Erbschaft mindert Hartz IV / Sozialrecht auch bei der Erbfolge beachten
Geschrieben am 27-08-2012 |   
 
 Hamburg (ots) - Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom  
25. Januar 2012 (Az: B 14 AS 101/11 R) entschieden, dass eine  
Erbschaft als Einkommen bei der Bemessung der Grundsicherung für  
Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II anzurechnen ist, wenn  
die Erbschaft nach Antragstellung anfällt. Sie wird daher voll mit  
dem Arbeitslosengeld II, das sog. Hartz IV, verrechnet. Grund genug,  
durch ein notarielles Testament rechtzeitig Vorsorge zu treffen, wenn 
die eigenen Erben bereits Bezieher von derartigen Sozialleistungen  
sind. 
 
   Eine besondere Gestaltung und juristische Beratung bei der  
Testamentserrichtung ist angezeigt, wenn die Erben aufgrund von  
Alter, Krankheit, Behinderung oder - wie in dem der Entscheidung des  
Bundessozialgerichts zugrundeliegenden Fall - Arbeitslosigkeit auf  
Sozialleistungen angewiesen sind. "Zwar können auch diese Personen  
ohne Weiteres Erben werden", sagt Daniel Wassmann, Geschäftsführer  
der Notarkammer Pfalz, "doch kommt dann der Nachlass nicht ihnen,  
sondern letztlich der Staatskasse zu Gute." Denn im Sozialrecht gilt  
der sog. Nachranggrundsatz. Wassmann: "Dieser bedeutet, dass  
Sozialleistungen nur dann gewährt werden, wenn der Anspruchsteller  
seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft, also durch eigenes  
Vermögen oder Einkommen, bestreiten kann." 
 
   Eigenes Einkommen ist dabei grundsätzlich in vollem Umfang auf die 
beantragten Sozialleistungen anzurechnen. Beim Vermögen wird hingegen 
zwischen sog. Schonvermögen, wie z.B. einer angemessenen,  
selbstgenutzten Immobilie oder Vermögen zum Aufbau einer angemessenen 
Alterssicherung, und dem sonstigen, anrechnungspflichtigen Vermögen  
unterschieden. "Die durch das Bundessozialgericht vorgenommene  
Einordnung einer Erbschaft als Einkommen führt also dazu, dass die  
Verschonungsvorschriften für bestimmte Vermögensarten keine Anwendung 
finden und die Erbschaft komplett auf die Sozialleistungen zu  
anzurechnen ist", gibt Wassmann zu bedenken. 
 
   Eine Enterbung des Beziehers von Sozialleistungen ist hierbei auch 
keine geeignete Lösung. Denn diesem stehen, wenn es sich um ein Kind  
des Erblassers handelt, Pflichtteilsansprüche zu, die der  
Sozialleistungsträger auf sich überleiten und damit geltend machen  
kann. Zwar ist es auch möglich, einen notariellen  
Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen. Doch ist noch nicht sicher 
abzusehen, ob ein solcher Vertrag in allen Fällen vor Gericht Bestand 
hätte oder als sittenwidrig verworfen würde. Hinzutritt, dass häufig  
die vollständige Enterbung und der Pflichtteilsverzicht des  
hilfebedürftigen Kindes weder dem Willen des Erblassers noch dem  
Wunsch des Kindes entsprechen dürften. 
 
   "Es gibt verschiedene Wege, die Ziele des Erblassers mit der  
sozialrechtlichen Problematik in Einklang zu bringen. Die in diesem  
Zusammenhang häufig erwähnte Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft  
mit gleichzeitiger Testamentsvollstreckung ist nur eine dieser  
Möglichkeiten", erläutert Wassmann. "Der mit der Testamentsgestaltung 
beauftragte Notar muss daher stets den konkreten Einzelfall mit allen 
seinen Facetten betrachten und im Gespräch mit den Beteiligten eine  
maßgeschneiderte Lösung erarbeiten." 
 
 
 
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  Notification concerning transactions by persons discharging managerial 
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- EANS-DD: Mühlbauer Holding AG & Co.KGaA / Mitteilung über Geschäfte von
Führungspersonen nach § 15a WpHG -------------------------------------------------------------------------------- 
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Name:               Josef Mühlbauer 
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