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Lebensgefahr: Bagatellunfälle auf der Autobahn

Geschrieben am 11-11-2011

Düsseldorf (ots) -

- Bagatellunfälle bringen Verkehrsteilnehmer in Lebensgefahr
- Auf Autobahnen: Die Fahrbahn räumen und auf dem Seitenstreifen
oder einem Parkplatz stehen bleiben!
- Der Tatbestand der Unfallflucht wird dadurch nicht erfüllt und
der Versicherungsschutz erlischt nicht!
- Das Blockieren des Straßenverkehrs kann mit einem Bußgeld von 30
Euro geahndet werden.

Bagatellunfälle gelten als ein großer Stauverursacher auf
deutschen Autobahnen. Darüber hinaus lösen sie hoch gefährliche
Situationen aus. Während an der direkten Unfallstelle über Beulen und
Kratzer diskutiert wird, und sich zwischenzeitlich ein Stau bildet,
steigt die Gefahr von schweren Unfällen mit LKW am Stauende. Daher
gilt: Schnell runter von der Fahrbahn, wenn die Fahrzeuge noch rollen
können. Natürlich sollen Unfälle auf der Autobahn, auch solche, bei
denen es nur zu geringem Sachschaden gekommen ist, der Polizei
gemeldet werden wenn der Sachverhalt nicht völlig unstrittig ist. Das
bedeutet aber auf keinen Fall, dass die Unfallbeteiligten auf dem
Fahrstreifen stehen bleiben müssen und diese so für den nachfolgenden
Verkehr blockieren. ARAG Experten sagen, was bei leichten Unfällen
mit Bagatellschäden auf der Autobahn zu tun ist:

Sorgfaltspflicht

Bei einem Verkehrsunfall besteht für alle Unfallbeteiligten die
gesetzliche Pflicht sich nicht vom Unfallort zu entfernen, bevor die
Notwendigen Feststellungen getroffen wurden - auch nicht einige 100
m. Der Verstoß gegen § 142 Strafgesetzbuch (StGB), die so genannte
Unfallflucht, ist strafbar. Hat der Unfall allerdings auf einer
mehrspurigen Schnellstraße oder einer Autobahn stattgefunden, kommt
die Notwendigkeit des Einhaltens der erforderlichen Sorgfaltspflicht
bei erhöhtem Verkehrsrisiko auf Schnellstraßen hinzu. Wer gegen die
schon in § 1 StVO festgeschriebene Sorgfaltspflicht verstößt und so
andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, handelt
ordnungswidrig. Ein konkreter Fall verdeutlicht das Dilemma:

Der Fall

Nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn A 3 sind die Beteiligten
auf dem linken Fahrstreifen stehen geblieben, obwohl die Fahrzeuge
noch fahrbereit waren. Der linke Fahrstreifen war dadurch für über
eine halbe Stunde blockiert. Dabei waren die drei beteiligten PKW
nach einem Auffahrunfall nur leicht beschädigt. Die Beteiligten
wurden fernmündlich von der Polizei gebeten, sich zur Unfallaufnahme
am nächsten Parkplatz einzufinden und auf die Beamten der zuständigen
Verkehrspolizeiinspektion zu warten. Die Autobahnpolizisten fanden
die Havaristen allerdings nicht an der vereinbarten Stelle, sondern
am Unfallort. Die drei Unfallbeteiligten standen immer noch auf dem
linken Fahrstreifen und warteten. Ein Fahrer, der befürchtete, dass
irgendjemand sich unerlaubt aus dem Staub machen würde, war einfach
stehen geblieben und hatte die anderen auch dazu überredet. Durch
dieses Verhalten kam es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen und zur
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs.

Was sagt die Polizei?

In diesem Zusammenhang weist die Polizei darauf hin, dass der § 34
der Straßenverkehrsordnung vorschreibt, nach einem Bagatellschaden
unverzüglich beiseite zu fahren. Das Blockieren des Straßenverkehrs
nach einem Bagatellunfall kann nach dem aktuellen Bußgeldkatalog von
der Polizei mit einem Bußgeld von 30 Euro geahndet werden. Auf
Autobahnen bedeutet dies, die Fahrstreifen, wenn möglich, zu räumen
und auf dem Seitenstreifen oder einem Parkplatz stehen zu bleiben
oder den Weisungen der Polizisten Folge zu leisten.

Was sagt die Versicherung?

Sicherheit geht vor! Deshalb muss kein Versicherter fürchten, dass
ihm der Versicherungsschutz aberkannt wird, wenn er sich im Rahmen
seiner Sorgfaltspflicht einige Meter vom Unfallort entfernt und auf
dem Seitenstreifen oder dem nächsten Parkplatz die erforderlichen
Daten zur Person, Kfz-Versicherung und Art seiner Beteiligung am
Unfall angibt. Der Tatbestand der Unfallflucht wird dadurch nicht
erfüllt. Nach den einschlägigen Musterbedingungen des Gesamtverbandes
der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ist der Versicherte zwar
verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses
dienen kann. Die Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden.
Der Versicherte ist hinreichend entschuldigt, wenn er im Interesse
der Allgemeinheit bei einem Bagatellschaden im Einvernehmen mit dem
Unfallgegner die Fahrbahn räumt und sein Fahrzeug am Straßenrand
abstellt oder die Autobahn an der nächsten Möglichkeit verlässt und
dort die Polizei erwartet.

Der ARAG Konzern ist der international anerkannte unabhängige
Partner für Recht und Schutz. Die ARAG ist das größte
Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und einer der beiden
weltweit größten Rechtsschutzversicherer. Mit knapp 3.500
Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und
Beitragsvolumen von über 1,4 Milliarden EUR. Außerhalb Deutschlands
ist die ARAG in weiteren zwölf europäischen Ländern und den USA für
ihre Kunden aktiv. In Italien, Spanien und Slowenien ist der Konzern
heute Marktführer, in den USA und den Niederlanden zählt er zu den
Führenden im Rechtsschutz.



Pressekontakt:
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung-AG
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf

Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Fachpresse/Kunden PR

Telefon: 0211/963-2560
Fax: 0211/963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Internet: http://www.arag.de


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