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Eine Pressemitteilung des Rundfunkrats // WDR-Rundfunkrat: "Demokratische und gesellschaftliche Funktion des Rundfunks in der konvergenten Medienwelt sichern"

Geschrieben am 05-03-2013

Köln (ots) - Der WDR-Rundfunkrat hat in seiner Sitzung am 1. März
2013 eine vom Ausschuss für Rundfunkentwicklung eingebrachte
Stellungnahme zum Connected-TV einstimmig verabschiedet.

Ruth Hieronymi, Vorsitzende des WDR-Rundfunkrats, erklärt:
"Rundfunk ist gleichermaßen Wirtschafts- und Kulturgut und übernimmt
für die Informationsfreiheit und Meinungsvielfalt und damit die
demokratische Entwicklung der Gesellschaft eine herausragende
Funktion. Deshalb unterliegt Rundfunk auch einer eigenständigen
Regulierung, die diesem Doppelcharakter Rechnung trägt und es
Rundfunkveranstaltern ermöglicht, sich mit Angeboten der Information,
Bildung und Unterhaltung an die Allgemeinheit zu richten. Um diese
besondere Position des Rundfunks auch in der konvergenten Medienwelt
zu erhalten, muss beim Connected-TV die geltende medienspezifische
Regulierung in Deutschland und Europa für die Zukunft gesichert und
weiterentwickelt werden."

Für den WDR-Rundfunkrat muss beim Connected-TV für
Rundfunkveranstalter ein diskriminierungsfreier Zugang zu
Infrastrukturen, Plattformen und Portalen gewährleistet sein, damit
der gesetzliche Auftrag zur Meinungsbildung und -vielfalt
entsprechend erfüllt werden kann. Die Rundfunkanbieter brauchen die
rechtlichen Voraussetzungen, um den Nutzerinnen und Nutzern ihre
Inhalte diskriminierungsfrei, leicht auffindbar und vollständig zur
Verfügung stellen zu können.

Der Vorsitzende des Ausschusses für Rundfunkentwicklung, Horst
Schröder, ergänzt: "Die Belange des Rundfunks sind beim Connected-TV
angemessen zu berücksichtigen. Da der Rundfunk in den
Verantwortungsbereich der Länder fällt, sind diese aufgefordert, die
Interessen des Rundfunks im Rahmen der Gestaltung des zukünftigen
Regulierungsrahmens beim Connected-TV gegenüber Bund und Europäischer
Union entsprechend zu vertreten."

Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter
http://www.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/resolution.jsp

Besuchen Sie auch die Seite des Rundfunkrats im Internet:
www.wdr-rundfunkrat.de

Stellungnahme des Ausschusses für
Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrats zum Connected-TV (Einstimmig vom
WDR-Rundfunkrat in der 546. Sitzung am 1. März 2013 verabschiedet)

Connected-TV, begrifflich auch mit Hybridfernsehen oder Smart-TV
gleichzusetzen, scheint auf den ersten Blick vor allem technologische
Aspekte und Fragen zu betreffen. So wird unter Connected-TV der
Empfang audiovisueller Inhalte über hybride Fernsehgeräte, die neben
dem Empfang von Rundfunksignalen über Kabel, Satellit, Antenne bzw.
IPTV auch Inhalte und Dienste aus dem Internet empfangen und abbilden
können, verstanden. Ebenfalls wird von hybriden Empfangsgeräten
gesprochen, wenn das TV-Gerät zwar nicht selbst internetfähig ist,
aber an ein weiteres Gerät angeschlossen ist, über das wiederum eine
Verbindung zum Internet hergestellt werden kann (z.B. Set-Top-Box,
Spielekonsole). Über solche hybride Endgeräte sind Fernseh- und
Internetinhalte sowie eine Vielzahl weiterer Kommunikationsdienste
über ein- und denselben Bildschirm verfügbar. Eine Endgeräte- und
Inhaltekonvergenz lässt ein multimediales Fernseherlebnis entstehen,
dessen Nutzung derzeit noch verhältnismäßig gering ist. Allerdings
ist für die Zukunft von einem steigenden Interesse an hybriden
Geräten und der Nutzung von multimedialen Angeboten auszugehen. (FN
1) Über die technologische Dimension hinaus wirft Connected-TV
wichtige regulatorische Fragen auf. Denn nun treffen verschiedenste
Anbieter und Angebote, beispielsweise Inhalte des linearen
Fernsehens, die strengen inhaltlichen Regulierungen wie dem
Jugendschutz, den Programmgrundsätzen und den Werberegelungen
unterliegen, und Internetinhalte, für die zum Teil deutlich
reduzierte Regulierungen gelten, auf einem Bildschirm zusammen. Frage
ist, welcher Regulierungsrahmen beim Connected-TV dann zukünftig
maßgeblich ist.

Für den (öffentlich-rechtlichen) Rundfunk ist Connected-TV mit
Chancen, Herausforderungen und zugleich Gefahren verbunden. Chancen
liegen insbesondere in einer Erweiterung der Angebotsvielfalt für die
Zuschauer/innen und den Möglichkeiten einer interaktiven Teilhabe an
den Angeboten, der Vereinfachung des Zugangs zu Internetinhalten und
in neuen Möglichkeiten für die Programmveranstalter, Inhalte zu
präsentieren. So bieten hybride Systeme auch die Chance, die Stärken
von Rundfunk und Internet zu verbinden. Andererseits stellt
Connected-TV den (öffentlich-rechtlichen) Rundfunk vor große
Herausforderungen und lässt die Frage aufkommen, wie das für ihn
geltende medienspezifische Sonderrecht zukünftig in einer
konvergenten Medienwelt gesichert und weiterentwickelt werden kann.
Rundfunk übernimmt für die Informationsfreiheit und Meinungsvielfalt
und damit die demokratische Entwicklung der Gesellschaft eine
herausragende Funktion. Rundfunk unterliegt einer eigenständigen
Regulierung, die seinem Doppelcharakter Rechnung trägt und es ihm
ermöglicht, sich mit Angeboten der Information, Bildung und
Unterhaltung an die Allgemeinheit zu richten.

Bei der Debatte um Connected-TV geht es für den Rundfunk, für den
öffentlich-rechtlichen ebenso wie für den kommerziellen, somit um den
Erhalt und die Sicherung seiner Position als Kultur- und
Wirtschaftsgut in einer konvergenten Medienwelt.

Im Einzelnen bezieht der Ausschuss für
Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrat wie folgt Stellung:

Connected-TV-Plattformen werden zu Gateways verschiedenster
Inhalte und Dienste. So entsteht ein Gatekeeping-Problem, da auch
Plattformbetreiber und Gerätehersteller Entscheidungskompetenzen
darüber erlangen, ob ein bestimmter Inhalt verfügbar und leicht
auffindbar ist. Der Ausschuss für Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrat
hält es daher für erforderlich, offene, diskriminierungsfreie und
interoperable technische Verfahren, idealerweise auf Grundlage
europäischer Standards, einzuführen, die zur Lösung der
Gatekeeping-Problematik beitragen. Deshalb spricht sich der
Ausschuss/WDR-Rundfunkrat nachdrücklich für die offene Technologie
HbbTV (Hybrid broadcast broadband TV) aus, die eine entsprechende
Verknüpfung zwischen der Rundfunk- und Onlinewelt sicherstellt.

Der Ausschuss für Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrat sieht es für
notwendig an, für Rundfunkveranstalter einen diskriminierungsfreien
Zugang zu Infrastrukturen, Plattformen und Portalen zu gewährleisten,
um dem gesetzlichen Auftrag zur Meinungsbildung und -vielfalt
entsprechend nachkommen zu können. Rundfunkveranstalter benötigen
Voraussetzungen, um den Nutzern/innen ihre Inhalte
diskriminierungsfrei, leicht auffindbar und vollständig zur Verfügung
stellen zu können.

Der Ausschuss für Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrat ist der
Meinung, dass beim Connected-TV die Integritäten von Inhalten und
Sendesignalen zu gewährleisten sind. So sollte eine Bildüberlagerung
durch Inhalte Dritter, wie beispielsweise Werbung, nur auf
Entscheidung der Nutzer/innen möglich sein. Einblendungen und/oder
Überblendungen beim Sendesignal dürfen nur mit Zustimmung des
Rundfunksenders vorgenommen werden.

Der Ausschuss für Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrat sieht es mit
Sorge, dass es auf europäischer Ebene Bestrebungen für eine
Liberalisierung der Inhalte- und Zugangsregulierung gibt, ohne dass
diese Fragen geklärt sind. Der Rundfunk läuft so Gefahr, seine
eigenständige Regulierung, die seinem besonderen Charakter und der
Bedeutung als Wirtschafts- und Kulturgut Rechnung trägt, zu
verlieren. Vielmehr ist die Anerkennung von audiovisuellen
Medieninhalten als Kultur- und Wirtschaftsgüter gleichermaßen in
einer konvergenten Medienwelt sicherzustellen.

Der Ausschuss für Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrat empfiehlt,
den Regulierungsansatz der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie
(AVMD-Richtlinie) bei Connected-TV beizubehalten. Das abgestufte
Regulierungssystem sichert im EU-Recht und in der Folge auch im
deutschen Recht einen bestimmten Mindeststandard für klassische
Fernsehinhalte und für Telemedienangebote mit einer
Meinungsbildungsrelevanz unabhängig von der Übertragungstechnologie.
Nach Auffassung des Ausschusses/WDR-Rundfunkrats sollte aber über die
Novellierung der quantitativen Werbevorschriften im linearen Bereich
nachgedacht werden. (FN 2)

Der Ausschuss für Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrat sieht es als
notwendig an, die Plattformregulierung weiterzuentwickeln. Der
Begriff des Plattformanbieters sollte zukünftig auch die
Endgeräteindustrie und hybride Plattformen umfassen. Denn wer
maßgeblich Meinungs- und Angebotsvielfalt mitbestimmt, muss auch den
Regulierungen zu deren Sicherung unterliegen. So sollten die
Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Plattformregulierung (§ 52
a ff.) auf hybride Empfangsgeräte, einschließlich Portale von
Endgeräteherstellern, erweitert werden.

Der Ausschuss für Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrat unterstützt
Aspekte des Berichtsentwurfs des Ausschusses für Kultur und Bildung
des Europäischen Parlaments über Hybridfernsehen ("Connected TV") vom
31. Januar 2013. Hierbei ist die Forderung zu begrüßen, dass beim
Connected-TV vorhandene 'Must-Carry-Regelungen' durch
'Must-be-found-Regelungen' ergänzt werden sollen. Der
Ausschuss/WDR-Rundfunkrat schließt sich somit der Meinung an,
Inhalteanbieter, die einen öffentlichen Auftrag haben, sollten eine
angemessene Vorrangstellung bei der Auffindbarkeit auf hybriden
Plattformen erhalten.

Der Ausschuss für Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrat fordert, die
Belange des Rundfunks beim Connected-TV angemessen zu berücksichtigen
und die demokratische und gesellschaftliche Funktion des Rundfunks
auch in einer konvergenten Medienwelt zu sichern. Da der Rundfunk in
den Verantwortungsbereich der Länder fällt, bittet der Ausschuss für
Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrat diese, die Interessen des
Rundfunks im Rahmen der Gestaltung des zukünftigen
Regulierungsrahmens beim Connected-TV gegenüber Bund und EU
entsprechend zu vertreten.

Fußnote (FN) 1: Nach dem Digitalisierungsbericht 2012 hat jeder
sechste deutsche TV-Haushalt (16,5 Prozent) bereits die Möglichkeit,
Connected-TV nutzen. Verbreitet sind sowohl internetfähige TV-Geräte
(9,6 Prozent) als auch hybride Spielkonsolen (7,3 Prozent). Mit dem
Internet verbunden sind allerdings nur knapp die Hälfte dieser
Geräte, die tatsächliche Nutzung ist also derzeit noch
verhältnismäßig gering. Folgt man aber Prognosen, werden in rund fünf
Jahren gut ein Drittel aller Haushalte die auf einem Bildschirm
angebotenen multimedialen Angebote nutzen.

Fußnote (FN) 2: Hinweis: Der besondere Charakter der Medien als
gleichermaßen Kultur- und Wirtschaftsgut ist auch auf europäischer
Ebene festgeschrieben und somit Basis des geltenden Rechts. In der
AVMD-Richtlinie (Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i.) ist die
Meinungsrelevanz durch die Festlegung des Anwendungsbereichs auf
redaktionelle Inhalte das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen
audiovisuellen Mediendiensten und anderen Diensten.



Pressekontakt:
Vorsitzende des WDR-Rundfunkrats
Appellhofplatz 1
50667 Köln
E-Mail: rundfunkrat@wdr.de
Tel: 0221/220-5600


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