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DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2013 in Hannover Congress Centrum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §12

Geschrieben am 12-04-2013

DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2013 in Hannover Congress
Centrum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

12.04.2013 / 15:12

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LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Garbsen

ISIN DE 0006450000


Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am 23. Mai 2013



Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,

unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie
hiermit einladen, findet statt am Donnerstag, dem 23. Mai 2013, um
10:00 Uhr, im Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3,
30175 Hannover.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012, des Lageberichts, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Berichts über
die Lage des Konzerns und des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB, §
315 Abs. 4 HGB


Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm
eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung am 23. Mai 2013 zugänglich
sein und mündlich erläutert werden.


Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1
der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat,
liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird
zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.


2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für das
Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
21.276.488,27 wie folgt zu verwenden:


Bilanzgewinn EUR
21.276.488,27

Davon: Ausschüttung von EUR 0,50 je EUR
dividendenberechtigter Stückaktie 5.567.397,00

Davon: Einstellung in die Gewinnrücklage EUR
11.200.000,00

Davon: Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR
4.509.091,27


Diese Beträge basieren auf der Annahme, dass alle 11.134.794
Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt sind. Soweit am
Tag der Hauptversammlung nicht dividendenberechtigte Aktien
vorhanden sind, wird der Beschlussvorschlag dahingehend
modifiziert werden, bei unveränderter Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Aktie den
verbleibenden Betrag, der auf nicht dividendenberechtigte
Aktien entfällt, ebenfalls auf neue Rechnung vorzutragen.


3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.


4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.


5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten
Kapitals und Änderung der Satzung in § 4 Abs. 7


Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Mai 2001
beschlossene bedingte Kapital soll aufgehoben und § 4 Abs. 7
der Satzung gestrichen werden. Durch die Ausgabe von
Bezugsaktien und den Ablauf der Ausübungsfrist für alle noch
ausgegebenen Optionsrechte im abgelaufenen Geschäftsjahr sind
sämtliche Optionsrechte, deren Bedienung das bedingte Kapital
gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung diente, ausgeübt oder verfallen.
Weitere Optionsrechte können nicht ausgegeben bzw. ausgeübt
werden.


Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
zu beschließen:


Die von der Hauptversammlung am 17. Mai 2001 beschlossene
bedingte Kapitalerhöhung wird aufgehoben, soweit sie nicht
bereits durchgeführt ist. § 4 Absatz 7 der Satzung wird
ersatzlos gestrichen.


6. Beschlussfassung über die Erhöhung des
Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer
Aktien, die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs. 1
und Satzungsänderung zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung


Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nach der Ausgabe von
Bezugsaktien aus bedingtem Kapital im Geschäftsjahr 2012 EUR
11.134.794,00. Es soll durch eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln und die Ausgabe von Gratisaktien im
Verhältnis 1:1 erhöht werden. Um die variable Vergütung des
Aufsichtsrats gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung, die durch die
Erhöhung der Kapitalziffer herabgesetzt würde, in bisheriger
Höhe aufrechtzuerhalten, soll § 20 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
entsprechend angepasst werden.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:


6.1 Beschlussfassung über die Erhöhung des
Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer
Aktien und entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs. 1


a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
11.134.794,00, eingeteilt in 11.134.794 auf den Inhaber
lautende Stückaktien, wird mittels einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 ff. AktG um EUR
11.134.794,00 auf EUR 22.269.588,00 (in Worten: zweiundzwanzig
Millionen
zweihundertneunundsechzigtausendfünfhundertachtundachtzig
Euro) durch Ausgabe von 11.134.794 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft
erhöht. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis
1:1 zu, sodass auf je eine bestehende Stückaktie eine neue
Stückaktie entfällt. Die neuen Stückaktien sind ab dem 1.
Januar 2013 gewinnberechtigt.


Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Umwandlung der in der
Jahresbilanz zum 31. Dezember 2012 unter Gewinnrücklagen
ausgewiesenen 'anderen Gewinnrücklagen' in Höhe von EUR
7.023.972,61 und eines Teilbetrags in Höhe von EUR
4.110.821,39 der in der Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31.
Dezember 2012 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital.


Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln wird die vom Vorstand aufgestellte und
vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft
zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt. Diese Jahresbilanz
wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft, der
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, geprüft und mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. In dieser
Jahresbilanz sind die 'anderen Gewinnrücklagen' mit EUR
7.023.972,61 und die Kapitalrücklage mit EUR 6.296.793,31
ausgewiesen.


b) § 4 Absatz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:


'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR
22.269.588,00 (in Worten: zweiundzwanzig Millionen
zweihundertneunundsechzigtausendfünfhundertachtundachtzig
Euro) und ist eingeteilt in 22.269.588 (in Worten:
zweiundzwanzig Millionen
zweihundertneunundsechzigtausendfünfhundertachtundachtzig)
Stückaktien.'


6.2 Satzungsänderung zur Anpassung der
Aufsichtsratsvergütung


§ 20 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:


'Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine
Vergütung von EUR 1.000,00 für jeden Prozentpunkt, um den die
auf jede Aktie entfallende Ausschüttung 4% des anteiligen
Grundkapitals je Aktie übersteigt.'


Diese Vergütungsregelung gilt ab dem am 1. Januar 2013
begonnenen Geschäftsjahr der Gesellschaft.


7. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013


Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013 zu wählen.


Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine
von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher
oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist

Donnerstag, der 2. Mai 2013, 00:00 Uhr,
(sog. 'Nachweisstichtag').

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens am

Donnerstag, den 16. Mai 2013, 24:00 Uhr,

unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

LPKF Laser & Electronics AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
- WASHV -
Landsberger Str. 187
80687 München
Fax: +49 (0) 69/5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige
Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
EUR 11.134.794,00 und ist in 11.134.794 auf den Inhaber lautende
Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die alle in gleichem Umfang
stimm- und dividendenberechtigt sind. Die Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt
damit 11.134.794.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 23 Abs. 2
S. 1 der Satzung der Textform, wobei der Widerruf jedoch auch durch
persönliches Erscheinen zur Hauptversammlung erfolgen kann. Für die
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und
anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und
den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können hiervon abweichende
Regelungen zu beachten sein; die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person
oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung
abzustimmen.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann
dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax
oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft
folgende Adresse an:

LPKF Laser & Electronics AG
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.

Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der
Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese
postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis 22. Mai 2013,
18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den
Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung
zugesandt wird und steht unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zum Download
zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der
Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und
den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben
das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus.
Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte
beigefügt. Ein solches steht auch unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zum Download
zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in
Textform übermittelt werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst
Weisungen spätestens bis 22. Mai 2013, 18:00 Uhr (Eingang bei der
Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende
Adresse zu übermitteln:

LPKF Laser & Electronics AG
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen
sind auch im Internet unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm einsehbar.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur
Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens bis

Montag, den 22. April 2013, 24:00 Uhr,

zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

LPKF Laser & Electronics AG
Vorstand
Osteriede 7
30827 Garbsen

Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127
AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, soweit eine
solche Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist. Vor der Hauptversammlung
sind Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

LPKF Laser & Electronics AG
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zugänglich,
wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens vierzehn
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Mittwoch, den 8. Mai 2013, 24:00 Uhr,

unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig
adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer
Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in
§ 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der
Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären
brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung
kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann
unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden,
wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder
Wahlvorschläge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu
stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht vorgelegt werden.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 24 Abs. 2 der Satzung kann
der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder
während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der
Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm

zugänglich gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
finden sich ebenfalls unter

www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm

Garbsen, im April 2013

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Der Vorstand






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---------------------------------------------------------------------


Sprache: Deutsch
Unternehmen: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Deutschland
Telefon: +49 5131 70951382
Fax: +49 5131 709590
E-Mail: investorrelations@lpkf.com
Internet: http://www.lpkf.com
ISIN: DE0006450000
Börsen: Auslandsbörse(n) Xetra, Frankfurt, Stuttgart, Hannover


Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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206985 12.04.2013


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