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EANS-Hauptversammlung: HeidelbergCement AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 22-03-2012

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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HeidelbergCement AG

Heidelberg

ISIN DE0006047004 / WKN 604700

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 3. Mai
2012, um 10.00 Uhr im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg in 69117
Heidelberg, Neckarstaden 24, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein (Wichtiger Hinweis: Der Tagungsort der
Hauptversammlung hat sich gegenüber dem Vorjahr geändert!).

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lagebe-richts der
HeidelbergCement AG und des Konzerns, des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2011 und des Berichts des
Aufsichtsrats

Die vorstehend genannten Unterlagen nebst Gewinnverwendungs-vorschlag
des Vorstands können im Internet unter www.heidelbergcement.com auf
der Seite Investor Relations/Haupt-versammlung eingesehen werden.
Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein
und erläutert werden. Ent-sprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt zu Tages-ordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat
und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 der HeidelbergCement AG
beträgt 70.175.043,49 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a) aus dem Bilanzgewinn je gewinnbezugsberechtigter Aktie eine
Dividende von 0,35 Euro auszuschütten. Bei Annahme dieses
Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die für das Geschäftsjahr 2011
dividendenberechtigten 187.500.000 Stückaktien eine Dividendensumme
von 65.625.000 Euro; und

b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 4.550.043,49 Euro
auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Dividende ist am 4. Mai 2012 zahlbar.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
entscheiden zu lassen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichts¬rats Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.

5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stutt¬gart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Ge¬schäftsjahr 2012 sowie für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2012, sofern diese einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen.

6. Beschlussfassung über eine Änderung von § 5 Abs. 1 der
Satzung zum Ausschluss des Rechts der Aktionäre auf Verbriefung ihrer
Aktien

Die Gesellschaft beabsichtigt, zur Vermeidung eines Neudrucks der
auslaufenden Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine (Kupons bzw.
Talons) und der damit verbundenen Kosten die noch im Umlauf
befindlichen effektiven, auf "Heidelberger Zement Aktiengesellschaft"
lautenden Aktienurkunden mit einem Nennbetrag je Aktie von 5 DM sowie
alle dazu gehörenden Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine für
kraftlos zu erklären und die mitgliedschaftlichen Rechte der
Aktionäre künftig ausschließlich durch Globalurkunden zu verbriefen.
Dazu soll § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhält folgende Fassung: "(1)
Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine
Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die
Aktie zugelassen ist."

Zur Vorbereitung unserer Aktionäre auf die Hauptversammlung wird
mitgeteilt, dass sich zur Zeit noch rund 15.000 effektiv verbriefte
Aktien im Umlauf befinden - das entspricht einem Anteil von weniger
als 0,01% vom Grundkapital - und dass § 5 Abs. 1 der Satzung
gegenwärtig wie folgt lautet:

"(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen,
die jeweils mehrere Aktien verkörpern (Sammelaktien). Der Anspruch
der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen."

*** Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz
3 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimm-rechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Akti-onäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesell¬schaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 12. April
2012, 0.00 Uhr (sog. Nachweis¬stichtag), nachgewiesen haben. Der
Nachweis ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Aktienbesitz zu erbringen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesell-schaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also
bis zum 26. April 2012, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse
zugehen:

HeidelbergCement AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax +49 (0) 69/136 26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Die vorstehend bezeichnete Bescheinigung zum Nachweis des
Aktienbesitzes kann bei Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht
in einem bei einem Kreditinstitut geführten Depot verwahrt werden,
auch von der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank,
einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union oder einer
Niederlassung der Gesellschaft an ihren Börsenplätzen im In- und
Ausland ausgestellt werden.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im
Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre
Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung
weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für die Dividendenberechtigung
hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an
der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut angefordert
haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, aus¬üben lassen. Auch in diesem Fall ist für
eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut oder die
Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein
diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die
Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular, das auf der
Eintrittskarte abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse
www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar ist, benutzen. Möglich ist aber
auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung sind uns an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt.
GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0)
6221-481-13 705 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse:
agm@heidelbergcement.com zu übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung
steht dafür ab 9.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg in 69117
Heidelberg, Neckarstaden 24, zur Verfügung.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8
und 10 AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbieten, können zum Verfahren für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Aktionäre werden
gebeten, sich mit diesen Personen oder Institutionen über die
jeweilige Form der Bevollmächtigung abzustimmen.

Auch Mitarbeiter der Gesellschaft können bevollmächtigt werden. Für
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die
nachfolgenden Besonderheiten: Die Gesellschaft bietet ihren
Aktionären weiter die Möglich¬keit, sich durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter als Be¬vollmächtigte nach ihren
Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Ein
ent¬sprechender Vollmachts- und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung
eines Mitarbeiters der Gesellschaft ist auf der Eintrittskarte
abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse
www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptver¬sammlung abrufbar. Soweit Mitarbeiter der
Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimm¬rechtsvertreter der
Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von
Wider¬sprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von
Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass die
Stimmrechtsvertreter nur für die Abstimmung über Anträge zur
Verfügung stehen, zu denen es zusammen mit der Einberufung oder
später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG
gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung
ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 30.
April 2012, 24.00 Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt.
GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0)
6221-481-13 705 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der
Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse:
agm@heidelbergcement.com eingehen. Vollmachten und Weisungen, die den
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt worden sind, können
noch bis spätestens 30. April 2012, 24.00 Uhr schriftlich oder per
Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw. Telefaxnummer oder bis zum
Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die
vorbezeichnete E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden.
Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft. Am
Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 9.00 Uhr auch an der Ein-
und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kongresshaus Stadthalle
Heidelberg in 69117 Heidelberg, Neckarstaden 24, erteilt, geändert
oder widerrufen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten und ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben
wollen, können ihre Stimmen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail
durch Briefwahl abgeben, sofern sie rechtzeitig angemeldet sind.
Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur
Verfügung oder ein entsprechendes Formular, das im Internet unter der
Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptver-sammlung abrufbar ist.

Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass im Wege der Briefwahl
eine Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu denen es zusammen
mit der Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von
Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127
AktG zugänglich gemacht werden.

Stimmabgaben per Briefwahl müssen unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 30.
April 2012, 24.00 Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt.
GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0)
6221-481-13 705 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der
Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse
agm@heidelbergcement.com eingehen. Die per Briefwahl abgegebenen
Stimmen können noch bis spätestens 30. April 2012, 24.00 Uhr
schriftlich oder per Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw.
Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte in der
Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete E-Mail-Adresse
geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in allen Fällen der
Eingang bei der Gesellschaft.

Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre weiter
berechtigt, an der Versammlung persönlich oder durch einen
Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Fall erteilte
Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.

Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und Vollmachten mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf gleichem Übermittlungsweg
eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als widerrufen und
Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft als vorrangig betrachtet. Wenn Stimmabgaben per
Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen bei uns eintreffen, werden die zeitlich jüngeren
als vorrangig betrachtet. Wenn sich der vorbeschriebene Vorrang nicht
ermitteln lässt, werden schriftlich übermittelte Stimmabgaben per
Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vorrangig vor solchen, die per
Telefax oder per E-Mail übermittelt wurden, betrachtet, und per
Telefax übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten
mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden als
vorrangig vor per E-Mail übermittelten betrachtet.

Mittels Stimmabgabe per Briefwahl können Aktionäre ihre
weitergehenden Teilnahmerechte als Aktionäre, wie z.B. das Stellen
von Fragen oder Anträgen oder die Abgabe von Erklärungen, nicht
ausüben.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und
diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen, die
sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131
Abs. 1 AktG

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG

Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von
Akti-onären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer
Begründung oder Vorschläge von Aktionären für die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG,
die uns bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 18. April 2012, 24.00
Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße
6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705
übersandt werden, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der
Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relati¬ons/Hauptversammlung veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen
der Verwal¬tung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse
veröffentlicht. Unter "Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
zu den Rechten der Aktionäre" sind dort auch weitere Einzelheiten zu
den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen
enthalten.

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den
anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, das
entspricht 166.667 Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begrün¬dung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen ist. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 2. April
2012, 24.00 Uhr. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an
folgende Adresse: HeidelbergCement AG, Vorstand, Berliner Straße 6,
69120 Heidelberg. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der
Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind unter der
Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Haupt¬versammlung unter "Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3
Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre" enthalten.

Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptver-sammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen zu verbunde¬nen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu
geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter
angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der
zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung
und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der
Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der
Debatte anordnen.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts
und seinen Grenzen sind unter der Internet-Adresse
www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptversammlung unter "Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3
Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre" enthalten.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a AktG sind unter
der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relati¬ons/Hauptversammlung zugänglich.

Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen 187.500.000 Stückaktien der
Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
187.500.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede
teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine
Aktien unterschiedlicher Gattung.

Heidelberg, im März 2012

HeidelbergCement AG

Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Andreas Schaller
Telefon: +49 (0) 6221/481-13 227
E-Mail: andreas.schaller@heidelbergcement.com

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: HeidelbergCement AG
Berliner Straße 6
D-69120 Heidelberg
Telefon: +49(0)6221/481-13 227
FAX: +49(0)6221/481-13 217
Email: info@heidelbergcement.com
WWW: http://www.heidelbergcement.com
Branche: Bau
ISIN: DE0006047004
Indizes: DAX, CDAX, Classic All Share, HDAX, Prime All Share
Börsen: Freiverkehr: Hannover, Berlin, Hamburg, Regulierter Markt: München,
Düsseldorf, Stuttgart, Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt
Sprache: Deutsch


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