Bundesgerichtshof stärkt Schutz von Filmwerken im Internet
Geschrieben am 16-08-2012 |   
 
 München (ots) - Der Bundesgerichtshof hat mit zwei parallelen  
Entscheidungen vom 19.04.2012, die erst jetzt bekannt gegeben wurden, 
den Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken gegen eine  
illegale Weitergabe im Internet deutlich gestärkt. 
 
   Im Zentrum des von der Tele München Fernseh GmbH + Co.  
Produktionsgesellschaft betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens (BGH I 
ZB 77/11)* stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen  
Rechteinhaber einen Anspruch gegen einen Internetprovider auf  
Herausgabe der Daten eines Kunden haben, über dessen Anschluss  
illegale Tauschbörsenangebote von Filmwerken gemacht wurden. Nach der 
in der Rechtsprechung zuvor überwiegend vertretenen Auffassung war  
dieser Auskunftsanspruch nur gegeben, sofern die eigentliche  
Rechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" erfolgt war. Dieser  
unbestimmte Rechtsbegriff wurde von den Gerichten höchst  
unterschiedlich und zudem zum Teil sehr restriktiv ausgelegt. So  
sollte dieses Kriterium z. B. bei Filmen nur für einen Zeitraum von  
sechs Monaten nach deren Veröffentlichung erfüllt sein, da danach die 
"regelmäßige Auswertungsphase" beendet sei. 
 
   Dieser Auffassung, die in der Praxis zu einer faktischen  
Begrenzung des Urheberrechtsschutzes im Internet auf wenige Monate  
geführt hat, hat der Bundesgerichtshof nun eine deutliche Absage  
erteilt. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte fest, dass die  
Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider kein besonderes und 
namentlich kein gewerbliches Ausmaß voraussetzt. Sie ist vielmehr in  
Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen, auch wenn diese im  
privaten Bereich erfolgen, regelmäßig ohne weiteres begründet. 
 
   Die Richter des u. a. für Urheberrecht zuständigen ersten  
Zivilsenates begründeten ihre Entscheidung damit, dass die bisherige  
Auffassung der Instanzgerichte schon mit dem Wortlaut des  
maßgeblichen § 101 UrhG nicht in Einklang zu bringen sei. Darüber  
hinaus liefe die nunmehr hinfällige Lesart darauf hinaus, dass im  
Internet nur im gewerblichen Ausmaß erfolgende Rechtsverletzungen  
überhaupt verfolgt werden könnten. "Dies widerspräche dem Ziel des  
Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen", so  
der Bundesgerichtshof. 
 
   "Diese Entscheidung beendet den untragbaren Zustand, dass Filme  
bereits zu einem Zeitpunkt faktisch unbehelligt 'getauscht' werden  
dürfen, zu dem die legale Auswertung durch den Filmhersteller noch  
den Sperrfristen des Filmförderungsgesetzes unterworfen ist und damit 
die Amortisation der Produktionskosten in aller Regel noch in weiter  
Ferne liegt.  
 
   Dies stellt ein wichtiges Signal für die gesamte Filmwirtschaft  
dar.", so Herbert Kloiber, geschäftsführender Gesellschafter der Tele 
München. 
 
   Das Verfahren wurde in den Instanzen von der Kanzlei WALDORF  
FROMMER und vor dem Bundesgerichtshof von Rechtsanwalt Dr. Hermann  
Büttner geführt. 
 
   *Wortlaut der Entscheidung unter: http://ots.de/IOJAy 
 
 
 
Pressekontakt: 
TMG  
Henriette Gutmann  
Head of Marketing & Communication  
Tel. +49 (0)89 290 93 - 132  
henriette.gutmann@tmg.de  
 
TMG  
Sandra Czuday  
Marketing & Communication  
Tel. +49 (0)89 290 93 - 265  
sandra.czuday@tmg.de
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