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DGAP-WpÜG: Befreiung;

Geschrieben am 28-05-2013

Zielgesellschaft: CinemaxX AG; Bieter: Herr Richard Peter Hanson

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Pflichten nach
§ 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG in Bezug auf die CinemaxX
Aktiengesellschaft, Hamburg

Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 ('Befreiungsbescheid') hat die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') Herrn Richard Peter Hanson
('Antragsteller'), geschäftsansässig 45 Pall Mall, London SW1Y 5JG,
Vereinigtes Königreich, im Hinblick auf die am 28. August 2012 erfolgte
mittelbare Kontrollerlangung über die CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg,
von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an
der CinemaxX Aktiengesellschaft zu veröffentlichen, sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der CinemaxX
Aktiengesellschaft zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage nach §
35 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids lautet wie folgt:

'Herr Richard Peter Hanson, Sunningdale (Berkshire), Vereinigtes
Königreich, wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die CinemaxX
Aktiengesellschaft, Hamburg, aufgrund des mit Wirkung zum 28.08.2012
erfolgten Erwerbs der Stimmrechtsmehrheit an der DHC Limited, London,
Vereinigtes Königreich, infolge der Inkraftsetzung des neuen
Gesellschaftsvertrages der DHC Limited, London, Vereinigtes Königreich, zu
veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. §
14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.'

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Das Grundkapital der CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg ('CinemaxX'),
ist in 26.962.291 auf den Inhaber lautende Stückaktien
('CinemaxX-Aktien') eingeteilt. Von den CinemaxX-Aktien sind 15.142.291
CinemaxX-Aktien (ISIN DE0005085708) zum Börsenhandel im Regulierten
Markt in Frankfurt am Main und Hamburg zugelassen. Die übrigen
11.820.000 CinemaxX-Aktien (ISIN DE0005155154) sind nicht zum
Börsenhandel zugelassen.

2. Am 28. August 2012 hielt die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (damals
noch Vue Beteiligungs AG, Berlin) 93,14% der CinemaxX-Aktien und der
korrespondierenden Stimmrechte. Die Vue Beteiligungs GmbH hatte diese
Anteile und Stimmrechte im Wesentlichen durch ein Übernahmeangebot,
dessen Angebotsunterlage sie am 6. August 2013 veröffentlicht hat,
erworben.

3. Die Vue Beteiligungs GmbH war am 28. August 2012 eine mittelbare
Beteiligungsgesellschaft der Vue Entertainment International Limited,
St. Helier, Jersey, der Obergesellschaft der Vue-Gruppe. Vue
Entertainment International Limited ihrerseits war am 28. August 2012
ein sogenanntes Portfolio-Unternehmen des Private Equity Fonds Doughty
Hanson & Co V, der aus den beiden Kommanditgesellschaften (Limited
Partnerships) Doughty Hanson & Co V LP No.1, London, Vereinigtes
Königreich, und Doughty Hanson & Co V LP No.2, London, Vereinigtes
Königreich, (zusammen die 'Doughty Hanson LPs') besteht, die ihrerseits
mittelbar im Wege der Mehrmütterherrschaft und über Treuhänder eine
Mehrheitsbeteiligung an der Vue Entertainment International Limited
hielten. Persönlich haftende Gesellschafterin der beiden Doughty Hanson
LPs und zugleich alleinige Gesellschafterin deren jeweiligen
Treuhändern war die Doughty Hanson & Co V Limited, London, Vereinigtes
Königreich. Alleinige Gesellschafterin der Doughty Hanson & Co V
Limited war die DHC Limited, Georgetown, Cayman Islands, die
Obergesellschaft der Doughty Hanson-Gruppe. Die rund 93,14% der
Stimmrechte an CinemaxX waren somit auch der DHC Limited gemäß § 30
Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 WpÜG zuzurechnen.

4. Bis zum 28. August 2012 hielt der Antragsteller ca. 38% der Stimmrechte
an der DHC Limited. Die Stimmrechtsmehrheit stand seit dem Tod von
Herrn Nigel Doughty dessen Nachlassverwalterin, der Withers Trust
Corporation Limited, London, Vereinigtes Königreich, zu. Am 28. August
2012 wurde der Gesellschaftsvertrag der DHC Limited in der Weise
geändert, dass dem Antragsteller seither mit ca. 51% ein erhöhter
Stimmrechtsanteil und die Mehrheit der Stimmrechte an der DHC Limited
zusteht. Infolgedessen hat der Antragsteller am 28. August 2012
mittelbar die Kontrolle über die CinemaxX im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2
WpÜG erlangt.

5. Am 28. August 2012 hat der Antragsteller beantragt, ihn im Hinblick auf
diese Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die CinemaxX im Sinne
der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG im Zuge des Erwerbs der Stimmrechtsmehrheit
an der DHC Limited, nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs.
2 S. 1 WpÜG zu befreien.

6. Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der
Zielgesellschaft durch den Antragsteller handelt es sich um eine
Konstellation, in der der Antragsteller nach der gesetzgeberischen
Wertung des § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung befreiungswürdig
war, weil der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger
als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der relevanten
Zwischengesellschaften beträgt, an der der Antragsteller mittelbar die
Kontrolle erworben hat. Bei der Frage, in Bezug auf welche
Beteiligungsebenen die 20%-Buchwert-Schwelle in diesem Fall eingehalten
sein muss, hat die BaFin anstelle einer formaljuristischen Betrachtung
eine materiellen und wirtschaftlichen Kriterien folgende Auswahl zu
vergleichender Buchwerte vorgenommen. Die BaFin hat das buchmäßige
Aktivvermögen der in Bezug auf die Beteiligung an der CinemaxX
wirtschaftlich maßgeblichen Gesellschaften herangezogen und somit auf
die Ebene der beiden Doughty Hanson LPs abgestellt. Die BaFin sieht die
Beteiligungsebene der beiden Doughty Hanson LPs vor allem deshalb als
maßgeblich an, weil über sie das operative Geschäft des in diesem Fall
maßgeblichen Private Equity Fonds Doughty Hanson & Co V gebündelt
werde, sie den eigentlichen Fonds bilden, und angabegemäß das Vermögen
der beiden Doughty Hanson LPs aufgrund der anwendbaren
Rechnungslegungsvorschriften nicht in der Bilanz der DHC Limited
abgebildet werde.

7. Setzt man das gesamte buchmäßige Aktivvermögen der beiden Doughty
Hanson LPs ins Verhältnis zu dem Buchwert der Beteiligung an der
CinemaxX in der Bilanz der Gesellschaft, die unmittelbar an der
CinemaxX beteiligt ist, der Vue Beteiligungs GmbH, so entfällt auf die
CinemaxX-Aktien ein Anteil von rund 8,3%. Legt man den aus Sicht des
Antragstellers maßgeblichen Ansatz in der Bilanz der beiden Doughty
Hanson LPs zu Grunde, verringerte sich das entscheidende Verhältnis gar
auf nur rund 4,0%. Daher bleibt der Antragsteller selbst bei
Außerachtlassung anderer Private Equity Fonds der Doughty Hanson-Gruppe
deutlich unter der maßgeblichen 20%-Grenze des § 9 S. 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung. Damit lag ein hinreichend starkes Indiz dafür
vor, dass der Erwerb der Stimmrechtsmehrheit an der DHC Limited durch
den Antragsteller nicht gezielt auf den Kontrollerwerb an der CinemaxX
gerichtet war. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich,
nach denen der Antragsteller trotz des Unterschreitens der Schwelle von
20% ein besonderes Interesse am Erwerb einer Kontrollbeteiligung an der
Zielgesellschaft verfolgt hätte. Die 20%-Grenze des Verordnungsgebers,
unterhalb derer grundsätzlich von einer geringen wirtschaftlichen
Bedeutung auszugehen ist, sei nicht widerlegt. Die mittelbare
Kontrollerlangung sei offenbar auch nur eine bloße Nebenfolge der
Neuordnung innerhalb der Doughty Hanson-Gruppe nach dem Tod von Herrn
Doughty. Die Interessen des Antragstellers an der Vermeidung des zeit-
und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwogen somit
vorliegend auch die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der
Abgabe eines Pflichtangebotes, da, so die BaFin, in der Gesamtschau der
Umstände des Falles davon auszugehen sei, dass keine
transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der CinemaxX
zu erwarten ist, nachdem der Antragsteller schlüssig dargelegt habe,
keine unternehmerischen Ziele in Bezug auf die CinemaxX zu verfolgen,
und für die außenstehenden Aktionären zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens
des mittelbaren Kontrollerwerbs durch den Antragsteller noch die
Gelegenheit bestand, die CinemaxX-Aktien im Rahmen des
Übernahmeangebots zu veräußern. Die BaFin erwog ferner, dass bei
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 S. 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung eine Interessenabwägung zugunsten der
Interessen des Antragstellers in Teilen antizipiert ist und an die
außenstehenden Aktionäre im Rahmen des am 2. April 2013 inzwischen
angekündigten Squeeze-outs eine angemessene Barabfindung zu zahlen sein
wird.

London, den 28. Mai 2013

Richard Peter Hanson

Ende der WpÜG-Meldung

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard),
Hamburg; Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, Stuttgart


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