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Rundfunk- und Telemedien-Prüffälle der KJM im vierten Quartal 2011

Geschrieben am 23-01-2012

München (ots) - Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im
vierten Quartal 2011 insgesamt 19 Verstöße gegen die Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt. Neun davon
kommen aus dem Rundfunk-, zehn aus dem Telemedienbereich. Bei der
Aufsicht über den Rundfunk arbeitet die KJM Hand in Hand mit den
Landesmedienanstalten: Sie beobachten, prüfen und bewerten potenziell
problematische Rundfunkangebote und leiten - bei Feststellen eines
Anfangsverdachts auf einen Verstoß gegen den JMStV - der KJM die
entsprechenden Prüffälle zur Entscheidung zu. Im Internetbereich
unterstützen jugendschutz.net und die Landesmedienanstalten die KJM
bei ihren Aufgaben: So treten ju-gendschutz.net oder auch die
Landesmedienanstalten bei der Annahme von Verstößen vorab an die
Anbieter heran und fordern, entsprechende Inhalte freiwillig
herauszunehmen. Auf diese Weise können viele Internet-Fälle ohne
aufwändiges Verfahren geklärt werden. Erst bei Nichtabhilfe oder in
besonders schweren Fällen schreitet die KJM ein. Sowohl im Rundfunk-
als auch im Telemedienbereich kann die KJM nur gegen Anbieter mit
Sitz in Deutschland vorgehen. Indizierungen fallen in das
Aufgabengebiet der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
(BPjM). Die KJM ist in dem Zusammenhang einerseits für die Abgabe von
Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen im Bereich der Telemedien
zuständig und kann andererseits selbst Indizierungsanträge stellen.

Rundfunk

Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 16-Jährige (Sendezeitgrenze
22 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgenden Fällen fest:

Bei der Wrestling-Sendung "TNA Impact", die SKY auf Kanal Sport 2
im Tagesprogramm ohne Vorsperre ausstrahlte. Die für Wrestling
typischen Gewaltszenen überstiegen qualitativ das Maß, das Zuschauern
unter 16 Jahren zuzumuten sei, begründete die KJM. Sie
problematisierte vor allem den martialischen Charakter der Kämpfe und
die Angriffe mit Gegenständen (Schlagen mit Mikrofon, Würgen mit
Kette), die eine hohe Alltagsnähe für Jugendliche aufweisen. Auch die
- inszenierte - Darstellung von sozialen Beziehungen als Kampf, das
Präsentieren von Gewaltanwendung als adäquates Mittel zur
Konfliktlösung und den Anschein echter aggressiver Feindschaft
bewertete die KJM als entwicklungsbeeinträchtigend für unter
16-Jährige.

Den Historienfilm "Wächter des Hades" mit einer Freigabe der
Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ab 16 Jahren
sendete Tele 5 bereits ab 20.15 Uhr. Das stellt einen Verstoß gegen
die Zeitgrenzen des JMStV dar.

Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12-Jährige (Sendezeitgrenze
20 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgenden Fällen fest:

Bei einer im Tagesprogramm von Pro Sieben ausgestrahlten -
pseudowissenschaftlichen - Reportage mit dem Titel "Galileo Spezial -
Vampire unter uns?". Die Sendung erhielt durchweg den Mythos der
möglichen Existenz von Vampiren aufrecht und stellte immer wieder den
Bezug zu echten Menschen, die sich dem Vampirismus verschrieben haben
und beispielsweise Blut trinken, her. Die gezeigten Bilder sind nicht
selten an das Horrorgenre angelehnt. Aus Jugendschutzperspektive sind
die entsprechenden Szenen des Beitrags für Kinder kaum zu
verarbeiten, es ist eine nachhaltige Verunsicherung und Verängstigung
von unter 12-Jährigen zu befürchten.

Auch die Sendung "Galileo Big Pictures", die Pro Sieben anlässlich
der Oscar-Verleihung 2011 im Tagesprogramm ausstrahlte, bewertete die
KJM als entwicklungsbeeintächtigend für unter 12-Jährige. Gezeigt
wurden "die 50 spektakulärsten" Bilder aus berühmten Filmen -
darunter beispielsweise Ausschnitte aus "Der Exorzist", dem berühmten
Horrorfilm aus dem Jahr 1973 mit der Altersfreigabe "FSK 16". Die KJM
entschied, dass der Rahmen der Sendung keine ausreichende Distanz
schafft und die Gefahr besteht, dass jüngere Zuschauer durch die
drastischen Szenen des Filmausschnitts beeinträchtigt werden.

Auch die Folge "Der Wurm" der Mystery-Serie "Primeval - Die
Rückkehr der Urzeitmonster", die insbesondere für unter 12-Jährige
ein hohes Bedrohungsszenario enthält, lief bei Pro Sieben im
Tagesprogramm. Im Mittelpunkt der Serie steht eine Gruppe von fünf
Wissenschaftlern, die unerklärlichen Phänomenen auf den Grund gehen
wollen. Dabei finden sie heraus, dass Monster durch Zeitportale, so
genannte "Anomalien", in die Gegenwart eindringen, aber auch wieder
verschwinden. In der betreffenden Folge wurden beispielsweise der
bedrohliche Angriff eines Urzeitmonsters auf zwei spielende Kinder
gezeigt, oder auch eine gewalttätige Szenerie, in der ein tödlicher
Angriff des "Wurms" gerade noch vereitelt wird. Aus Sicht der KJM
gehen diese Szenen in ihrer Drastik und ihrem ängstigenden
Wirkungspotenzial über das hinaus, was Kindern unter 12 Jahren
zugemutet werden kann.

Mit der Programmierung eines Werbespots für "Die Krake", eine
Achterbahn im Heidepark Soltau, verstießen vier Sender gegen die
Bestimmungen des JMStV. RTL, Sat 1, Pro Sieben und Kabel 1 zeigten
den Spot, der sowohl in Bezug auf die düstere Ästhetik und als auch
auf die Tonebene an Horror- oder Splatterfilme erinnert, im
Tagesprogramm. Der 20-Sekünder bewirbt eine neue Achterbahn mit dem
Namen "Krake": Ein junger Mann rast darin, mit angstverzerrtem
Gesicht und umgeben von Passagieren mit Monsterfratzen, auf den mit
scharfen Zähnen besetzten "Schlund" der Bahn zu. Die KJM entschied,
dass der Spot für jüngere Kinder unter 12 Jahren aufgrund der Bilder
und des schnellen Schnitttempos eine beeinträchtigende Wirkung hat.

Telemedien

Die Jugendschutzrelevanz von Internet-Inhalten ist in der Regel
ungleich höher als die von Fernseh-Sendungen. Weil Angebote im Netz
außerdem nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern meist über
einen längeren Zeitraum online sind, berichtet die KJM über die
Verstöße in Telemedien anonymisiert:

Vier Verstöße beziehen sich auf Angebote, die einfache Pornografie
beinhalten. In Telemedien darf einfache Pornografie nur ausnahmsweise
innerhalb geschlossener Benutzergruppen zugänglich gemacht werden.
Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen den JMStV vor. Sechs
Angebote stellen aufgrund entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte
einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV dar. Sie zeigten zum
Zeitpunkt der Beobachtung erotische Bilder und explizite
Schilderungen sexueller Vorgänge - auch bizarrer Sexualpraktiken -
unterhalb der Pornografieschwelle.

In sechs Fällen wurde das Verfahren eingestellt, da die
jugendschutzrelevanten Inhalte nach der Anhörung des Anbieters
entfernt worden und auch die weiteren Voraussetzungen für eine
Einstellung (kein absolut unzulässiges Angebot, kein
Wiederholungstäter) gegeben waren.

Die KJM beschloss - je nach Art und Schwere der Verstöße -
Beanstandungen, Untersagungen und/oder Bußgelder. Die entsprechenden
Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führen die jeweils
zuständigen Landesmedienanstalten durch. Strafrechtlich relevante
Inhalte gibt die KJM an die zuständigen Staatsanwaltschaften ab.

In 24 Fällen beantragte die KJM im vierten Quartal 2011 die
Indizierung eines Telemedienangebots bei der BPjM. Die Anträge
bezogen sich zum Großteil auf Internetangebote mit pornografischen
Darstellungen. In drei Fällen gab die KJM eine Stellungnahme zu
Indizierungsanträgen anderer antragsberechtigter Stellen bei der BPjM
ab, die von der BPjM bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu
berücksichtigen sind.

Damit befasste sich die KJM seit ihrer Gründung im April 2003 mit
rund 4.540 Fällen. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat
sich am 2. April 2003 konstituiert.



Pressekontakt:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Leiterin der
KJM-Stabsstelle, Verena Weigand, Tel. 089/63808-262 oder E-Mail
stabsstelle@kjm-online.de.


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