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Bundesverfassungsgericht zur Gebührenpflicht für internetfähige PCs: Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herausragendes Rechtsgut/Reaktion ARD

Geschrieben am 02-10-2012

Köln, Mainz (ots) - Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Kammerbeschluss vom 22. August 2012 (1BvR 199/11) eine
Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebührenpflicht für
internetfähige PCs nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung
führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Gebührenpflicht für
internetfähige PCs sei nicht unverhältnismäßig und damit rechtmäßig.
Das teilte das Gericht jetzt in einer Pressemitteilung (2.10.2012)
mit.

SWR-Justitiar Hermann Eicher, in der ARD federführend für das
Gebührenrecht zuständig, begrüßt die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Nach seiner Auffassung komme ihr mit Blick
auf den neuen Rundfunkbeitrag auch eine grundsätzliche Bedeutung zu:

"Das Bundesverfassungsgericht betont in diesem Beschluss die
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks als herausragendes Rechtsgut. Verschlüsselungsmodelle, die
von Kritikern des neuen Rundfunkbeitrags immer wieder als Alternative
zur Beitragspflicht ins Spiel gebracht werden, erteilt das
Bundesverfassungsgericht eine klare Absage und erklärt sie für nicht
vereinbar mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks."

Dieser Beschluss bestätigt nach Auffassung von Eicher den
konsequenten Weg des Gesetzgebers, die Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeitgemäß fortzuentwickeln. Er
enthalte auch für die vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof
anhängige Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag wertvolle weitere
Hinweise.



Pressekontakt:
ARD-Pressestelle (WDR)
Tel: 0221-220 8209/ 8213
E-Mail: pressestelle@ard.de


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