fonds vorgeschlagen wurde, zuzustimmen. Die Stimmrechte wurden in 
der Folge von einem Rechtsanwalt auf die vereinbarte Art und Weise 
ausgeübt. 
 
Wegen der sowohl von der Antragstellerin als auch der Schumag Holding GmbH 
geltend gemachten Herausgabeansprüche wurden die Aktien Ende 2009 auf 
Antrag der Depotbank beim Amtsgericht Krefeld hinterlegt. Im weiteren 
Verlauf meldeten auch die Babcock Capital A.E. und die Cognis Master Fund 
LP, London, Herausgabeansprüche bei der Hinterlegungsstelle des 
Amtsgerichtes an. 
 
Im Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin bei der Hinterlegungsstelle 
des Amtsgerichts Krefeld 2011 die ordnungsgemäße Anmeldung der hinterlegten 
Aktien zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft, die für 21.12.2011 
angekündigt worden war. Die Antragsstellerin begründete den Antrag im 
Wesentlichen damit, dass die Beteiligten des Rechtsstreits die Stimmrechte 
durch die Hinterlegung der Aktien nicht selbst auf der Hauptversammlung 
ausüben könnten. Für den Fall, dass die dort zur Abstimmung angesetzten 
Kapitalmaßnahmen umgesetzt würden, drohe eine Entwertung der hinterlegten 
Aktien. 
 
Nach Zustimmung durch Herrn Rechtsanwalt Depping, die Babcock Capital A.E. 
und die Cognis Master Fund LP, beauftragte das Amtsgericht Krefeld einen 
Rechtsanwalt mit der Ausübung der Stimmrechte auf der Hauptversammlung. 
Dieser stimmte sich im Vorfeld der Hauptversammlung mit den Beteiligten ab. 
Man kam letztlich überein, dass die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen zur 
Sicherung des Wertes des hinterlegten Paketes abzulehnen seien, der 
Vertreter sich aber bei den weiteren Tagesordnungspunkten enthalten solle. 
Die Stimmrechte wurden in der Folge mit Zustimmung des Amtsgerichtes 
Krefeld auf der Hauptversammlung entsprechend ausgeübt. 
 
Seit 2009 nahm die Antragstellerin Rechtsanwalt Depping, als 
Insolvenzverwalter der Schumag Holding GmbH, die Babcock Capital A.E. und 
die Cognis Master Fund LP vor dem Landgericht Krefeld auf Bewilligung der 
Freigabe der hinterlegten Aktien an die Antragstellerin in Anspruch. 
 
Mit Urteil vom 02.10.2012 (Az. 12 O 36/11) entschied das Landgericht 
Krefeld im Sinne der Antragstellerin. Rechtsanwalt Depping, als 
Insolvenzverwalter der Schumag Holding GmbH, die Babcock Capital A.E. und 
die Cognis Master Fund LP wurden zur Bewilligung der Freigabe der Aktien 
verurteilt, da die Antragstellerin Anfang 2009 von den Concordia- Fonds 
rechtswirksam Eigentum an den Aktien erworben habe. 
 
Mit Blick auf eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil, schloss die 
Antragstellerin dann im November 2012 mit der Cognis Master Fund LP eine 
Vergleichsvereinbarung nach der Cognis Master Fund LP auf eine Berufung 
verzichten würde und dafür nach der Freigabe der Aktien 1.000.001 Aktien 
der Zielgesellschaft (25 Prozent plus eine Aktie) erhalte solle. Eine 
ähnliche Vereinbarung wurde auch mit den Concordia Fonds getroffen; diese 
sollen danach ebenfalls 1.000.001 Aktien der Zielgesellschaft erhalten und 
im Gegenzug auf gegen die Enprovalve bestehende Forderungen verzichten. 
 
Die beiden anderen Beteiligten, Babcock A.E. und Rechtsanwalt Depping für 
die Schumag Holding GmbH, legten zunächst Berufung gegen das Urteil des 
Landgerichtes ein, die jedoch später, nach Vergleichsvereinbarungen mit der 
Antragstellerin, wieder zurückgenommen wurden. Im Gegenzug verpflichtete 
sich die Antragstellerin zur Übertragung von jeweils 45.700 Aktien (1,14 
Prozent der Stimmrechte) der Zielgesellschaft. 
 
Nach der Berufungsrücknahme wurden die hinterlegten Aktien durch das 
Amtsgericht Krefeld freigegeben. Nach Auskunft der Rechtsanwälte der 
Concordia-Fonds gegenüber der Bundesanstalt sind die 1.000.001 Aktien aus 
dem Vergleich am 20.06.2013 auf den Depots der Fonds wertgestellt worden. 
Die Anwälte der Cognis Master Fund LP haben der Bundesanstalt mitgeteilt, 
dass die Aktien noch nicht umgebucht worden seien; man habe aber mit der 
Antragstellerin eine Abtretung der Herausgabeansprüche vereinbart, die am 
21.06.2013 wirksam wurde, so dass das Eigentum auf die Cognis Master Fund 
LP übergegangen sei. 
 
Die Antragstellerin hat durch ihren Rechtsanwalt im Verlauf des Verfahrens 
mit wechselnden Begründungen eine Kontrollerlangung an der Schumag AG 
bestreiten lassen, insbesondere wegen der fehlenden tatsächlichen 
Kontrollausübungsmöglichkeit wegen der Hinterlegung der Aktien und der 
diesbezüglich geführten Rechtsstreitigkeiten. Wegen des weiteren 
Sachverhalts und den Rechtsansichten wird auf die Akten verwiesen. 
 
B. 
 
Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Schumag AG, Aachen, 
zu befreien, da ihr Antrag zulässig und begründet ist. 
 
Der Antrag ist gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2 
WpÜG-AngebotsVO zulässig. Der Antrag ist fristgerecht eingegangen. Gemäß § 
8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO muss der Befreiungsantrag innerhalb von sieben 
Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter 
Kenntnis von seiner Kontrollerlangung hatte oder den Umständen nach 
Kenntnis haben musste. 
 
Der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zu Abgabe eines 
Pflichtangebotes ging der Bundesanstalt per Telefax am 14.01.2009 zu. 
Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Kontrollerlangung war der 07.01.2009, da 
an diesem Tag die Änderungsvereinbarung zum Kaufvertrag vom 19.12.2008 
zwischen dem Antragssteller und den Concordia Fonds unterschrieben wurde 
und eine Abtretung der Herausgabeansprüche gegenüber der Depotbank bewirkt 
wurde (Einzelheiten vgl. unter C.). Zu diesem Zeitpunkt musste die 
Antragstellerin auch von einer Kontrollerlangung ausgehen. Eine 
Antragstellung am 14.01.2009 wahrt damit die Frist von sieben Werktagen. 
 
C. 
 
Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung 
nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG vorliegen und das Interesse der 
Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an 
einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt. 
 
1. Die Antragstellerin hat die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. 
Gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG ist darunter das Halten von mindestens 30 Prozent 
der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu verstehen. Die Antragstellerin hat 
am 07.01.2009 das Eigentum an 3.168.136 Aktien der Zielgesellschaft von den 
Concordia Fonds erworben, was einem Anteil von 79,20 Prozent der 
Stimmrechte entspricht. 
 
Ursprünglich war die Schumag Holding GmbH Eigentümerin der Aktien der 
Zielgesellschaft, die sie aus der Insolvenzmasse der Babcock Borsig AG 
erworben hatte. Zur Absicherung des gewährten Darlehens verpfändete sie die 
Aktien jedoch erstrangig an die Metage Funds Ltd., die das Pfandrecht 
später wirksam an die Concordia Fonds abtrat. Diese wiederum machten von 
dem Pfandrecht Gebrauch und veräußerten die Aktien mit Vertrag vom 
19.12.2008 und Ergänzungsvereinbarung vom 07.01.2009 an die 
Antragstellerin. 
 
Die Antragstellerin konnte von den Concordia Fonds auch das Eigentum 
erwerben, obwohl diese selbst nie Eigentümer der Aktien waren. Gemäß § 1242 
Abs. 1 BGB erlangt der Erwerber bei einer rechtmäßigen Veräußerung des 
Pfandes die gleichen Rechte, wie beim Erwerb vom Eigentümer. 
 
Die Verwertung war auch rechtmäßig. Insbesondere durften die Concordia 
Fonds die Aktien auch selbst aus freier Hand verkaufen (§ 1259 BGB), da es 
sich bei den Parteien um Unternehmer handelte und die entsprechende 
Verwertung bereits in der später abgetretenen Verpfändungsvereinbarung 
zwischen der Schumag Holding GmbH und der Metage Funds Ltd. enthalten war. 
Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Pfandveräußerung sind nicht 
ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht Krefeld im Rahmen der Klage 
auf Freigabe der Aktien die Pfandverwertung geprüft und nicht beanstandet. 
Den Ausführungen des Landgerichts Krefeld zur Wirksamkeit der 
Pfandverwertung schließt sich die Bundesanstalt an. 
 
Auch die weiteren Voraussetzungen des Eigentumserwerbs sind erfüllt. Die 
Concordia Fonds haben mit Abschluss des Vertrages vom 19.12.2008 und der 
Ergänzungsvereinbarung vom 07.01.2009 auch die Übergabe bewirkt. Zwar 
konnten die Fonds keinen unmittelbaren Besitz an den Aktien verschaffen, 
stattdessen traten sie ihre Herausgabeansprüche gegenüber der Depotbank 
wirksam an die Antragstellerin ab, so dass ein Besitzübergang gemäß § 931 
BGB bewirkt wurde. 
 
Eine solche Abtretung ist in Ziffer 4 des Vertrages vom 19.12.2008 zu 
sehen. Darin heißt es, dass die verkauften Aktien 'automatically transfer 
to the Buyer including property to any physical share certificates and 
including any co-ownership rights relating to any global share certificates 
relating to the Sold Shares and any related rights of possession or 
surrender. The Funds shall make all declarations necessary for Sparkasse 
Krefeld to transfer the Sold Shares to a securities deposit account of the 
Buyer.' 
 
Eine Auslegung dieser Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB kommt zu dem Ergebnis, 
dass hiermit zugleich eine Abtretung des Herausgabeanspruchs der 
Concordia-Fonds gegen die Sparkasse Krefeld verbunden war. Es war 
übereinstimmender Wille der Parteien, die Veräußerung der Aktien im Moment 
des Eintritts der aufschiebenden Bedingungen zu bewirken. Auf Grundlage 
dieses Willens ist es geboten, die Übertragung von 'property', 
'co-ownership rights' und 'rights of possession or surrender' als eine 
Abtretung des Herausgabeanspruchs auszulegen, zumal nur dadurch eine 
unmittelbare Eigentumsübertragung erfolgen konnte. Dies entspricht auch dem 
weiteren Verhalten der Concordia-Fonds, die der Sparkasse Krefeld mit 
Schreiben vom 09.01.2009 mitteilten, dass die betreffenden Aktien veräußert 
wurden und alle Herausgabeansprüche in Bezug auf die Aktien an die 
Antragstellerin abgetreten worden seien. 
 
2. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG 
wegen der fehlenden tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle 
liegen vor. 
 
Zwar hat die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, die (formale) Kontrolle 
i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, durch die seit 
Ende 2009 fortdauernde Hinterlegung der Aktien beim Amtsgericht Krefeld, 
war sie jedoch nicht in der Lage, die Aktien nach eigenem Ermessen zur 
Einflussnahme auf die Zielgesellschaft zu nutzen. 
 
Wertpapiere, die gemäß § 372 BGB hinterlegt wurden, sind der Verfügung der 
Prätendenten entzogen. Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 des hier einschlägigen 
Hinterlegungsgesetzes NRW (HintG) bei einer Depotbank, in diesem Fall der 
Deutschen Bundesbank, hinterlegt. Alle weiteren Verfügungen sind, bis zu 
einer Freigabe, nur durch die Hinterlegungsstelle möglich. Eine Herausgabe 
kann nur durch eine entsprechende Anordnung der Hinterlegungsstelle 
erfolgen (§ 21 Abs. 1 HintG). 
 
In der Folge bot sich der Antragstellerin auch keine Möglichkeit die 
Stimmrechte aus den Aktien zur Beherrschung der Zielgesellschaft zu nutzen. 
Zwar wurden die Stimmrechte auf den Hauptversammlungen der Zielgesellschaft 
2009 (24. HV) und 2011 (26. HV) ausgeübt, jedoch gab dies der 
Antragstellerin keine materielle Kontrollmöglichkeit. 
 
Vor der Hauptversammlung 2009 verständigte sich die Antragstellerin 
zunächst mit Herrn Rechtsanwalt Depping als Insolvenzverwalter der Schumag 
Holding GmbH, der zu diesem Zeitpunkt Ansprüche auf die Aktien geltend 
machte. Beide konnten sich auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten 
einigen, so dass ihnen die Depotbank (dies war noch vor der Hinterlegung 
der Aktien) Stimmkarten bestellte. Die Antragsstellerin konnte jedoch wegen 
der vorherigen Abstimmung mit Herrn Rechtsanwalt Depping kein eigenes 
Programm auf der Hauptversammlung durchsetzen. So konnte sich die 
Antragsstellerin kein Aufsichtsratsmandat sichern, da dies von Herrn 
Rechtsanwalt Depping, der die Aktien für die Schumag Holding GmbH 
beanspruchte, nicht bewilligt wurde. Zwar war zu diesem Zeitpunkt bereits 
Herr Koschel, der später alle Anteile an der Antragstellerin übernommen 
haben will, Mitglied des Aufsichtsrates, die Wahl erfolgte jedoch auf der 
Hauptversammlung 2008, also vor der Kontrollerlangung durch die 
Antragstellerin. Weitere Maßnahmen, die als Kontrolle der Zielgesellschaft 
gewertet werden könnten, wurden auf der Hauptversammlung nicht beschlossen. 
 
Auch aus der zweiten Ausübung der Stimmrechte 2011 kann nicht auf eine 
Kontrollausübung geschlossen werden. In diesem Fall war die Ausübung durch 
das als Hinterlegungsstelle zuständige Amtsgericht in Krefeld sanktioniert. 
Die Ausübung erfolgte wieder nicht alleine nach den Vorstellungen der 
Antragsstellerin, sondern nur nach Abstimmung mit allen Prätendenten des 
Rechtsstreits und anschließender Billigung durch das Amtsgericht Krefeld. 
Die Ausübung war auch nur möglich, da die vorgeschlagene Kapitalmaßnahme 
eine Wertminderung und damit eine wirtschaftliche Verschlechterung der 
hinterlegten Aktien bedeutet hätte. Das Fehlen von materieller Kontrolle 
wird auch dadurch deutlich, dass Herr Koschel, der Mitte 2011 durch das 
Amtsgericht Aachen bis zur Hauptversammlung als Ersatz für ein 
ausgeschiedenes Mitglied in den Aufsichtsrat berufen wurde, zwar als 
Aufsichtsratskandidat antrat, jedoch ohne die Stimmen aus den hinterlegten 
Aktien nicht in den Aufsichtsrat gewählt wurde. 
 
Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an 
einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer 
Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 
WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin. Denn der beschriebene 
Erwerb des Aktienpaketes an der Zielgesellschaft, der der Antragstellerin 
wegen der besonderen Umstände der Hinterlegung der Aktien bei Gericht 
gerade keine Möglichkeit gab, Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben, 
der über die Wahrung des status quo hinaus gegangen wäre, gibt den außen 
stehenden Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine 
außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die 
einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 
WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht 
gerade nicht im Raum. Das die Zielgesellschaft womöglich durch die 
Streitigkeiten zwischen der Altaktionärin, der Schumag Holding GmbH, der 
Antragstellerin, den Concordia Funds, dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt 
Depping und anderen über die Wirksamkeit des Verkaufs des 
kontrollvermittelnden Aktienpaketes an die Antragstellerin in ihrem 
wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt worden sein könnte (wofür 
diesseitig keine Anhaltspunkte vorliegen), ist insofern ohne Belang. 
 
Ende der WpÜG-Meldung 
 
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Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf und Frankfurt (General Standard); 
Freiverkehr in Hamburg und Stuttgart
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