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BGH: Googles Autocomplete Funktion kann im Einzelfall rechtswidrig sein

Geschrieben am 14-05-2013

Köln (ots) - Der Bundesgerichtshof hat heute in einem wegweisenden
Urteil entschieden, dass die Autocomplete Funktion von Google im
Einzelfall rechtswidrig sein kann. Konkret ging es darum, dass der
Gründer einer Aktiengesellschaft durch die Vervollständigen-Funktion
mit den Begriffen Scientology und Betrug in Verbindung gebracht
worden ist. Trotz Rüge, schaltete Google die Funktion nicht ab. Damit
hat Google Prüfpflichten verletzt, entschied heute der BGH. Das
Urteil kann für Google erhebliche Auswirkungen haben, erklärt
Rechtsanwalt Christian Solmecke, von der Kölner Medienrechtskanzlei
WILDE BEUGER SOLMECKE:

"Künftig muss der Suchmaschinenbetreiber sämtliche Rügen
individuell prüfen. Jeder, der sich durch die Autocomplete Funktion
in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, kann sich an Google
wenden und verlangen, dass bestimmte Begriffe einer bestimmten
Suchanfrage nicht mehr automatisch hinzugeschaltet werden. Jedenfalls
dann, wenn sich in der Gesamtschau eine Rechtsverletzung ergibt.

Und an dieser Stelle wird es schwierig für Google, denn ob
tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, muss
aufwändig und individuell bestimmt werden. Es ist kaum anzunehmen,
dass Google diesen Aufwand im Einzelfall betreiben wird. Handelt der
Suchmaschinenbetreiber allerdings nicht, kann er zur Unterlassung und
zum Schadensersatz verpflichtet werden. Im konkreten Fall wurde die
Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit geklärt werden kann ob
und in welcher Höhe dem Betroffenen Schadensersatz zusteht.

Für die Zukunft hat Google nunmehr zwei Möglichkeiten: Entweder,
die Autocomplete Funktion wird in Deutschland deaktiviert oder jedem
beliebigen Nutzer wird automatisch - und ohne Überprüfung durch
Google - die Möglichkeit gegeben, zusätzliche Begriffsvorschläge zu
entfernen. Dies wiederum würde ganz sicher Suchmaschinen-Optimierer
auf den Plan rufen, die so gezielt Suchanfragen für ihre Zwecke
manipulieren würden. Wie auch immer sich der Suchmaschinengigant
entscheiden wird. Fest steht: er muss jetzt schnell handeln."



Pressekontakt:
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln

Tel.: 0221 - 400 67 550
Fax: 0221 - 951563-3
E-Mail: info@wbs-law.de
Internet: http://www.wbs-law.de/


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