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Winterurlaub ohne Schnee - Grüne Wiesen statt weißer Pisten / Welche Rechte haben Urlauber, wenn das Skivergnügen blank liegt? (mit Bild)

Geschrieben am 22-12-2011

Hamburg (ots) -

Der November 2011 war der trockenste seit Beginn der
Wetteraufzeichnungen vor 130 Jahren. Wo kein Niederschlag, da kein
Schnee. Viele mögen sich über sonnige Herbsttage gefreut haben, für
Skibegeisterte hingegen blieb vor allem in den Bergregionen der
Schnee aus. Ob über Weihnachten und Silvester Besserung in Sicht ist,
steht ebenfalls nicht fest. Fakt ist: Wer seinen Skiurlaub gebucht
hat, wird an vielen Urlaubsorten vermutlich eher mäßige
Wintersportbedingungen vorfinden. Aber welche Rechte haben
Skiurlauber bei entgangener Schnee-Gaudi?

Kein Schneegestöber, kein Storno

Rechtlich betrachtet sind grüne Pisten am Urlaubsort ein
"allgemeines Lebensrisiko", auf gut Deutsch also: Pech. Ausbleibender
Schnee ist auch keine höhere Gewalt wie ein Sturm oder eine
Flutkatastrophe, denn es passiert ja im wahrsten Sinne des Wortes
"nichts". Der Urlauber wird dadurch auch nicht gefährdet - eher das
Gegenteil ist der Fall. "Wer seinen Skiurlaub schon gebucht hat, kann
nur abwarten und bei absehbarem Schneemangel möglichst früh die Reise
stornieren", erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der
Advocard-Rechtsabteilung. Anfallende Stornokosten sind vom Urlauber
zu tragen. "Bei einer Stornierung helfen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit Informationen weiter, denn dort sind in der
Regel die Stornobedingungen aufgeführt", ergänzt die Expertin.
Generell gilt: Je früher storniert wird, desto günstiger.

Ski und Rodel befriedigend reicht aus

Blütenweiße Pisten und glitzernden Pulverschnee bis ins Tal kann
niemand garantieren. Aber auch wenn in der Tourismus-Branche blumige
Werbetexte weit verbreitet sind, müssen Zusagen eingehalten werden.
Anja-Mareen Decker: "Wenn im Reisekatalog Schneesicherheit
versprochen wurde und sich diese am Urlaubsort nicht bewahrheitet,
steht dem Urlauber eine Entschädigung zu." Allerdings muss schon ein
Totalausfall sämtlicher Lifte vorliegen, um alle Ansprüche geltend zu
machen. Sind beispielsweise die höher gelegenen Pisten befahrbar, ist
diese Zusicherung schon erfüllt und der Veranstalter ist aus dem
Schneider. Eine längere Anfahrt zur Piste muss bei Schneemangel
ebenfalls in Kauf genommen werden. Aber selbst wenn gar kein
Wintersport möglich ist, muss der Veranstalter nicht den vollen Preis
der Reise zurückerstatten. Das Amtsgericht München sprach Klägern,
die trotz Schneeversprechens vor stillgelegten Liften standen,
beispielsweise nur ein Viertel des Reisepreises als Entschädigung zu.
Schneesicher bedeutet auch nicht, dass der Schnee bis vor die Haustür
liegen muss.

Richtig reklamieren, Chancen wahren

Ansprüche von Urlaubern an den Reiseveranstalter werden oft wegen
Nichteinhaltung von Fristen, Formfehlern oder überhöhten Forderungen
zurückgewiesen. "Reisemängel müssen unbedingt noch vor Ort bei der
Reiseleitung beanstandet werden. Geht das nicht, muss der
Veranstalter in Deutschland benachrichtigt werden", erklärt
Advocard-Expertin Anja-Mareen Decker. "Ansonsten verlieren Urlauber
ihre Ansprüche." Wenn in der gesamten Skiregion kein Schnee gefallen
ist und Schneesicherheit garantiert wurde, kann der Urlauber den
Reisepreis mindern. Dieses Urteil gilt allerdings nur für
Pauschaltouristen. Hat der Wintersportler das Hotel auf eigene Faust
gebucht, kann der Hotelier nicht haftbar gemacht werden.



Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG Serviceplan Public Relations
Sonja Frahm Bernhard Fuchs
Besenbinderhof 43 Haus der Kommunikation
20097 Hamburg 80250 München
Tel.: +49 40/2373 1279 Tel.: +49 89/2050 4158
sonja.frahm@advocard.de b.fuchs@serviceplan.com


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