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Wann muss eine Betriebsrente angepasst werden?

Geschrieben am 28-11-2011

Köln (ots) - Nach § 16 Absatz 1 des BetrAVG, dem Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), ist ein
Arbeitgeber verpflichtet, eine seinen Mitarbeitern gegenüber
zugesagte Altersversorgung alle drei Jahre auf Anpassung der
laufenden Betriebsrente zu prüfen und die Höhe nach billigem Ermessen
neu festzulegen. Danach gilt die Verpflichtung als erfüllt, wenn die
Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des
Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne
vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im
Prüfungszeitraum. Die Anpassungspflicht durch den Arbeitgeber als
Versorgungsschuldner entfällt, wenn die laufenden Leistungen jährlich
mindestens um 1% angehoben werden. In einem zeitlichen Abstand von 3
Jahren hat der Arbeitgeber also für jeden seiner Betriebsrentner
individuell den Kaufkraftverlust auszugleichen. Die Verpflichtung zur
Betriebsrentenanpassung hängt auch von der wirtschaftlichen Lage des
Arbeitgebers ab. Die Vorschrift des § 16 BetrAVG soll also die
inflationsbedingte Abwertung von Betriebsrenten verhindern.

Bei allen Formen und Gestaltungsmöglichkeiten der bAV trifft den
Arbeitgeber und nicht die eingeschalteten Versorgungsträger
(Lebensversicherer, Pensions- oder Unterstützungskassen) diese
Verpflichtung (BAG vom 14.08.1980 - 3 AZR 437/79 -, AP BGB § 242
Ruhegehalt-Unterstützungskassen Nr. 12).

Die Arbeitgeber bzw. deren Personalleiter sind somit gut beraten,
wenn sie sich bei der Verwaltung und Pflege ihrer
Betriebsrentenverpflichtungen professionellen Rat einholen, um die
entsprechenden Haftungsgefahren auch bei Betriebsrentenanpassungen
abwälzen zu können. Diese Empfehlung betrifft auch die juristisch
fundierte betriebsrentenrechtliche Beratung im Allgemeinen.

Im Rahmen von Beratungsvorgängen zur betrieblichen
Altersversorgung ist grundsätzlich eine strikte Kompetenzverteilung
zu wahren. Diese wird dadurch erreicht, dass die Erbringung der
erforderlichen Dienstleistungen über ein professionelles Netzwerk zu
erfolgen hat, in dem die unterschiedlichen Aufgabenstellungen den
unterschiedlichen Know-how-Trägern zugewiesen werden.

Der Deutsche bAV Service (www.deutscher-bav-service.de)
koordiniert vor diesem Hintergrund eine umfassende rechtssichere
Beratung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte und Berater und
garantiert den genannten Gruppen einhergehend hohe Kompetenz,
Professionalität und standardisierte Abläufe.



Pressekontakt:
Deutscher bAV Service c/o Kenston Services GmbH
Siegburger Straße 126 - 50679 Köln
Telefon 0221 716 176 - 0 - Telefax 0221 716 176 - 50
info@dbav-service.de - www.deutscher-bav-service.de
Ansprechpartnerin: Ann Pöhler, Pressereferentin »Deutscher bAV
Service«


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