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EANS-Hauptversammlung: ECO Business-Immobilien AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 22-03-2012

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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ECO Business-Immobilien AG
Wien, FN 241364 y
(die "Gesellschaft")

Einladung

zu der am 30.5.2012 um 13:00 Uhr, Wiener Zeit,
am Sitz der Gesellschaft
Albertgasse 35, A-1080 Wien,
stattfindenden

9. ordentlichen Hauptversammlung

der Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG

mit folgender
Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31.12.2011
samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des
IFRS-Konzernabschlusses zum 31.12.2011 samt Konzernanhang und
-lagebericht, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des
Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG. 2. Beschlussfassung über
die Verwendung des im Jahresabschluss 2011 ausgewiesenen
Bilanzergebnisses. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011. 4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2011. 5. Wahl des Abschlussprüfers für den
UGB-Jahresabschluss und den IFRS-Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2012. 6. Wahlen in den Aufsichtsrat. 7.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in §§ 6 und 17 Abs 4,
insbesondere zur Anpassung an durch das
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 geänderte gesetzliche
Bestimmungen.

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):

Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 AktG spätestens ab dem 21.
Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens ab 9.5.2012, am unter
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
www.eco-immo.at abrufbar: • UGB-Jahresabschluss zum 31.12.2011 samt
Anhang und Lagebericht; • Corporate Governance-Bericht; •
IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2011 samt Konzernanhang und
-lagebericht; • Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des im
Jahresabschluss 2011 ausgewiesenen Bilanzergebnisses; • Bericht des
Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG; • Beschlussvorschläge zu den
Tagesordnungspunkten, soweit solche zu erstatten sind, bzw
Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem kein Beschluss zu fassen
sein wird; • Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf von
Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6; • Lebenslauf von Kandidaten zu
Tagesordnungspunkt 6; • Satzungsgegenüberstellung.

Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich.

Spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens
ab 9.5.2012, werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite
der Gesellschaft unter www.eco-immo.at weiters zugänglich gemacht: •
Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht
gemäß § 114 AktG.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG): a) Beantragung
von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre Gemäß § 109 AktG können
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (=
5%) des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte
auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder
firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit
qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.

Zum Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen
Beteiligung am Grundkapital und deren Dauer genügt bei Inhabern von
depotverwahrten Aktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein darf und
die zu bestätigen hat, dass der oder die Aktionäre seit mindestens
drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Wird das
Verlangen auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte von mehreren
Aktionären erstattet, die nur gemeinsam zumindest 5% des
Grundkapitals erreichen, so müssen sich die Depotbestätigungen für
sämtliche Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die
Ausführungen unter dem Punkt "Nachweis der Aktionärseigenschaft"
verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 9.5.2012,
zugeht, und zwar an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, A-1080
Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder
- bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer
Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der Adresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at. b) Beschlussvorschläge von
Aktionären Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln
oder zusammen eins vom Hundert (= 1%) des Grundkapitals erreichen,
der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge zur
Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. In dieser
Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation,
ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände
darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.
Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG
ausreichend.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
18.5.2012, an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien,
Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, bei
Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd
§ 4 Abs 1 SigG an der Adresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at, oder
per Telefax an die Nummer +43 (0)1 8900 500 80, zugeht.

Der Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen
Beteiligung am Grundkapital muss bei Inhabern von depotverwahrten
Aktien durch Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erfolgen, die zum
Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein darf. Wird ein
Beschlussvorschlag von mehreren Aktionären erstattet, die nur
gemeinsam zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, so müssen sich
die Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine
Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter dem Punkt
"Nachweis der Aktionärseigenschaft" verwiesen. c) Auskunftsrecht
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der
Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt
sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung, sohin mindestens seit 23.5.2012, durchgehend
zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats
nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 30.6.2012, auf
der Internetseite zugänglich bleiben.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden,
und zwar unter der Adresse A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen
Frau Mag Alexandra Hönigsperger. d) Nachweis der Aktionärseigenschaft
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der
Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder für den
relevanten Zeitpunkt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
erbracht wird.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): • Angaben über den
Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen
Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code), • Angaben über den
Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
Personen, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat
geführt wird, • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des
Aktionärs, ISIN AT0000617907, • Depotnummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung des Depots, • Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die
Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer
Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht
älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der
Schriftform.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 24.5.2012, zugehen muss.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an ECO
Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau
Mag Alexandra Hönigsperger, oder durch E-Mail mit elektronischer
Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG an die Adresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at oder per Telefax an die Nummer +43
(0)1 8900 500 80 zu übermitteln, wobei die Depotbestätigungen hierbei
ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG
entsprechen müssen. e) Informationen über das Recht der Aktionäre,
Anträge in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG zu stellen Jeder
Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen
Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.

Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Aufsichtsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1%
des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin spätestens am 18.5.2012, in der oben unter Punkt b) angeführten
Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie
über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten, anzuschließen.

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

20.5.2012, 24:00 Uhr.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
24.5.2012, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Die Depotbestätigung bedarf
der Schriftform. Depotbestätigungen werden in deutscher und in
englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 24.5.2012, zugehen muss.

Die Depotbestätigungen oder schriftlichen Bestätigungen eines Notars
bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien sind mittels SWIFT,
GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text
angeben), oder per Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien,
Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder durch
E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG an die Adresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at oder per Telefax an die Nummer +43
(0)1 8900 500 80 zu übermitteln, wobei die Depotbestätigungen hierbei
ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG
entsprechen müssen.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär,
den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche
Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten
Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß
§ 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls
zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und deren
Widerruf können die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.eco-immo.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden.
Die Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht
und deren Widerruf nicht zwingend. Die Vollmacht bzw deren Widerruf
muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Es wird gebeten, die Vollmacht bzw deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab
per Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35
oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 8900 500 80, zu Handen Frau
Mag Alexandra Hönigsperger, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw
deren Widerruf bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen
(Übermittlung per Post oder Telefax) jedenfalls bis 29.5.2012, 12:00
Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Erklärungen
müssen vom depotführenden Kreditinstitut mittels SWIFT, GIBAATWGGMS
(Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), per
Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu
Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder per Telefax an die
Nummer +43 (0)1 8900 500 80 übermittelt werden, wobei die Erklärung
jedenfalls bis 29.5.2012, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der
Gesellschaft einlangen muss.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
"Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)"
beschrieben sind, zu erfüllen haben.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 341.000.000,- und ist in 34.100.000
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft
behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen
amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der
Stimmkarten beginnt ab 12:00 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im März 2012
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Investor Relations - Konzernkommunikation
T +43/1/521 45-700
E cwi@conwert.at

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: ECO Business-Immobilien AG
Albertgasse 35
A-1080 Wien
Telefon: 521 45 - 0
FAX: 521 45 - 111
WWW: www.eco-immo.at
Branche: Immobilien
ISIN: AT0000617907
Indizes: Standard Market Continuous
Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien
Sprache: Deutsch


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