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BFH erleichtert die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung bei Ledigen

Geschrieben am 29-05-2012

Neustadt/Weinstraße (ots) -

- Auch Ledige können Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung absetzen, wenn sie einen eigenen Hausstand am
Lebensmittelpunkt unterhalten.
- Ein eigener Hausstand wird dann
geführt, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattung und der Größe
der Wohnung ein eigenständiges Wohnen möglich ist.
- Bei unentgeltlicher Überlassung eines Wohnbereiches sollte die
finanzielle Beteiligung an den laufenden Aufwendungen nachgewiesen
werden können.

Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich bedingten
doppelten Haushaltsführung entstehen, sind grundsätzlich steuerlich
abziehbar. Bei Eheleuten kann in aller Regel davon ausgegangen
werden, dass sich der Lebensmittelpunkt am Ort der gemeinsamen
Wohnung befindet. Ledige Arbeitnehmer müssen aber nachweisen, dass
sie an ihrem Lebensmittelpunkt selbst einen eigenen Hausstand
unterhalten. In seiner Entscheidung vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R
87/10, hat der Bundesfinanzhof wie folgt unterschieden:

- Wird am Lebensmittelpunkt ein Erst- oder Haupthaushalt in
einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, welche nach
Größe und Ausstattung ein eigenes Wohnen und Wirtschaften
erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen
Hausstandes auszugehen.
- Wenn einem Arbeitnehmer eine Wohnung (zum Beispiel im Haus
der Eltern) unentgeltlich überlassen wird, ist dagegen zu
prüfen, ob der Arbeitnehmer dort wirklich einen eigenen
Hausstand unterhält oder nur in einen fremden Hausstand
eingegliedert ist. In solchen Fällen hat die finanzielle
und wirtschaftliche Beteiligung an den Kosten des
gemeinsamen Haushalts eine gewichtige Indizfunktion für
die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung am
Arbeitsort.

Im Urteilsfall wohnte eine geschiedene Erzieherin in einer 52 qm
großen Obergeschoßwohnung im elterlichen Haus. Das Finanzgericht
hatte die doppelte Haushaltsführung noch abgelehnt. Der BFH hob das
Urteil aber auf und verwies die Sache zur Prüfung der finanziellen
Beteiligung der Klägerin an der Führung des Haushalts zurück. "Gerade
dann, wenn alleinstehende Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern oder
Dritter eine Wohnung am Lebensmittelpunkt unterhalten, muss die
finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung stets belegt werden
können", so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). "Hat dagegen der
alleinstehende Arbeitnehmer als Mieter oder Eigentümer eine eigene
Wohnung am Lebensmittelpunkt, sind die Kosten für eine doppelte
Haushaltsführung am auswärtigen Arbeitsort steuerlich abziehbar."
Nachdem die heutige Arbeitswelt von allen Arbeitnehmern immer mehr
Mobilität verlangt, ist das neue BFH-Urteil nach Auffassung der VLH
von wegweisender Bedeutung.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/JcUNA" zum
Download bereit.



Pressekontakt:

Bernhard Lauscher, Steuerberater
Telefon 06321 49010
Telefax 06321 490149
E-Mail presse@vlh.de
Web www.vlh.de / Presse


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