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Oberlandesgericht Frankfurt: Klage gegen Standard & Poor's zulässig

Geschrieben am 28-11-2011

Bremen (ots) - Jetzt muss sich eine US-amerikanische
Rating-Agentur erstmals vor einem deutschen Gericht verantworten.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom
heutigen Montag sind erstmals Schadenersatzklagen deutscher Anleger
gegen die US-amerikanische Rating-Agentur Standard & Poor's zulässig
(Az.: 21 U 23/11).

Die Entscheidung des OLG Frankfurt steht im Zusammenhang mit der
Pleite des US-Investmenthauses Lehman Brothers im September 2008. Der
Kläger hatte im Mai 2008, wenige Monate vor der Lehman-Pleite, 30.000
Euro in ein von der US-Bank herausgegebenes Zertifikat investiert.
"Ausschlaggebend für den Kauf war die positive Bewertung durch
Standard & Poor's", erläutert Jens-Peter Gieschen, Rechtsanwalt und
Partner der KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, die für
den Kläger das OLG-Urteil jetzt erstritt.

In erster Instanz war die Klage noch erfolglos, weil das
Landgericht (LG) Frankfurter seine "örtliche Zuständigkeit"
verneinte. Weshalb auch die "internationale Zuständigkeit" fehle, so
die Auffassung des Gerichts. "Das Oberlandesgericht Frankfurt
hingegen hat sich unserer Argumentation angeschlossen", sagt
Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen. Denn "wir haben nachgewiesen, dass
die deutsche Niederlassung von Standard & Poor's inländische
Guthaben, insbesondere bei der Deutschen Bank AG und auch Forderungen
gegen diese hat." Infolge dessen sei die Zuständigkeit eines
deutschen Gerichts eindeutig, die Klage also zulässig.

Nach dieser Entscheidung haben tausende Lehman-Opfer nun
unverhofft die Chance, durch eine Schadenersatzklage gegen Standard &
Poor's die Lehman-Pleite ohne nennenswerte Blessuren hinter sich zu
lassen. Nicht nur das. Denn nun "kann praktisch jeder Investor, der
sich bei Wertpapierkäufen auf die von S & P vergebenen Bonitätsnoten
verlassen und dabei Verluste erlitten hat, die Ratingagentur auf
Schadenersatz verklagen", erläutert Jens-Peter Gieschen.

Anmerkung: Weitere Informationen folgen, sobald die schriftliche
Urteilsbegründung vorliegt.



Pressekontakt:

Hajo Simons| Partner
Siccma Media GmbH | Bonner Strasse 328 | D-50968 Köln

Telefon: 0221 348 038 - 12
Telefax: 0221 348 038 - 41
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